{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253189,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20253189,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.3189","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von R\u00fcckstellungen f\u00fcr Ferienguthaben. Vereinheitlichung der Buchf\u00fchrungs- und der Steuerpraxis","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bundesgesetzgebung im Steuerbereich dahingehend zu \u00e4ndern, dass R\u00fcckstellungsaufw\u00e4nde juristischer Personen f\u00fcr Ferienguthaben steuerlich abzugsf\u00e4hig werden und somit die Steuerpraxis an die Buchf\u00fchrungspraxis angeglichen wird.</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss st\u00e4ndiger Rechtsprechung verweist das Steuerrecht f\u00fcr die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns auf das Rechnungslegungsrecht (Massgeblichkeitsprinzip). Abschl\u00fcsse, die nach den Regeln des Rechnungslegungsrechts erstellt wurden, sollten folglich f\u00fcr die Steuerbeh\u00f6rden massgebend sein. Gem\u00e4ss dem Schweizer Handbuch der Wirtschaftspr\u00fcfung (HWP) sind nicht beanspruchte Ferienguthaben von Mitarbeitenden in den Finanzabschl\u00fcssen entweder als R\u00fcckstellung oder als passive Rechnungsabgrenzung (Schuld gegen\u00fcber den Mitarbeitenden) auszuweisen. Allerdings vertrat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3.&nbsp;Juli 2024 (9C_192/2024) den Standpunkt, dass die R\u00fcckstellung \u00abf\u00fcr Ferien\u00bb nicht als Buchung im Zusammenhang mit Verpflichtungen von noch unbekannter H\u00f6he oder mit drohenden Verlusten aus schwebenden Gesch\u00e4ften gelten kann. Nach Auffassung des Bundesgerichts handelt es sich bei R\u00fcckstellungen f\u00fcr Ferienguthaben um steuerlich nicht abzugsf\u00e4hige Reserven f\u00fcr k\u00fcnftige Verpflichtungen.</p><p>Dieser neue, restriktive Ansatz bringt keinen Franken mehr ein, denn als Ausgleich f\u00fcr die R\u00fcckstellung, die erst zum Zeitpunkt ihrer Aufl\u00f6sung besteuert wird, wurde eine stille Reserve gebildet, die steuerwirksam ist. Hingegen ist er mit administrativen H\u00fcrden verbunden, und zwar sowohl seitens der Steuerbeh\u00f6rde als auch f\u00fcr die Unternehmen. Aus diesem Grund sollten die Steuer- und die Buchf\u00fchrungspraxis einander angeglichen werden, indem alle dazu erforderlichen \u00c4nderungen im Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) und im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) vorgenommen werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz besagt, dass die handelsrechtliche Bilanz- und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung bildet. Die handelsrechtliche Bilanz- und Erfolgsrechnung gilt jedoch nur insoweit, als das Steuerrecht keine eigenen Gewinnermittlungsvorschriften enth\u00e4lt. Eine gewinnsteuerliche Korrektur der Handelsbilanz wird bei Unternehmen etwa dann vorgenommen, wenn gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig nicht begr\u00fcndete R\u00fcckstellungen gemacht wurden (Art. 63 Abs. 1 DBG, SR 642.11; Art. 24 Abs. 1 StHG, SR 642.14). Der Nachweis der gesch\u00e4ftsm\u00e4ssigen Begr\u00fcndetheit obliegt der steuerpflichtigen Person. Sie muss die R\u00fcckstellungen im Einzelnen sachlich begr\u00fcnden, d.h. Bestand und H\u00f6he basieren auf detaillierten Berechnungen oder sind bei Sch\u00e4tzungen nachvollziehbar und beruhen auf plausiblen Annahmen. Pauschale Ferienr\u00fcckstellungen, die Gegenstand des von der Motion\u00e4rin zitierten Urteils des Bundesgerichts 9C_192/2024 waren, erf\u00fcllen die Voraussetzungen zur steuerrechtlichen Anerkennung nicht. Diese k\u00f6nnen n\u00e4mlich weder durch im Gesch\u00e4ftsjahr bestehende, in der H\u00f6he noch unbestimmte Verpflichtungen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a DBG) noch durch unmittelbar drohende Verlustrisiken (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. c DBG) begr\u00fcndet werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Handelsrechtlich geniessen die Unternehmen weitgehende Freiheit und d\u00fcrfen fast beliebig R\u00fcckstellungen bilden. Insbesondere m\u00fcssen nicht mehr begr\u00fcndete R\u00fcckstellungen nach Artikel 960<i>e</i> Absatz 4 des Obligationenrechts (OR; SR 220) nicht aufgel\u00f6st werden. Eine uneingeschr\u00e4nkte \u00dcbernahme der handelsrechtlich erlaubten R\u00fcckstellungen in das Gewinnsteuerrecht w\u00fcrde M\u00f6glichkeiten zu Gewinnverschiebungen er\u00f6ffnen und nicht mit dem Periodizit\u00e4tsprinzip \u00fcbereinstimmen. Das Periodizit\u00e4tsprinzip verlangt, dass sich der Gewinn des Gesch\u00e4ftsjahres nur aus Ertr\u00e4gen und Aufwendungen des gleichen Gesch\u00e4ftsjahres zusammensetzt. Gem\u00e4ss dem Periodizit\u00e4tsprinzip hat ein Unternehmen den Aufwand und Ertrag periodenbezogen zu verbuchen und in der jeweiligen Periode den resultierenden Gewinn zu versteuern. Unter anderem verbietet das Periodizit\u00e4tsprinzip eine Minderung des steuerbaren Gewinns durch die Bildung von \u00fcbersetzten R\u00fcckstellungen. Bei nicht bezogenen Ferien ist es zudem nicht immer eindeutig, ob diese tats\u00e4chlich zu einem Mittelabfluss in zuk\u00fcnftigen Steuerperioden f\u00fchren werden oder nicht. Die Kantone verf\u00fcgen in der Praxis \u00fcber einen gewissen Spielraum, wenn sie in der Veranlagung die gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige Begr\u00fcndetheit der R\u00fcckstellungen pr\u00fcfen.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine gesetzliche \u00c4nderung im Gewinnsteuerrecht, wonach nicht bezogene Ferienanspr\u00fcche bei juristischen Personen im Umfang der handelsrechtlich zul\u00e4ssigen R\u00fcckstellungen als gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeter Aufwand vom steuerbaren Reingewinn abgezogen werden k\u00f6nnen, w\u00fcrde dem Periodizit\u00e4tsprinzip widersprechen. Aufgrund der Finanzhaushaltsf\u00fchrungspolitik (Art. 126 BV) und des dieser F\u00fchrung dienenden Periodizit\u00e4tsprinzips soll grunds\u00e4tzlich die ganze Wertsch\u00f6pfung eines Unternehmens respektive der in der betreffenden Steuerperiode tats\u00e4chlich erzielte Gewinn besteuert werden. Damit wird verhindert, dass die Unternehmen bestimmen k\u00f6nnen, wann sie Steuern entrichten wollen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1747180800000)\/","SubmittedBy":"Amaudruz C\u00e9line","BusinessStatus":205,"BusinessStatusText":"In Nationalrat geplant","BusinessStatusDate":"\/Date(1764174549470)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|44|2446","Category":null,"Modified":"\/Date(1764177245203)\/","SubmissionDate":"\/Date(1742428800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5207,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Steuer"}}