{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253484,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20253484,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.3484","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Mehr Sicherheit beim Schieneng\u00fcterverkehr durch konsequente Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Erfahrungen aus dem Unfall im Gotthard-Basistunnel haben deutlich gezeigt, wie wichtig die Sicherheit f\u00fcr einen funktionierenden und effizienten Schieneng\u00fcterverkehr ist.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Dabei geht es nicht nur um technische Sicherheitsstandards f\u00fcr das Rollmaterial und die Infrastruktur, sondern auch um die Sicherheitskultur und die Qualifikation des Personals. Die Risiken sind im liberalisierten Schieneng\u00fcterverkehr h\u00f6her, insbesondere weil der Kostendruck gr\u00f6sser ist und Rollmaterial und Personal st\u00e4rker internationalisiert sind, was die \u00dcberwachung der beteiligten Akteure erschwert.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 ist klar festgehalten, dass die Sicherheit des Schienenverkehrs gew\u00e4hrleistet sein muss. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) sind daher verpflichtet, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Als Aufsichtsbeh\u00f6rde muss das Bundesamt f\u00fcr Verkehr (BAV) sicherstellen, dass die Beteiligten das Gesetz anwenden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie wird die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes vom 8. Oktober 1971 im Schieneng\u00fcterverkehr kontrolliert?</li><li>Wer f\u00fchrt diese Kontrollen durch und wie oft?</li><li>Gibt es im Schieneng\u00fcterverkehr \u00e4hnliche Kontrollen wie im Strasseng\u00fcterverkehr?&nbsp;</li><li>Mit welchen Staaten besteht eine Vereinbarung \u00fcber die gegenseitige Anerkennung und welche EVU betreffen sie?</li><li>Werden auch die EVU kontrolliert, f\u00fcr die eine Vereinbarung \u00fcber die gegenseitige Anerkennung besteht?</li><li>Wie werden EVU kontrolliert, bei denen M\u00e4ngel festgestellt wurden?</li><li>Was h\u00e4lt der Bundesrat von der automatischen digitalen Arbeitszeiterfassung im Schienenverkehr, die von der Europ\u00e4ischen Eisenbahnagentur entwickelt wird? Ist er der Ansicht, die SBB sollte am Pilotprojekt teilnehmen?</li><li>Wie wird die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften f\u00fcr das Rollmaterial im Schieneng\u00fcterverkehr kontrolliert?</li><li>Wer f\u00fchrt diese Kontrollen durch und wie oft?</li><li>\u00dcberpr\u00fcft das BAV die Einhaltung der branchen\u00fcblichen Arbeitsbedingungen?</li><li>Wie sehen diese \u00dcberpr\u00fcfungen aus?</li></ol>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Alle Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) m\u00fcssen zur Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit eine amtliche Netzzugangsbewilligung und eine Sicherheitsbescheinigung erlangen. Voraussetzung f\u00fcr die Sicherheitsbescheinigung ist die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems (SMS) nach internationalen Vorgaben. Dazu geh\u00f6ren auch Prozesse und Pr\u00fcfmechanismen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, wozu auch das Arbeitszeitgesetz (AZG; SR 822.21) geh\u00f6rt.</p><p>Das Bundesamt f\u00fcr Verkehr (BAV) pr\u00fcft im Rahmen seiner Sicherheits\u00fcberwachung in der Betriebsphase (Audits und Betriebskontrollen), ob die EVU ihre SMS in der Praxis umsetzen. Dazu geh\u00f6ren auch Stichprobenkontrollen im Bereich des AZG.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Das BAV ist die Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die EVU. Es pr\u00fcft im Rahmen seiner Sicherheits\u00fcberwachung in der Betriebsphase die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Periodizit\u00e4t der Kontrollen wird risikoorientiert festgelegt. Das heisst, EVU, bei welchen Abweichungen bei der Einhaltung des AZG festgestellt oder vermutet werden, werden \u00f6fter kontrolliert.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Die \u00dcberwachung im Eisenbahnbereich ist nicht ganz mit derjenigen im Strassenverkehr vergleichbar. Die EVU werden durch das BAV regelm\u00e4ssig \u00fcberwacht. Dabei werden Stichproben bez\u00fcglich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in allen Bereichen durchgef\u00fchrt. Vergleichbar mit den Kontrollen im Strassenverkehr sind einzig die Betriebskontrollen bei G\u00fcterz\u00fcgen, bei welchen die G\u00fcterz\u00fcge unterwegs angehalten und kontrolliert werden. Der Fokus liegt dabei auf dem Zustand der Wagen und der Verladung.</p><p>&nbsp;</p><p>4. EVU, welche grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tig sind, k\u00f6nnen eine Sicherheitsbescheinigung \u00fcber mehrere L\u00e4nder erlangen. Diese Bescheinigungen werden von der Europ\u00e4ischen Eisenbahnagentur ERA unter Einbezug aller beteiligten L\u00e4nder bearbeitet. Im Prinzip k\u00f6nnen EVU aus allen L\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Union solche l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Bescheinigungen erlangen. In der Praxis sind es EVU aus Deutschland, Frankreich, Belgien, Italien und \u00d6sterreich, welche in oder durch die Schweiz fahren.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Das BAV \u00fcberpr\u00fcft auch bei EVU, welche l\u00e4nder\u00fcbergreifende Sicherheits-bescheinigungen haben, ob die Schweizer Vorschriften eingehalten werden. Dazu geh\u00f6rt auch die Einhaltung des AZG.</p><p>&nbsp;</p><p>6. Werden bei einem EVU M\u00e4ngel bei der Umsetzung des AZG vermutet, angezeigt oder festgestellt, \u00fcberpr\u00fcft das BAV die Tragweite der Abweichung. Je nach Schweregrad der M\u00e4ngel f\u00fchrt das BAV eine ausserordentliche \u00dcberwachung durch oder pr\u00fcft den Sachverhalt in der n\u00e4chsten ordentlichen \u00dcberwachung. Das BAV ordnet die erforderlichen Massnahmen an, um die festgestellten L\u00fccken zu schliessen. In schweren F\u00e4llen kann es eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft stellen.</p><p>&nbsp;</p><p>7. Das AZG enth\u00e4lt eine Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit. Die Mindest-anforderungen an die Dokumentation sind gesetzlich geregelt, jedoch \u00fcberl\u00e4sst das AZG die Form der Dokumentation den EVU.&nbsp;<br>Da auch in den EU-L\u00e4ndern unterschiedliche Vorgaben zu den Arbeitszeiten gelten, beschr\u00e4nkt sich das Pilotprojekt nur auf Teile der Arbeitszeit. Zum Beispiel werden Vor- und Nacharbeiten von Zugsfahrten nicht automatisch erfasst und bei einem Fahrzeug\u00adwechsel des Lokpersonals werden die Arbeitszeiten nicht zusammengefasst. Daher ist ein effektiver Nutzen f\u00fcr die Schweiz derzeit unwahrscheinlich. Der Bundesrat verzichtet daher auf eine Beteiligung am Pilotprojekt, verfolgt jedoch die daraus abgeleiteten Erkenntnisse mit Interesse.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>8. Einerseits \u00fcberpr\u00fcft das BAV im Rahmen seiner Sicherheits\u00fcberwachung, ob die EVU Verfahren und Prozesse zur Einhaltung der Sicherheit der G\u00fcterwagen eingef\u00fchrt haben und diese auch umsetzen. Andererseits f\u00fchrt das BAV regelm\u00e4ssig Betriebskontrollen an G\u00fcterz\u00fcgen durch, um auch die Sicherheitsleistung der anderen Beteiligten, wie z.B. Instandhaltungsverantwortliche, Wagenhalter, Verlader, usw. zu messen. Bei diesen Betriebskontrollen wird in erster Linie der Zustand der Wagen und die Verladung gepr\u00fcft.</p><p>&nbsp;</p><p>9. Das BAV pr\u00fcft j\u00e4hrlich w\u00e4hrend ca. 16 Kontrollwochen rund 400 Z\u00fcge mit \u00fcber 7000 G\u00fcterwagen. Dies erm\u00f6glicht eine \u00dcbersicht \u00fcber den Sicherheitsstand im G\u00fcterverkehr, besondere Auff\u00e4lligkeiten und Problembereiche. Die l\u00fcckenlose Kontrolle ist jedoch nicht m\u00f6glich, es verbleiben Restrisiken, die das BAV nicht eliminieren kann.</p><p>&nbsp;</p><p>10. Alle EVU m\u00fcssen vor der Aufnahme ihrer T\u00e4tigkeit eine Netzzugangsbewilligung (NZB) erlangen. Daf\u00fcr m\u00fcssen die EVU mit Sitz in der Schweiz bei der Gesuchseinreichung den Gesamtarbeitsvertrag vorlegen. Besteht kein Gesamtarbeitsvertrag, so muss das EVU dem BAV mindestens die Angaben \u00fcber die L\u00f6hne, die w\u00f6chentliche Arbeitszeit und den Ferienanspruch unterbreiten (Art. 8d Bst. d Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) in Verbindung mit Art. 7 Netzzugangsverordnung (NZV; SR 742.122)). Bei ausl\u00e4ndischen EVU gilt die vom ausl\u00e4ndischen Staat erteilte NZB auch f\u00fcr Strecken in der Schweiz, sofern ein entsprechender Staatsvertrag vorliegt. Das bedeutet f\u00fcr EVU aus der EU im grenz\u00fcberschreitenden Schieneng\u00fcterverkehr, dass f\u00fcr diese EVU keine NZB nach schweizerischem Recht ausgestellt werden. Somit hat der Bund f\u00fcr solche Verkehre auch keine rechtliche Kompetenz, die branchen\u00fcblichen Arbeitsbedingungen gem\u00e4ss Art. 8d Bst. d EBG in Verbindung mit Art. 7 NZV zu pr\u00fcfen.&nbsp;<br>Das BAV pr\u00fcft die branchen\u00fcblichen Bedingungen im Schieneng\u00fcterverkehr im Rahmen seiner Rechtskompetenzen nur bei EVU mit Sitz in der Schweiz.</p><p>&nbsp;</p><p>11. Im Rahmen der Erteilung der NZB pr\u00fcft das BAV die eingereichten Unterlagen (Gesamtarbeitsvertrag resp. Angaben \u00fcber die L\u00f6hne, die w\u00f6chentliche Arbeitszeit und den Ferienanspruch). Dabei macht es einen Quervergleich namentlich zu den L\u00f6hnen bei anderen im G\u00fcterverkehr t\u00e4tigen schweizerischen EVU. W\u00e4hrend der G\u00fcltigkeit der schweizerischen NZB wird es auf Hinweise der Branche auf m\u00f6gliches Lohndumping aktiv und verlangt bei Bedarf Unterlagen zum Nachweis der branchen\u00fcblichen Arbeitsbedingungen ein.</p>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1750809600000)\/","SubmittedBy":"Storni Bruno","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1750864755473)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":null,"Modified":"\/Date(1763089126990)\/","SubmissionDate":"\/Date(1746576000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5208,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}