{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20251031,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20251031,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.1031","BusinessType":18,"BusinessTypeName":"Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"A","Title":"Verfassungskonforme H\u00e4rtefallklausel bei der Besteuerung von selbstbewohnten Erstliegenschaften","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Verschiedene Kantone f\u00fchrten in den vergangenen Jahrzehnrten H\u00e4rtefallregelungen ein. Diese sollten das \"Rentnerproblem\" entsch\u00e4rfen und der Vermeidung eines Liquidit\u00e4tsengpasses, der Verh\u00fctung zus\u00e4tzlicher Verschuldung oder der Verhinderung eines Notverkaufs der Liegenschaft dienen. S\u00e4mtliche Regelungen sehen eine Reduktion der Bemessung des Eigenmietwertes vor, die sich nach dem Verh\u00e4ltnis zwischen dem amtlich festgelegten Eigenmietwert und dem Bruttoeinkommen bemisst. &nbsp;Mit BGE 148 I 286 = Pra 112 Nr. 34 aus dem Jahr 2022 hat das Bundesgericht eine \u00e4hnlich konzipierte Tessiner Regelung als verfassungswidrig beurteilt: F\u00fcr die Bemessung des Eigenmietwertes&nbsp;stelle die \u2013 f\u00fcr das kantonale Recht geltende \u2013 Untergrenze von 60 % des Marktmietwertes eine \u00abharte Grenze\u00bb dar, die nicht unterschritten werden d\u00fcrfe. In der Debatte rund um den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung wurde seitens des Bundesrates bestritten, dass deshalb eine verfassungskonforme Umsetzung einer H\u00e4rtefallklausel m\u00f6glich sei. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>&nbsp;</p><p>1. F\u00fcr eine Abweichung von der in Art. 36 BV geforderten Rechtsgleichheit braucht es eine gesetzliche Grundlage, ein \u00f6ffentliches Interesse und Verh\u00e4tnism\u00e4ssigkeit. Erachtet der Bundesrat ein sch\u00fctzenswertes \u00f6ffentliches Interesse (Schutz des selbstbewohnten Wohneigentums, Art. 108 BV) als gegeben sowie die Verh\u00e4tnism\u00e4ssigkeit bei einer restriktiven (Verm\u00f6gens- und Einkommenslimiten) Ausgestaltung einer H\u00e4rtefalll\u00f6sung?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2. F\u00fcr ausserfiskalisch motivierte Abz\u00fcge bedarf es f\u00fcr das kantonale Recht einer Grundlage im abschliessend formulierten Art. 9 StHG (\u00abandere Abz\u00fcge sind nicht zul\u00e4ssig\u00bb).&nbsp;W\u00fcrde eine Anpassung von Art. 9 StHG (in Kombination mit einem neuen Art. 33b) DBG unter Streichung des Un-ternutzungsabzugs in Art. 21 Abs. 2 DBG) gen\u00fcgen, um eine gestzliche Grundlage f\u00fcr kantonale H\u00e4rtefall-Regelungen zu schaffen?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>3. W\u00e4re ein Steuerrabatt resp. eine Art Teilsteuererlass eine alternative L\u00f6sung zur Senkung der Bemessungsgrundlage?</p><p>&nbsp;</p><p>4. Die vom Bundesgericht monierte ungleiche Behandlung zwischen Woheigent\u00fcmern und Mietenden w\u00fcrde so bestehen bleiben. L\u00e4sst sich das damit rechtfertigen, dass Mietende, die ihre Ersparnisse in bewgliches Verm\u00f6gen angelegt haben, bei Ver\u00e4usserung steuerfreie Kapitalgewinne machen k\u00f6nnen, Immobilienverk\u00e4ufe jedoch mehrfach starkt besteuert werden? &nbsp;Weiteres?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Volk und St\u00e4nde werden am 28. September 2025 dar\u00fcber befinden, ob die Eigenmietwertbesteuerung weiterhin Bestand hat oder ob diese abgeschafft wird. Tritt Letzteres ein, sind H\u00e4rtefallregelungen bei der Eigenmietwertbesteuerung obsolet. Der Bundesrat spricht sich im Hinblick auf die Volksabstimmung f\u00fcr die Abschaffung des Eigenmietwerts aus.</span></p><p><span>1./4. Die Einf\u00fchrung einer H\u00e4rtefallregelung bei der Eigenmietwertbesteuerung auf Bundesebene k\u00e4me einer ausserfiskalischen Zielsetzung gleich. Die von der Lehre entwickelten und auch vom Bundesgericht (BGE 133 I 206, E. 11.1) mitgetragenen Anforderungen zur Rechtfertigung der Durchbrechung des Leistungsf\u00e4higkeitsprinzips sind die folgenden: Erstens muss das ausserfiskalische F\u00f6rderungsziel zumindest implizit in der Bundesverfassung Erw\u00e4hnung finden. Dieses muss somit nicht ausdr\u00fccklich genannt sein, sondern kann auch auf dem Auslegungsweg ermittelt werden. Zweitens muss die Massnahme notwendig und geeignet sein, um das ausserfiskalische F\u00f6rderungsziel zu erreichen. Schliesslich muss drittens das \u00f6ffentliche Interesse am Erreichen des F\u00f6rderungsziels h\u00f6her bewertet werden k\u00f6nnen als das Interesse der betroffenen steuerpflichtigen Personen an der Einhaltung gerechter Belastungsrelationen.</span></p><p><span>Das Bundesgericht hat in seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung und dezidiert in seinem Urteil vom 4. August 2022 (BGE 148 I 286) klargestellt, dass der kantonale Eigenmietwert in keinem Einzelfall die Schwelle von 60 Prozent des Marktmietwerts unterschreiten darf. Diese Limite bildet somit die untere Grenze dessen, was mit dem Gebot der Rechtsgleichheit zwischen Eigenheimbesitzenden und Mietenden noch vereinbar ist. So hat beispielsweise der Kanton Graub\u00fcnden im Nachgang zum genannten Urteil die rechtlichen Leitplanken bei der Erm\u00e4ssigung der Eigenmietwertfestsetzung so gesetzt, dass in den Ausf\u00fchrungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (AbzStG; BR 720.015; </span><a href=\"https://www.gr-lex.gr.ch/app/de/texts_of_law/720.015\"><u><span>https://www.gr-lex.gr.ch/app/de/texts_of_law/720.015</span></u></a><span>) der Eigenmietwert ab der Steuerperiode 2024 \u00abstets mindestens 60 Prozent des Marktmietwerts\u00bb betragen muss (Art. 10 AbzStG). Sofern in einem Kanton heute schon die genannte Untergrenze zur Anwendung kommt, besteht verfassungsrechtlich kein Spielraum f\u00fcr weitergehende Erm\u00e4ssigungen. Umgekehrt besteht h\u00e4rtefallbedingtes Senkungspotenzial, je n\u00e4her ein Kanton den Eigenmietwert bei der Marktmiete festgelegt hat. Die vom Bundesgericht festgelegte und gerade noch tolerierbare Limite gilt unbesehen der von der Anfragestellerin zus\u00e4tzlich eingebrachten Punkte wie die Steuerfreiheit der Kapitalgewinne aus beweglichem und unbeweglichem Privatverm\u00f6gen.</span></p><p><span>2. Will der Bundesgesetzgeber eine verfassungskonforme H\u00e4rtefallregelung einf\u00fchren, hat er sich an die unter Ziffer 1 genannten Vorgaben des Bundesgerichts zu halten. Eine Regelung im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG; SR 642.14) m\u00fcsste zus\u00e4tzlich die verfassungsrechtlich garantierte Tarifhoheit der Kantone respektieren.</span></p><p><span>3. Abz\u00fcge k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich auf der Bemessungsgrundlage oder auf dem Steuerbetrag gew\u00e4hrt werden. Auch hier gilt, dass solche Erm\u00e4ssigungen vor dem Rechtsgleichheitsgebot und den konkretisierenden Besteuerungsgrunds\u00e4tzen Stand halten m\u00fcssen (Art. 8 und 127 BV). </span></p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1755648000000)\/","SubmittedBy":"Badran Jacqueline","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1755676502000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2446|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1763087708613)\/","SubmissionDate":"\/Date(1750377600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5209,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Steuer|Raumplanung und Wohnungswesen"}}