{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253230,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20253230,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.3230","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Klare Regeln zur Durchsetzung von Sanktionen bei ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, klare Verpflichtungen f\u00fcr Schweizer Unternehmen zu schaffen, wie diese sicherstellen m\u00fcssen, dass ihre Tochtergesellschaften im Ausland nicht Sanktionsmassnahmen des Bundesrates untergraben.</p>","ReasonText":"<p>Nach geltendem Embargogesetz k\u00f6nnen Schweizer Konzernm\u00fctter strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie&nbsp;ihre ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften aktiv zur Umgehung von Sanktionen missbrauchen. Die Bundesanwaltschaft verfolgt die ersten F\u00e4lle, aber der Nachweis der Umgehung ist schwierig.</p><p>Im Juni 2024 verpflichtete die Europ\u00e4ische Union EU-Unternehmen (\u00fcber ein Umgehungsverbot hinaus), sich \u201cnach besten Kr\u00e4ften [zu] bem\u00fchen\u201d (\u00abbest effort\u00bb), damit ihre Nicht-EU-Tochtergesellschaften sich nicht an Aktivit\u00e4ten beteiligen, die die Wirkung der Sanktionen untergraben. Die Muttergesellschaft muss die Sanktionen also auch im Ausland durchsetzen. Erwartet werden alle Massnahmen, die hierf\u00fcr geeignet und notwendig sind.&nbsp;</p><p>Im Oktober 2024 beschloss der Bundesrat, diese zentrale Massnahme nicht zu \u00fcbernehmen. Die Regelung, so das Seco, sei sehr unbestimmt und deswegen problematisch. Offenbar wurde nicht versucht, eine Konkretisierung oder einen Umsetzungsvorschlag zu entwickeln, obwohl die EU-Staaten inzwischen entsprechende Vorgaben entwickelt haben. Anfang Jahr wurde zudem bekannt, dass der Branchenverband der Rohstoffh\u00e4ndler, Suissen\u00e9goce, sich im Vorfeld des Entscheids des Bundesrates beim Seco gegen eine \u00dcbernahme dieser Massnahme stark gemacht hatte \u2013 mit dem gleichen Argument, dem der Bundesrat letztlich gefolgt ist.</p><p>Wie der Bundesrat bereits mehrfach festgehalten hat, ist der r\u00e4umliche Geltungsbereich von Sanktionen im Embargogesetz nicht explizit geregelt. Solange diese Rechtsunsicherheit besteht, muss der Bundesrat zumindest sicherstellen, dass Schweizer Unternehmen alle notwendigen und machbaren Vorkehrungen treffen, damit ihre Tochtergesellschaften im Ausland die Sanktionen nicht untergraben, \u00e4hnlich wie Art. 5 GwV-FINMA dies im Bereich der Geldw\u00e4schereibek\u00e4mpfung vorsieht. Dabei soll er sich an der \u00abbest effort\u00bb-Verpflichtung der EU orientieren und eine f\u00fcr den Schweizer Rechtsrahmen geeignete Konkretisierung vorschlagen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Die Europ\u00e4ische Union (</span><span>EU) erwartet von Unternehmen, dass ihre Tochtergesellschaften im Ausland die in der EU geltenden Sanktionsmassnahmen nicht untergraben. Die Unternehmen haben sich gem\u00e4ss Artikel 8</span><em><span>a</span></em><span> der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 \u00abnach besten Kr\u00e4ften\u00bb zu \u00abbem\u00fchen, sicherzustellen, dass sich ausserhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Massnahmen gem\u00e4ss dieser Verordnung untergraben\u00bb. Die Unternehmen sollen alle Massnahmen ergreifen, die f\u00fcr die Zielerreichung geeignet und notwendig sind. Die EU-Kommission hat in ihren FAQ zu den Russland-Sanktionen Ausf\u00fchrungen zur Anwendung dieser Bestimmung aufgenommen [EU-FAQ, 4.1-9]. F\u00fcr den Bundesrat ist diese Pflicht zu unbestimmt formuliert, weil Unternehmen nicht genau wissen k\u00f6nnen, welche Vorkehrungen sie zu treffen haben; auch die Auslegungshilfen der Europ\u00e4ischen Kommission mit ihren FAQ kann das Bestimmtheitsdefizit nicht kompensieren. Dies w\u00e4re bez\u00fcglich des Bestimmtheitsgebots dieser mit bis zu f\u00fcnf Jahren Freiheitsstrafe strafbewehrten Bestimmung problematisch, zumal der Bundesrat mit einer auf das Embargogesetz gest\u00fctzten Pr\u00e4zisierung eine strengere Auslegung als die EU riskieren w\u00fcrde, f\u00fcr die das Embargogesetz keine Rechtsgrundlage bietet. Zudem sch\u00fcren die Bestimmungen in der \u00d6ffentlichkeit Erwartungen, die sich in der Praxis kaum erf\u00fcllen liessen, da die Um- und Durchsetzung solcher Bestimmungen aufgrund der extraterritorialen Sachverhaltselemente oftmals nicht gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnen Solche Unsicherheiten belasten Schweizer Unternehmen unn\u00f6tig; insbesondere KMUs m\u00fcssten einen erheblichen Aufkl\u00e4rungsaufwand betreiben, um die Risiken richtig einzusch\u00e4tzen und die n\u00f6tigen Massnahmen zu ermitteln. </span></p><p><span>Der Geltungsbereich des Embargogesetzes (SR 946.231) erstreckt sich grunds\u00e4tzlich nicht auf Unternehmen im Ausland. Jedoch k\u00f6nnen unternehmensinterne Finanzfl\u00fcsse in die oder aus der Schweiz oder Anweisungen aus der Schweiz an Unternehmen unter der Kontrolle der schweizerischen Muttergesellschaft Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr die Anwendung des schweizerischen Sanktionsrechts sein. Derzeit laufen bereits mehrere Untersuchungen durch die zust\u00e4ndigen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, bei denen in der Schweiz ans\u00e4ssige Unternehmen f\u00fcr mutmassliche Sanktionsumgehungen ihrer Tochtergesellschaften im Ausland verantwortlich gemacht werden. Dar\u00fcber hinaus erwartet der Bundesrat unabh\u00e4ngig von der Frage der Anwendung sanktionsrechtlicher Bestimmungen von Schweizer Unternehmen und ihren Tochtergesellschaften, dass sie bei ihren Aktivit\u00e4ten im Ausland die internationalen Normen f\u00fcr verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln einhalten, insbesondere die OECD-Leits\u00e4tze und Prinzipien der UNO.</span></p><p><span>Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass Artikel 5 der Geldw\u00e4schereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA, SR 955.033.0) nicht mit der Massnahme der EU unter der Verordnung (EU) 833/2014 vergleichbar ist. Erstens verpflichtet Artikel 5 GwV-FINMA ausl\u00e4ndische Tochtergesellschaften von Finanzintermedi\u00e4ren dazu, gewisse Prinzipien und Bestimmungen der Verordnung einzuhalten. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um sanktionsrechtliche Bestimmungen. Zweitens richtet sich Artikel 5 GwV-FINMA an einen g\u00e4nzlich anderen Adressatenkreis, namentlich Finanzintermedi\u00e4re, die sich aufgrund ihres Gesch\u00e4ftsbereichs und dem damit zusammenh\u00e4ngenden Kontrolldispositiv in einem nicht vergleichbaren Regulierungsumfeld befinden. Folglich k\u00f6nnte Artikel 5 GwV-FINMA nicht als Konkretisierungsvorlage dienen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1748390400000)\/","SubmittedBy":"Meyer Mattea","BusinessStatus":205,"BusinessStatusText":"In Nationalrat geplant","BusinessStatusDate":"\/Date(1779792047643)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|24|1216","Category":null,"Modified":"\/Date(1779794401090)\/","SubmissionDate":"\/Date(1742428800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5207,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Finanzwesen|Strafrecht"}}