{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253358,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20253358,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.3358","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Keine unverh\u00e4ltnism\u00e4ssige Verl\u00e4ngerung der K\u00fcndigungsfrist bei Kurzabsenzen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz betreffend die Erg\u00e4nzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) in Art. 336c Abs. 3 OR wie folgt zu \u00e4ndern:</p><p>&nbsp;</p><p>Artikel 336c Absatz 3 OR (\u00c4nderung)</p><p>Gilt f\u00fcr die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und f\u00e4llt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten K\u00fcndigungsfrist zusammen, gilt das Ende der fortgesetzten K\u00fcndigungsfrist als Endtermin.</p><p>&nbsp;</p><p>Artikel 361 Absatz 1 OR (neu)</p><p>Artikel 336c Absatz 3 (K\u00fcndigungen durch den Arbeitgeber)</p><p>&nbsp;</p><p>Artikel 362 Absatz 1 OR (\u00c4nderung)&nbsp;</p><p>Artikel 336c Abs\u00e4tze 1 und 2</p>","ReasonText":"<p>Wird ein Arbeitsverh\u00e4ltnis durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin gek\u00fcndigt und erkrankt die gek\u00fcndigte Person w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist ganz oder teilweise, so verl\u00e4ngert sich die K\u00fcndigungsfrist gem\u00e4ss Art. 336c Abs. 2 OR um diese Tage.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist eine verbreitete Praxis, das Ende eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses vertraglich auf das Monatsende festzulegen. In diesen F\u00e4llen verschiebt sich infolge Art. 336c Abs. 3 OR das Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses selbst bei einer Kurzabsenz von lediglich einem Tag um einen ganzen Monat (vgl. auch BGE 115 V 437). Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber freiwillig eine l\u00e4ngere K\u00fcndigungsfrist einger\u00e4umt hat sowie bei einer Freistellung. Arbeitgebende k\u00f6nnen unter Umst\u00e4nden zwar die Einrede der Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit geltend machen, was \u00fcblicherweise aber nicht zielf\u00fchrend und mit einem sehr hohen Prozessrisiko verbunden ist, da das Gesetz keine Mindestdauer der Absenz vorsieht.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Als Folge der unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Verl\u00e4ngerung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bei Kurzabsenzen ergeben sich bei Arbeitgebenden finanzielle und organisatorische Schwierigkeiten. Auf der anderen Seite sind Arbeitnehmende benachteiligt, die ihre Arbeit im Verl\u00e4ngerungsmonat irrt\u00fcmlicherweise nicht mehr anbieten, da sie dadurch einen Teil des Lohnanspruchs und gleichzeitig den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren. Mit einer Anpassung des Artikel 336c Abs. 3 OR werden Arbeitgebende und Arbeitnehmende vor finanziellen Sch\u00e4den und organisatorischen Beeintr\u00e4chtigungen bewahrt. Zudem bleibt die volle vertragliche K\u00fcndigungsfrist sichergestellt. Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und damit die Anpassung einfach auf alle bestehenden (Gesamt-)Arbeitsvertr\u00e4ge anwendbar ist, sind Art. 361 und 362 OR ebenfalls zu erg\u00e4nzen bzw. anzupassen.&nbsp;</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Artikel 336</span><em><span>c </span></em><span>des Obligationenrechts (OR) beschr\u00e4nkt die K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten des Arbeitgebers in bestimmten Situationen, etwa bei Krankheit, Milit\u00e4rdienst, w\u00e4hrend der Schwangerschaft, in den 16 Wochen nach der Niederkunft oder w\u00e4hrend des Betreuungsurlaubs bei einem schwer erkrankten Kind. Gem\u00e4ss Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 2 OR wird in den in Absatz 1 vorgesehenen F\u00e4llen die K\u00fcndigungsfrist unterbrochen, wenn die K\u00fcndigung vor Beginn der Sperrfrist erfolgt, die K\u00fcndigungsfrist bis dahin aber noch nicht abgelaufen ist. Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR enth\u00e4lt eine zus\u00e4tzliche Bestimmung zum Ablauf der unterbrochenen K\u00fcndigungsfrist nach Absatz 2: F\u00e4llt das Ende der fortgesetzten K\u00fcndigungsfrist nicht mit einem vorgesehenen Endtermin des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zusammen, so verl\u00e4ngert sich die K\u00fcndigungsfrist bis zum n\u00e4chstfolgenden Endtermin. Diese Bestimmung bezweckt, dass die gek\u00fcndigte Person ihre Dienste f\u00fcr eine neue Besch\u00e4ftigung ab einem \u00fcblichen Termin anbieten kann und dass auch der Arbeitgeber die frei gewordene Stelle zu einem \u00fcblichen Termin neu besetzen kann. Nach dem Wortlaut von Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR kann dieser Endtermin das Ende eines Monats, aber auch das Ende einer Arbeitswoche sein. Gest\u00fctzt darauf gehen Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass sich die Verl\u00e4ngerung nach Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR auf den n\u00e4chsten \u00fcblichen Termin bezieht. Dies schliesst laut Bundesgericht zun\u00e4chst l\u00e4ngere vertraglich festgelegte Fristen aus (BGer, 27.5.1977, E. 1d, SJ 1978 215, 218). Das Bundesgericht l\u00e4sst entsprechend dem Gesetzestext auch Fristen von einer oder zwei Wochen zu (BGer, 27.5.1977, E. 1d, SJ 1978 215, 218). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>In der Praxis h\u00e4lt sich das in der Motion angesprochene Problem in Grenzen: Eine Kurzabsenz verl\u00e4ngert den Vertrag nicht in jedem Fall um einen Monat. Ausserdem wurde Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR schon vor der Totalrevision von 1971 eingef\u00fchrt und seither nicht als problematisch erachtet. Der damit verbundene Schutzzweck erweist sich als gerechtfertigt: Die Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mitten im Monat erh\u00f6ht das Risiko einer Besch\u00e4ftigungsl\u00fccke f\u00fcr die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer und damit das Risiko einer Einkommensl\u00fccke. Das Problem stellt sich jedoch auch f\u00fcr den Arbeitgeber, denn f\u00fcr ihn wird es schwieriger, eine Stelle zum 7., 11. oder 19. des Monats neu zu besetzen. Der Endtermin am Ende eines Monats ist gesetzlich festgelegt (Art. 335</span><em><span>c</span></em><span> Abs. 1 OR). Dies erleichtert die Organisation des Arbeitsmarktes. Der Beginn und die Beendigung der jeweiligen Arbeitsverh\u00e4ltnisse sind aufeinander abgestimmt, was den Stellenwechsel und die Besetzung frei gewordener Stellen erleichtert. Die gesetzliche Regelung ist zudem flexibel. Arbeitgeber, die keinen Endtermin anwenden m\u00f6chten, k\u00f6nnen diesen im Arbeitsvertrag ausschliessen. Auch k\u00fcrzere Zeitr\u00e4ume als ein Monat, etwa eine Woche oder 14 Tage, sind im Rahmen von Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR zul\u00e4ssig. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die derzeitige gesetzliche L\u00f6sung erscheint daher richtig. Die mit der Motion vorgeschlagene L\u00f6sung erscheint zudem in mehrfacher Hinsicht problematisch, da sie zu absolut und zu weitgehend ist: Sie birgt das Risiko von Einkommensl\u00fccken f\u00fcr Arbeitnehmende und erschwert den Einstellungsprozess f\u00fcr Arbeitgebende. Sie beschr\u00e4nkt sich nicht auf kurze krankheitsbedingte Abwesenheiten, sondern gilt auch f\u00fcr die anderen Absenzen nach Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 1 OR. Weiter schliesst sie die Anwendung jeglicher Endtermine aus, obwohl auf der Grundlage von Artikel 336</span><em><span>c</span></em><span> Absatz 3 OR k\u00fcrzere Fristen anwendbar sein k\u00f6nnen, und l\u00e4sst unber\u00fccksichtigt, dass derzeit vertragliche L\u00f6sungen m\u00f6glich sind. Der Gesetzgeber sollte jedoch nur dann eingreifen, wenn die Parteien in ihrer Freiheit, eine vertragliche L\u00f6sung zu finden, behindert werden. Schliesslich w\u00fcrde es zu weit gehen, diese Regel mit einer \u00c4nderung von Artikel 361 OR zu einer absolut zwingenden Rechtsvorschrift zu machen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1747785600000)\/","SubmittedBy":"Bregy Philipp Matthias","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1747835817390)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"44","Category":null,"Modified":"\/Date(1763089260640)\/","SubmissionDate":"\/Date(1742515200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5207,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Besch\u00e4ftigung und Arbeit"}}