{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20250401,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20250401,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.401","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Eidgen\u00f6ssische Gerichte. Disziplinarsystem einf\u00fchren, um das Vertrauen in diese Institutionen zu st\u00e4rken","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":"<h2 class=\"Titel_d\"><strong>Medienmitteilung der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommissionen beider R\u00e4te vom 24.01.2025</strong></h2><p class=\"Standard_d\">Nach Erkenntnissen der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommissionen der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te (GPK) kommt es auch an den eidgen\u00f6ssischen Gerichten immer wieder zu Fehlverhalten von Richterinnen und Richtern. Eine Sanktionierung ist nicht m\u00f6glich \u2013 mit Ausnahme der Amtsenthebung. Um das Vertrauen in die eidgen\u00f6ssischen Gerichte und deren Funktionsf\u00e4higkeit zu st\u00e4rken, halten es die GPK f\u00fcr notwendig, ein Disziplinarsystem einzuf\u00fchren. Hierf\u00fcr reichen sie die parlamentarische Initiative (pa. Iv.) <a href=\"https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20250401\">25.401</a> ein. Bei deren Umsetzung ist den Grunds\u00e4tzen der richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit, der Organisationsautonomie und der Gewaltentrennung Rechnung zu tragen.</p><p class=\"Standard_d\">Die GPK \u00fcben die Oberaufsicht \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der eidgen\u00f6ssischen Gerichte (Bundesgericht, Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht und Bundespatentgericht) aus. Aufgrund der Gewaltenteilung und der Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte sind sie bei ihrer politischen Kontrolle entsprechend zur\u00fcckhaltend. Die GPK haben im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit dennoch wiederholt teils gravierende Verfehlungen von Richterinnen und Richtern festgestellt. Diese betrafen zwar jeweils nicht die Rechtsprechung, beeintr\u00e4chtigen jedoch das Funktionieren und das Ansehen der jeweiligen Gerichte. Deshalb sollte aus der Sicht der GPK ein Disziplinarsystem eingef\u00fchrt werden, um das Vertrauen in diese Institutionen und ihre Funktionsf\u00e4higkeit zu st\u00e4rken.</p><p class=\"Standard_d\">Entpolitisiertes und verfassungskonformes Disziplinarsystem</p><p class=\"Standard_d\">Die eingereichte parlamentarische Initiative (pa. Iv.) fordert die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um eine Disziplinaraufsicht \u00fcber die Richterinnen und Richter an den eidgen\u00f6ssischen Gerichten einzuf\u00fchren. Die Disziplinaraufsicht bezieht sich vorliegend auf die Einhaltung der Amtspflichten durch Richterinnen sowie Richter und ist individueller Natur. Die Etablierung eines Disziplinarsystems und die M\u00f6glichkeit eines Amtsenthebungsverfahrens sollen im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses vertieft gepr\u00fcft und umgesetzt werden. Dabei ist zwingend, eine Rekursm\u00f6glichkeit gegen von Disziplinarmassnahmen betroffene Richterpersonen sicherzustellen. Zudem ist den verfassungsm\u00e4ssigen Grunds\u00e4tzen der richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit, der Organisationsautonomie der Gerichte und der Gewaltentrennung umfassend Rechnung zu tragen.</p><p class=\"Standard_d\">Mit der Umsetzung des Disziplinarsystems sollte idealerweise ein gerichtsexternes Aufsichtsgremium geschaffen werden, welches unabh\u00e4ngig von politischen Einfl\u00fcssen ist. Dies k\u00f6nnte ein sogenanntes Justizgericht sein, wie es bereits verschiedene Kantone kennen. Auch ein neu geschaffenes Organ w\u00fcrde der verfassungsm\u00e4ssig vorgesehenen Oberaufsicht durch die Bundesversammlung unterstehen.</p><p class=\"Standard_d\">Geltendes Recht ohne Sanktionierungsm\u00f6glichkeiten unbefriedigend</p><p class=\"Standard_d\">Das Fehlen einer Disziplinaraufsicht stellt eine Frage von staatspolitischer Tragweite dar. Die Erfahrungen der GPK zeigen, dass das Fehlverhalten einzelner Richterinnen und Richter oft nicht in zufriedenstellender Weise ger\u00fcgt bzw. darauf reagiert werden konnte. Dies liegt insbesondere daran, dass mit Ausnahme der Amtsenthebung oder der Nichtwiederwahl keine verbindlichen Sanktionierungsm\u00f6glichkeiten bestehen.</p><p class=\"Standard_d\">Das geltende Recht sieht bei den erstinstanzlichen eidgen\u00f6ssischen Gerichten einzig die Amtsenthebung durch die Bundesversammlung als Disziplinarmassnahme gegen\u00fcber Richterinnen und Richtern vor, wobei in Bezug auf das Bundesgericht auch diese M\u00f6glichkeit fehlt.</p><p class=\"Standard_d\">Dazu kommt, dass die H\u00fcrden f\u00fcr eine Amtsenthebung beziehungsweise eine Nichtwiederwahl durch das Parlament sehr hoch sind respektive auch sein m\u00fcssen. Dieser aktuell bei den erstinstanzlichen eidgen\u00f6ssischen Gerichten bestehende Alles-oder-Nichts-Mechanismus in Disziplinarangelegenheiten wird auch von der Verwaltungskommission des Bundesgerichtes (VK&nbsp;BGer) als unbefriedigend erachtet.</p><p class=\"Standard_d\">Disziplinaraufsicht ist verfassungskonform umsetzbar</p><p class=\"Standard_d\">Die GPK haben zwei Rechtsgutachten in Auftrag gegeben (<a href=\"https://www.parlament.ch/centers/documents/_layouts/15/DocIdRedir.aspx?ID=DOCID-1-12556\">Gutachten Prof. Thurnherr</a> und <a href=\"https://www.parlament.ch/centers/documents/_layouts/15/DocIdRedir.aspx?ID=DOCID-1-12555\">Gutachten Prof. Tanquerel</a>), um den verfassungsm\u00e4ssigen und gesetzlichen Handlungsspielraum abzukl\u00e4ren. Diese zeigen auf, dass die Einf\u00fchrung einer Disziplinaraufsicht gegen\u00fcber Richterinnen und Richter an erstinstanzlichen eidgen\u00f6ssischen Gerichten verfassungskonform ist, wenn dabei die bereits genannten verfassungsm\u00e4ssigen Grunds\u00e4tze eingehalten werden. Ob auch gegen\u00fcber Bundesrichterinnen und Bundesrichtern eine Disziplinaraufsicht einzuf\u00fchren ist, lassen die beiden Gutachten offen, da hierf\u00fcr noch weitere Abkl\u00e4rungen notwendig seien.</p><p class=\"Standard_d\">Von der Umsetzung der pa. Iv. am meisten betroffen w\u00e4re die Gerichtskommission der eidg. R\u00e4te (GK), da sie die Wahl- und Wiederwahlvorschl\u00e4ge der eidgen\u00f6ssischen Richterinnen und Richter zuhanden der Bundesversammlung erarbeitet. Sie wurde von den GPK einbezogen und unterst\u00fctzt die pa. Iv.</p><p>&nbsp;</p><h2 class=\"Titel_d\"><strong>Ausk\u00fcnfte</strong></h2><p class=\"Ausk\u00fcnfte_d\">Sekretariat der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission (GPK)</p><p class=\"Ausk\u00fcnfte_d\"><a href=\"mailto:gpk.cdg@parl.admin.ch\">gpk.cdg@parl.admin.ch</a></p><p class=\"Ausk\u00fcnfte_d\"><a href=\"https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/aufsichtskommissionen/geschaeftspruefungskommissionen-gpk\">Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission (GPK)</a></p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Es seien die gesetzlichen Grundlagen zu erarbeiten, um eine Disziplinaraufsicht \u00fcber die Richterinnen und Richter an den eidgen\u00f6ssischen Gerichten einzuf\u00fchren. Dabei ist den Grunds\u00e4tzen der richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit, der Organisationsautonomie und der Gewaltentrennung Rechnung zu tragen.</p>","ReasonText":"<p>Das Vertrauen in die Justiz und damit deren Akzeptanz in der Bev\u00f6lkerung ist f\u00fcr den Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung. Bei der Wahrnehmung der Oberaufsicht \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der eidgen\u00f6ssischen Gerichte haben die Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommissionen des National- und des St\u00e4nderates (GPK\u2011N/S) in den letzten Jahren wiederholt Verfehlungen einzelner Richterpersonen festgestellt. Diese Vorf\u00e4lle, welche nicht zufriedenstellend gel\u00f6st werden konnten \u2013 unter anderem mangels verbindlicher Instrumente \u2013, schaden den jeweiligen Gerichten und dem Vertrauen in die Justiz. Ungel\u00f6ste Schwierigkeiten auf der personellen Ebene k\u00f6nnen zudem auch zu institutionellen Problemen f\u00fchren.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Das geltende Recht sieht als einzige Disziplinarmassnahme gegen\u00fcber Richterinnen und Richtern an erstinstanzlichen eidgen\u00f6ssischen Gerichten die Amtsenthebung durch die Bundesversammlung vor (Art. 49 StBOG; Art. 10 VGG; Art. 14 PatGG). In Bezug auf Richterinnen und Richter am Bundesgericht fehlt auch diese M\u00f6glichkeit. Weitere Disziplinarmassnahmen sind nicht vorgesehen. Es gibt somit keine eigentliche Disziplinaraufsicht. Eine Amtsenthebung durch das Parlament ist die einzige, letzte und aus staatspolitischen \u00dcberlegungen h\u00f6chst umstrittene Sanktionierungsm\u00f6glichkeit. Dieser aktuell bei den erstinstanzlichen eidgen\u00f6ssischen Gerichten bestehende Alles-oder-Nichts-Mechanismus in Disziplinarangelegenheiten wird auch von der Verwaltungskommission des Bundesgerichtes (VK&nbsp;BGer) als unbefriedigend erachtet. Dass weniger gravierende Disziplinarmassnahmen fehlen, wird zudem von der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) in ihrem Evaluationsbericht zur Schweiz aus dem Jahr 2016 kritisiert.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Fehlen einer Disziplinarsaufsicht stellt eine Frage staatspolitischer Trageweite dar. Aus Sicht der GPK\u2011N/S besteht somit ein entsprechender gesetzgeberischer Handlungsbedarf bez\u00fcglich Richterinnen und Richtern an den eidgen\u00f6ssischen Gerichten. Dabei ist zwingend eine Rekursm\u00f6glichkeit gegen von Disziplinarmassnahmen betroffenen Richterpersonen einzuf\u00fchren. Je nach Ausgestaltung der konkreten Kompetenzen der verschiedenen Akteurinnen und Akteure im Bereich der Disziplinaraufsicht ergeben sich unterschiedliche M\u00f6glichkeiten und Herausforderungen in Bezug auf die Rekursm\u00f6glichkeit.</p><p>&nbsp;</p><p>Die GPK\u2011N/S haben zwei Rechtsgutachten in Auftrag gegeben (ver\u00f6ffentlicht in der Medienmitteilung der GPK\u2011N/S vom 24.1.2025), um zur Einf\u00fchrung einer Disziplinaraufsicht den verfassungsm\u00e4ssigen und gesetzlichen Handlungsspielraum abzukl\u00e4ren. Die Gutachten zeigen auf, dass die Einf\u00fchrung einer Disziplinaraufsicht gegen\u00fcber Richterinnen und Richter an erstinstanzlichen eidgen\u00f6ssischen Gerichten verfassungskonform ist, wenn dabei die Grunds\u00e4tze der richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit, der Selbstverwaltung der Gerichte und der Gewaltentrennung eingehalten werden. Ob auch gegen\u00fcber Bundesrichterinnen und Bundesrichtern eine Disziplinaraufsicht einzuf\u00fchren ist, lassen die beiden Gutachten offen, da hierf\u00fcr noch weitergehendere Abkl\u00e4rungen notwendig seien. Die Einf\u00fchrung eines Disziplinarsystems und die M\u00f6glichkeit eines Amtsenthebungsverfahrens sollen im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative von der zust\u00e4ndigen Kommission vertieft gepr\u00fcft und umgesetzt werden. Bei diesen Abkl\u00e4rungen wird die Frage nach den Konsequenzen, welche sich durch den Status der Bundesrichterinnen und Bundesrichter als Magistratspersonen ergeben, von speziellem Interesse sein.</p><p>&nbsp;</p><p>Die GPK\u2011N/S sind \u00fcberzeugt, dass ein neu geschaffenes gerichtsexternes Aufsichtsgremium die Disziplinaraufsicht gegen\u00fcber Richterinnen und Richtern an eidgen\u00f6ssischen Gerichten am besten wahrnehmen k\u00f6nnte. Bei einem sogenannten Justizgericht handelt es sich um eine vollwertige Aufsichtsbeh\u00f6rde. Mehrere Kantone verf\u00fcgen \u00fcber ein solches Justizgericht (Freiburg, Aargau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und ab 2025 auch Graub\u00fcnden). Die Schaffung eines Justizgerichtes unterscheidet sich vom Vorschlag der RK-S zur Schaffung einer Justizkommission aus dem Jahr 2001 (BBl 2002 1181).&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Des Weiteren m\u00fcsste ebenfalls untersucht werden, inwiefern sich eine Anpassung der Aufsicht \u00fcber die Eidgen\u00f6ssischen Sch\u00e4tzungskommissionen anbietet. Bez\u00fcglich Oberaufsicht gilt es festzuhalten, dass der Status quo beizubehalten ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Organaufsicht \u00fcber die erstinstanzlichen eidgen\u00f6ssischen Gerichte ist aus Sicht der GPK-N/S \u2013 im Gegensatz zur Disziplinaraufsicht \u2013 bereits heute ausreichend geregelt. Sie wird durch die VK BGer wahrgenommen. Im Rahmen der Erarbeitung eines Erlassentwurfes k\u00f6nnen Anpassungen diesbez\u00fcglich in Erw\u00e4gung gezogen werden, allerdings sehen die GPK-N/S in dieser Hinsicht keinen dringenden Anpassungsbedarf.</p><p>&nbsp;</p><p>Ferner bleibt zu erw\u00e4hnen, dass die vorliegende parlamentarische Initiative aus verfahrens\u00f6konomischen Gr\u00fcnden formell nur von der GPK-S eingereicht wird; die GPK-N unterst\u00fctzt das Anliegen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":206,"BusinessStatusText":"In Kommission des St\u00e4nderats","BusinessStatusDate":"\/Date(1778328000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|1221","Category":null,"Modified":"\/Date(1778486752970)\/","SubmissionDate":"\/Date(1737590400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5207,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Gerichtswesen"}}