{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20244641,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20244641,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"24.4641","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung. Gef\u00e4hrliche wirtschaftliche Anreize","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Bundesversammlung hat am 20. Dezember 2024 eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung verabschiedet, die das Gleichgewicht in diesem Bereich erheblich st\u00f6rt und gleichzeitig grosse Steuerausf\u00e4lle mit sich bringt. Insbesondere bietet das derzeitige System Anreize f\u00fcr Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer, den Immobilienbestand in der Schweiz auf einem modernen Stand zu halten.&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zur Reform in der vom Parlament verabschiedeten Form und zur Einf\u00fchrung einer Objektsteuer auf Zweitwohnungen zu beantworten:</p><ol><li>Wie wird sich die M\u00f6glichkeit, Schuldzinsen abzuziehen, auf das Verhalten von Haushalten auswirken, die ihre Immobilie ganz mit Eigenmitteln finanziert haben und \u00fcber ein betr\u00e4chtliches Verm\u00f6gen verf\u00fcgen? B\u00f6te das diesen Personen die M\u00f6glichkeit, ihre Mittel f\u00fcr die B\u00f6rsenspekulation einzusetzen, indem sie Kredite aufnehmen und die Zinsen steuerlich abziehen, um dann mit dem Kapital Ertr\u00e4ge zu erzielen?&nbsp;</li><li>Ist es m\u00f6glich, steuerbefreite Kapitalertr\u00e4ge zu erzielen und trotzdem die Zinsen f\u00fcr einen Hypothekarkredit abzuziehen, der zur Erzielung dieser Ertr\u00e4ge verwendet wurde? Zum Beispiel, indem man eine Hypothek auf eine selbstbewohnte Immobilie aufnimmt und dieses Geld anlegt, um private Kapitalgewinne zu erzielen?&nbsp;</li><li>Das derzeitige System mit dem Eigenmietwert h\u00e4lt das Risiko f\u00fcr die Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer in Grenzen: Bei g\u00fcnstigen Zinss\u00e4tzen erhalten sie nicht viel steuerliche Unterst\u00fctzung. Bei ung\u00fcnstigen Zinss\u00e4tzen wird dies teilweise durch die M\u00f6glichkeit, die Schuldzinsen abzuziehen, ausgeglichen. Welche Auswirkungen erwartet der Bundesrat auf das Verhalten von Mieterinnen und Mietern, die Eigentum erwerben wollen, und von Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmern, die einem h\u00f6heren Risiko ausgesetzt sind?&nbsp;</li><li>Wie wird sich die Reform der Wohneigentumsbesteuerung in den n\u00e4chsten 20 Jahren auf die Bauf\u00e4lligkeit des Immobilienbestands in der Schweiz auswirken?&nbsp;&nbsp;</li></ol>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Die von den Eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten beschlossene Reform f\u00fchrt dazu, dass die heutigen Verschuldungsanreize insbesondere f\u00fcr Eigenheimbesitzerinnen und Eigenheimbesitzer sowie teilweise auch jene f\u00fcr Vermieterinnen und Vermieter deutlich reduziert werden. Zudem werden auch die Anreize von Mieterinnen und Mietern reduziert, sich zu verschulden (z. B. durch Konsumkredite). Ebenso bewirkt sie eine erhebliche Vereinfachung des Steuersystems sowie eine Reduktion des administrativen Aufwands f\u00fcr die steuerpflichtigen Personen und die kantonalen Steuerverwaltungen. Die finanziellen Auswirkungen der Reform h\u00e4ngen massgeblich vom k\u00fcnftigen Zinsniveau ab. Die pauschale Aussage, wonach die Reform zu Mindereinnahmen f\u00fchrt, ist daher nicht korrekt. Zudem ist der Schweizer Immobilienmarkt stark von institutionellen Eigent\u00fcmern gepr\u00e4gt, f\u00fcr welche die Reform keine direkten Auswirkungen hat. </span></p><p><span><strong>&nbsp;</strong></span></p><p><span>1. Im heutigen System der Eigenmietwertbesteuerung sind Schuldzinsen in H\u00f6he der steuerbaren Verm\u00f6gensertr\u00e4ge zuz\u00fcglich weiterer 50'000 CHF abzugsf\u00e4hig. Dies bedeutet, dass nahezu immer s\u00e4mtliche Schuldzinsen abgezogen werden k\u00f6nnen. Unter dem geltenden Recht bestehen die vom Interpellanten beschriebenen Anreize zur Kreditaufnahme und Spekulation in Wertschriften: Die Nichtbesteuerung der Kapitalgewinne im Privatverm\u00f6gen in Verbindung mit der faktisch vollen Abzugsf\u00e4higkeit der Schuldzinsen setzt einen steuerlichen Anreiz, eine hohe Verschuldung beizubehalten.</span><span>&nbsp; </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der vom Parlament beschlossene Systemwechsel f\u00fchrt mit der Neuregelung des Schuldzinsenabzugs zu einer wesentlichen Reduktion dieser Verschuldungsanreize. Im Wesentlichen sind nur noch Schuldzinsen abzugsf\u00e4hig, die auf vermietete Immobilien entfallen. Besteht das Verm\u00f6gen einer Person beispielsweise aus einem Eigenheim, einem Bankkonto und Wertschriften, kann sie nach dem Systemwechsel keine Schuldzinsen mehr abziehen. Der Anreiz, fremdfinanzierte Dividendenertr\u00e4ge oder steuerfreie Kapitalgewinne zu erzielen, wird nach einem Systemwechsel folglich deutlich gemindert. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Wer keine unbeweglichen Verm\u00f6genswerte hat, die er Dritten zur Vermietung oder Verpachtung \u00fcberl\u00e4sst, kann nach dem Systemwechsel keine Schuldzinsen mehr abziehen. Kreditfinanzierte Anlagen in Wertschriften sind rechtlich zwar weiterhin m\u00f6glich; sofern aber keine unbeweglichen vermieteten oder verpachteten Verm\u00f6genswerte vorhanden sind, k\u00f6nnen Schuldzinsen nicht zum Abzug gebracht werden. Die heute bestehenden steuerlichen Gestaltungsspielr\u00e4ume werden somit eingeengt. </span><span>&nbsp; </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Das geltende Recht bietet hohe Verschuldungsanreize. Die Reform f\u00fchrt langfristig zu einer Reduktion der Verschuldung und hat positive Auswirkungen auf die Stabilit\u00e4t des Finanzsystems. Der Bundesrat geht folglich von langfristig tieferen Risiken aus. Er erachtet es als zielf\u00fchrend, Risiken im Finanzsystem mittels der Reform zu begrenzen, statt \u2013 wie im heutigen System \u2013 den Staat an Risiken partizipieren zu lassen.</span><span>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span><span>&nbsp; </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Wie einleitend erw\u00e4hnt, sind institutionelle Investoren, welche den Schweizer Immobilienmarkt stark pr\u00e4gen, von der Reform nicht direkt betroffen. Zwar sind bei Eigenheimbesitzern die Liegenschaftsunterhaltskosten nicht mehr abzugsf\u00e4hig, aber auch nach dem Inkrafttreten der Reform haben Eigenheimbesitzer ein \u00f6konomisches Interesse, den Wert ihrer Immobilie zu erhalten. Deshalb erwartet der Bundesrat auch beim selbst bewohnten Wohneigentum nur geringe Auswirkungen auf substanzerhaltende Massnahmen. </span></p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1739318400000)\/","SubmittedBy":"Bendahan Samuel","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1739345446000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2446|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1763090946027)\/","SubmissionDate":"\/Date(1734652800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5206,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Steuer|Raumplanung und Wohnungswesen"}}