{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253058,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20253058,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.3058","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Asyl. R\u00fcckf\u00fchrung gesundheitlich beeintr\u00e4chtigter Kinder stoppen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Souver\u00e4nit\u00e4tsklausel der Dublin-III-Verordnung (Art.&nbsp;17) systematisch anzuwenden, wenn die \u00dcberstellung gesundheitlich beeintr\u00e4chtigte Kinder betrifft, so dass die Rahmenbedingungen der Kinderrechtskonvention erf\u00fcllt sind.</p>","ReasonText":"<p>Die Souver\u00e4nit\u00e4tsklausel (Art.&nbsp;17 Dublin-III-Verordnung) r\u00e4umt den Mitgliedstaaten die M\u00f6glichkeit ein, aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden oder in H\u00e4rtef\u00e4llen auf die \u00dcberstellung von Asylsuchenden in einen anderen zust\u00e4ndigen Staat zu verzichten und den Antrag selbst zu pr\u00fcfen. Dadurch sollen verletzliche Personen, wie z.&nbsp;B. Kinder mit fragiler Gesundheit, angemessen gesch\u00fctzt werden. Durch die Anwendung der Souver\u00e4nit\u00e4tsklausel w\u00fcrde die Schweiz ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen und ihren Pflichten beim Kindesschutz nachkommen.</p><p>Die Schweiz hat die Kinderrechtskonvention unterzeichnet, die Kindern menschenw\u00fcrdige Lebensbedingungen garantieren und ihre Gesundheit wahren soll. Gem\u00e4ss Artikel&nbsp;3 der Kinderrechtskonvention ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu ber\u00fccksichtigen. Ist ein Kind gesundheitlich beeintr\u00e4chtigt, muss die Schweiz daf\u00fcr sorgen, dass die medizinische Versorgung unverz\u00fcglich sichergestellt wird, und deshalb \u00dcberstellungen vermeiden, die der Gesundheit des Kindes schaden k\u00f6nnten.</p><p>Kinder leiden aufgrund ihrer physischen und psychischen Verletzlichkeit besonders unter \u00dcberstellungen, insbesondere wenn sie gesundheitlich beeintr\u00e4chtigt sind. Die \u00dcberstellung eines Kindes im Rahmen der Dublin-III-Verordnung k\u00f6nnte seinen Zustand verschlechtern, allen voran aufgrund schlechter Aufnahmebedingungen, eingeschr\u00e4nktem Zugang zu medizinischer Versorgung oder Ungewissheiten im Asylverfahren. Die Schweiz muss derartige Risiken ber\u00fccksichtigen und durch die Anwendung der Souver\u00e4nit\u00e4tsklausel im besten Interesse des Kindes handeln.</p><p>Sie muss daf\u00fcr sorgen, dass ihre Asylpraktiken mit ihren internationalen Verpflichtungen korrelieren. Durch die Anwendung der Souver\u00e4nit\u00e4tsklausel f\u00fcr gesundheitlich beeintr\u00e4chtigte Kinder w\u00fcrde der Bundesrat sicherstellen, dass die Schweiz sowohl die Kinderrechtskonvention als auch die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention, welche die W\u00fcrde und Unversehrtheit von Kindern wahrt, einh\u00e4lt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Das Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) pr\u00fcft jedes Asylgesuch individuell und sorgf\u00e4ltig. Im Rahmen der Einzelfallpr\u00fcfung wird sichergestellt, dass die Einhaltung der individuellen Rechte gewahrt werden. Das Prinzip der Einzelfallpr\u00fcfung wird nicht nur im Dublin-Verfahren, sondern auch etwa im Asylverfahren, bei den Arbeitsbewilligungen, den Aufenthaltsbewilligungen oder den Einb\u00fcrgerungen angewendet. Ob die Anwendung der Souver\u00e4nit\u00e4tsklausel angebracht ist und eine \u00dcberstellung eine besondere H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde, wird daher auch in jedem Einzelfall beurteilt. Damit wird sichergestellt, dass der individuellen</span><span> Situation angemessen Rechnung getragen wird und die Praxis der Schweiz koh\u00e4rent mit jener der anderen Dublin-Staaten ist sowie den f\u00fcr alle Dublin-Staaten geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht. Eine systematische Anwendung der Souver\u00e4nit\u00e4tsklausel w\u00fcrde diesen Prinzipien widersprechen.</span><span>&nbsp; </span></p><p><span>Die Aktivierung der Souver\u00e4nit\u00e4tsklausel nach der Dublin-III-Verordnung liegt im Ermessen des betroffenen Staates, in dem ein Asylgesuch gestellt wird. Meist liegt eine Kombination von verschiedenen Elementen zugrunde, die f\u00fcr sich alleine besehen keine besondere H\u00e4rte bedeuten, aber durch die Kumulierung einen Grad erreichen, der die Anwendung der Souver\u00e4nit\u00e4tsklausel nahelegt. </span></p><p><span>F\u00fcr unbegleitete Minderj\u00e4hrige ist, ausser bei Familienzusammenf\u00fchrungen, generell derjenige Staat f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Asylgesuchs zust\u00e4ndig, in dem dieses gestellt wird. F\u00fcr unbegleitete Minderj\u00e4hrige sind daher Dublin-\u00dcberstellungen weitgehend ausgeschlossen und die Schweiz tritt grunds\u00e4tzlich auf deren Gesuche ein</span><span>. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die EU-Staaten haben den Inhalt der </span><span>Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen f\u00fcr die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie)</span><span> \u00fcbernommen. Diese Richtlinie findet Anwendung auf Personen, die sich in einem Asylverfahren befinden, bis eine endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber ihren Antrag erfolgt. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Eltern und ihren Kindern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen St\u00f6rungen umfasst, zug\u00e4nglich zu machen. Weiter m\u00fcssen sie sicherstellen, dass die Unterbringung, die ad\u00e4quate Versorgung oder der Schulbesuch m\u00f6glich sind. Das Kindswohl ist deshalb auch in anderen Dublin-Staaten als der Schweiz w\u00e4hrend eines Asylverfahrens gew\u00e4hrleistet. Im Falle von \u00dcberstellungen und bevor die \u00dcberstellung stattfindet, informiert das SEM die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcber den Gesundheitszustand und die erforderlichen medizinischen Behandlungen oder Massnahmen gem\u00e4ss der Dublin-Verordnung. Das Wohl des Kindes hat bei allen Entscheidungen, die es betreffen, Vorrang und erfordert eine umfassende und individuelle Abw\u00e4gung der vorliegenden Interessen. In diesem Zusammenhang garantiert die Kinderrechtskonvention dem Kind insbesondere die Aufrechterhaltung eines m\u00f6glichst engen Kontakts zu seinen Eltern. 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