{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253465,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20253465,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.3465","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verk\u00fcrzung der Wartezeit von zwei Jahren auf sechs bis zw\u00f6lf Monate bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Gesetzes\u00e4nderungen vorzulegen, mit denen der Inhalt der Motion umgesetzt wird und die Wartefrist f\u00fcr die Scheidung auf Klage eines Ehegatten (Art. 114 ZGB) von 2 Jahren auf 6\u201312 Monate verk\u00fcrzt wird.</p>","ReasonText":"<p>Wenn sich die Eheleute nicht einig sind, kann eine Scheidung auf Klage eines Ehegatten in der Schweiz gegenw\u00e4rtig erst nach einer Trennung von mindestens zwei Jahren beantragt werden (Art.&nbsp;114 ZGB). Diese zwingend einzuhaltende Frist soll zum Nachdenken und zu einer eventuellen Vers\u00f6hnung anregen. Sie erweist sich in vielen F\u00e4llen aber als zu lang und wie eine Strafe, insbesondere f\u00fcr den Ehepartner oder die Ehepartnerin, der oder die w\u00e4hrend der Trennung Unterhaltsbeitr\u00e4ge leisten muss.</p><p><br>Der Bund der Ehe wird freiwillig eingegangen. M\u00f6chte eine der beiden Personen die Ehe nicht fortsetzen, ist es nicht gerechtfertigt, sie zu einer zweij\u00e4hrigen Wartezeit zu verpflichten. Sie kann die psychische und soziale Belastung verschlimmern und den Start in ein neues Leben erschweren.<br>Nach geltendem Recht ist eine sofortige Scheidung nur aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden m\u00f6glich (Art. 115 ZGB), aber viele F\u00e4lle von psychischem oder wirtschaftlichem Missbrauch erf\u00fcllen diese Kriterien nicht. Eine Verk\u00fcrzung der Trennungszeit auf 6\u201312 Monate w\u00fcrde den Opfern dysfunktionaler Beziehungen mehr Schutz und Sicherheit bieten.<br>Heute ist anerkannt, dass die erzwungene Verl\u00e4ngerung einer gescheiterten Ehe weder den Eheleuten noch den Kindern n\u00fctzt. Die Gesellschaft hat sich ver\u00e4ndert; das Recht muss sich anpassen und das Recht auf Selbstbestimmung anerkennen.<br>Zwei Jahre Wartezeit k\u00f6nnen schwerwiegende Folgen haben: Die lange Trennung beg\u00fcnstigt langwierige Konflikte, Rechtskosten, eine st\u00e4rkere Belastung der betroffenen Kinder und den Rechtsmissbrauch durch den unterhaltsberechtigten Ehepartner oder die unterhaltsberechtigte Ehepartnerin.<br>Eine Verk\u00fcrzung der Frist auf 6\u201312 Monate w\u00fcrde die Verfahren straffen, die Belastung der Gerichte verringern und die Kosten f\u00fcr die Familien und den Staat begrenzen. So k\u00f6nnte vermieden werden, dass nach einer langen Trennung ein zweites Verfahren f\u00fcr die Scheidung eingeleitet werden muss.</p><p><br>Eine Verk\u00fcrzung der Frist von 2 Jahren auf 6\u201312 Monate (die neue Frist ist innerhalb dieser Bandbreite festzulegen) ist sozial, rechtlich und ethisch notwendig. Die M\u00f6glichkeit einer Scheidung auf Klage eines Ehegatten nach 6\u201312 Monaten w\u00fcrde die individuelle Freiheit sch\u00fctzen, unn\u00f6tiges Leid verringern und den aktuellen Bed\u00fcrfnissen der Bev\u00f6lkerung besser gerecht werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Die minimale Trennungsfrist, nach der ein Ehegatte die Scheidung verlangen kann, wurde 2004 von vier auf zwei Jahre verk\u00fcrzt (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR</span><span>&nbsp;</span><span>210]; AS</span><span>&nbsp;</span><span>2004 2161). Im internationalen Vergleich ist diese Frist nicht besonders lang, und der Bundesrat sieht keinen Grund f\u00fcr eine weitere Verk\u00fcrzung, wie das die vorliegende Motion verlangt.</span></p><p><span>Dass eine Scheidung allein vom Willen eines der Ehegatten abh\u00e4ngen soll, der lediglich eine kurze \u00abK\u00fcndigungsfrist\u00bb einhalten muss, um die eheliche Gemeinschaft aufzul\u00f6sen, erscheint angesichts der durch die Ehe zum Ausdruck gebrachten gegenseitigen Verpflichtung, eine dauerhafte Lebensgemeinschaft begr\u00fcnden zu wollen, problematisch. </span></p><p><span>Die heutige Frist von zwei Jahren soll nicht einfach nur \u00abzum Nachdenken und zu einer eventuellen Vers\u00f6hnung anregen\u00bb, wie in der Begr\u00fcndung der Motion ausgef\u00fchrt. Nach den Gesetzesmaterialien will sie auch \u00abdas Vertrauen der Partnerin oder des Partners in den Bestand der Ehe bzw. in die durch Eingehung der Ehe begr\u00fcndeten Rechtsverh\u00e4ltnisse\u00bb sch\u00fctzen (BBl</span><span>&nbsp;</span><span>2003</span><span>&nbsp;</span><span>5825, 5827). Konkret will der Gesetzgeber damit insbesondere auch der Ehepartnerin oder dem Ehepartner, die oder der keine Scheidung will \u2013 oftmals die wirtschaftlich schw\u00e4chere Partei \u2013, gen\u00fcgend Zeit einr\u00e4umen, um das eigene Leben und das Leben und die Betreuung etwaiger gemeinsamer Kinder neu zu organisieren (bspw. Erh\u00f6hung Besch\u00e4ftigungsgrad; Weiterbildung; praktische Trennungsfragen). Eine Verk\u00fcrzung der zweij\u00e4hrigen Frist h\u00e4tte erhebliche Auswirkungen auf die Situation der betroffenen Person. Denn der G\u00fcterstand wird r\u00fcckwirkend auf den Tag aufgel\u00f6st, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>204 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 ZGB). Ebenso werden die w\u00e4hrend der Ehe erworbenen Anspr\u00fcche aus der beruflichen Vorsorge nur bis zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>122 ZGB). </span></p><p><span>Sollte dereinst eine Verk\u00fcrzung der minimalen Trennungszeit f\u00fcr eine Scheidung auf Klage eines Ehegatten und deren Folgen in Betracht gezogen werden, sollte dies nicht isoliert geschehen. Es w\u00e4ren gleichzeitig die Folgen auf die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>111 ZGB) oder auf die Scheidung aus Gr\u00fcnden der Unzumutbarkeit (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>115 ZGB) zu pr\u00fcfen, wobei Letztere bereits vor Ablauf der zweij\u00e4hrigen Frist zul\u00e4ssig ist, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden nicht zugemutet werden kann.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1755648000000)\/","SubmittedBy":"Marchesi Piero","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1755702182073)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|1211","Category":null,"Modified":"\/Date(1763089335750)\/","SubmissionDate":"\/Date(1746576000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5208,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Zivilrecht"}}