{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253072,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20253072,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.3072","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Wie werden Vergewaltigungsopfer im Bundesgesetz \u00fcber die Unfallversicherung und in der Verordnung \u00fcber die Unfallversicherung behandelt?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Laut dem Bundesgerichtsurteil vom 21.&nbsp;Februar 2024 (8C_548/2023; Unfallbegriff \u2013 Sch\u00e4ndung einer urteils- oder widerstandsunf\u00e4higen Person) kann ein sexueller \u00dcbergriff, insbesondere bei chemischer Unterwerfung, obwohl er angezeigt und anerkannt wurde, nicht als Unfall im Sinne von Artikel&nbsp;4 des Bundesgesetzes \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingestuft werden. Diese Rechtsprechung hat f\u00fcr die Opfer gravierende Folgen: keine Taggelder und keine Kostenverg\u00fctung der medizinischen Untersuchungen (Art.&nbsp;10 Bundesgesetz \u00fcber die Unfallversicherung [UVG]).</p><p>&nbsp;</p><p>Laut Bundesgericht (BGer) handelt es sich nicht um einen Unfall, weil die Person zum Zeitpunkt des \u00dcbergriffs bewusstlos war und sich nicht an die Tat erinnern konnte. Sexuelle Gewalt kann traumatisierend sein, weshalb sich die Opfer nicht unmittelbar daran erinnern k\u00f6nnen. Die Rechtsprechung des BGer leitet aus der fehlenden Erinnerung ab, dass es sich nicht um einen gewaltsamen Vorfall handelt, der sich in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person ereignet hat (sonst k\u00f6nnten Traumata aufgrund von \u00dcbergriffen als Unf\u00e4lle eingestuft werden). Die Begr\u00fcndung des BGer ist \u00e4usserst schockierend: Weil sich die Person zun\u00e4chst nicht an den \u00dcbergriff erinnern kann, geht das Gericht davon aus, dass dieser nicht in ihrer Gegenwart stattgefunden hat und somit nicht als Unfall einzustufen ist. Die Folgerungen aus den ersten (massgeblichen) Feststellungen zeugen von einer grossen Unkenntnis der Problematik sexueller Gewalt (die Erinnerungen kommen sp\u00e4ter bruchst\u00fcckhaft zur\u00fcck), insbesondere bei chemischer Unterwerfung.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Erachtet er es f\u00fcr wichtig, dass Opfer sexueller Gewalt im UVG und in der Verordnung \u00fcber die Unfallversicherung (UVV) gleichbehandelt werden?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Entwicklung der Praxis seit dem Bundesgerichtsurteil vom 21.&nbsp;Februar 2024 (8C_548/2023)?</li><li>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass Opfer sexueller Gewalt traumatisiert werden k\u00f6nnen und dass diese Folge der sexuellen Gewalt bei der Umsetzung des UVG und von Artikel 4 ATSG unbedingt ber\u00fccksichtigt werden muss?</li><li>Kann chemische Unterwerfung laut dem Bundesrat als Unfall eingestuft werden?</li><li>Ist er bereit, eine \u00c4nderung des UVG und/oder der UVV vorzuschlagen, damit Opfer sexueller Gewalt in der Unfallversicherung gleichbehandelt werden? </li></ol>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Nach Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>4 des Bundesgesetzes \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) </span><span>gilt als Unfall die pl\u00f6tzliche, nicht beabsichtigte sch\u00e4digende Einwirkung eines ungew\u00f6hnlichen \u00e4usseren Faktors auf den menschlichen K\u00f6rper, die eine Beeintr\u00e4chtigung der k\u00f6rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Grunds\u00e4tzlich hielt das Bundesgericht bisher stets fest, dass </span><span>Vergewaltigung</span><span> oder sexuelle N\u00f6tigung eine unmittelbare Angst- und Schreckreaktion ausl\u00f6sen kann und ein den Unfallbegriff erf\u00fcllendes, aussergew\u00f6hnliches Schreckereignis darstellt. </span><span>Im Urteil, das in der Interpellation erw\u00e4hnt wird, befand das Bundesgericht aber auf der Grundlage einer st\u00e4ndigen Rechtsprechung, dass die Qualifikation als Unfall nicht erf\u00fcllt sei. Es erinnerte daran, dass die </span><span>Annahme eines Unfalls im Rechtssinne bei einer Beeintr\u00e4chtigung der psychischen Gesundheit aufgrund eines psychischen Schocks voraussetzt, dass es sich um \u00ab</span><em><span>ein aussergew\u00f6hnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgel\u00f6st werden und in ihrer \u00fcberraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch St\u00f6rung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie L\u00e4hmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen</span></em><span>\u00bb.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das kantonale Gericht hatte die Auffassung vertreten, das Ereignis habe bei der Versicherten </span><span>eine unmittelbare Angst- und Schreckreaktion ausgel\u00f6st und mithin zu einer pl\u00f6tzlichen Einwirkung auf die Psyche gef\u00fchrt, weshalb es sich um ein den Unfallbegriff erf\u00fcllendes aussergew\u00f6hnliches Schreckereignis handle. </span><span>Das daraufhin angerufene Bundesgericht anerkannte zwar, dass die Versicherte Opfer eines sexuellen \u00dcbergriffs geworden war, verneinte aber das Vorliegen eines Unfalls. Da die Versicherte den Vorfall nicht bewusst wahrgenommen habe, sei das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht erf\u00fcllt. Das Bundesgericht vertrat somit eine andere Auffassung als das kantonale Gericht.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat beantwortet die Fragen der Interpellation wie folgt:</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1. Gem\u00e4ss dem heutigen rechtlichen Rahmen kommt die Gesetzgebung \u00fcber die Unfallversicherung zur Anwendung, wenn das die Sch\u00e4digung verursachende Ereignis die Unfallbegriffsmerkmale erf\u00fcllt. </span><span>In den meisten F\u00e4llen von sexueller Gewalt sind diese Kriterien erf\u00fcllt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Das in der Interpellation erw\u00e4hnte Urteil f\u00fchrte nicht zu einer \u00c4nderung in der Rechtsprechung. </span><span>Es best\u00e4tigt vielmehr eine st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich von schreckbedingten pl\u00f6tzlichen </span><span>Einfl\u00fcssen auf die Psyche</span><span>. Der Bundesrat hat keine entsprechende Praxis\u00e4nderung festgestellt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Der Bundesrat anerkennt die Traumatisierung der Opfer sexueller Gewalt. Nach seiner Auffassung ist es grundlegend, dass sie als solche anerkannt und von den verschiedenen zust\u00e4ndigen Stellen \u2013 die beispielsweise im Rahmen des </span><span>Bundesgesetzes \u00fcber die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5) vorgesehen sind </span><span>\u2013 betreut werden k\u00f6nnen.</span><span> </span><span>Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung der Deckung der Folgen sexueller Gewalt durch die Unfallversicherung.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Ob ein Ereignis als Unfall qualifiziert werden kann, wird gest\u00fctzt auf die Umst\u00e4nde im Einzelfall entschieden. Nach Auffassung des Bundesrats darf das Vorliegen einer chemischen Unterwerfung generell nicht zwingend ausschliessen, dass ein Unfall im Rechtssinne stattgefunden hat. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Nach geltendem Recht k\u00f6nnen die Folgen sexueller Gewalt heute von der Unfallversicherung abgedeckt werden, wenn das den Sch\u00e4digungen zugrundeliegende Ereignis </span><span>die Unfallbegriffsmerkmale erf\u00fcllt. Der Bundesrat wird aber pr\u00fcfen, ob und wie die Rechtsgrundlagen angepasst werden k\u00f6nnen, damit Vergewaltigung bei \u00abchemischer Unterwerfung\u00bb immer auch als Unfall eingestuft wird.</span></p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1747785600000)\/","SubmittedBy":"Porchet L\u00e9onore","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1747832019940)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|1216|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1763090612273)\/","SubmissionDate":"\/Date(1741564800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5207,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Strafrecht|Sozialer Schutz"}}