{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253522,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20253522,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.3522","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Energie-Contracting im Rechtsvakuum. Zeit f\u00fcr klare Eigentumsverh\u00e4ltnisse","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird gebeten aufzuzeigen, wie mit einer Anpassung des ZGB (z.B. Art. 676 [Leitungen] oder 677 [Fahrnisbauten]) das Eigentum von Investoren im Contracting von Energieerzeugungsanlagen und weiteren Infrastrukturanlagen eindeutig festgelegt werden k\u00f6nnte. Gegebenenfalls sind andere gesetzliche Anpassungen aufzuzeigen, mit denen Rechtssicherheit f\u00fcr Contractoren geschaffen werden kann.&nbsp;</p>","ReasonText":"<p>Contracting-Modelle gewinnen rasch an Bedeutung bei Energieproduktionsanlagen (z.B. Photovoltaikanlagen). Der Contractor erstellt die Anlage auf einem fremden Grundst\u00fcck und bleibt w\u00e4hrend einer mit dem Grundbesitzer vereinbarten Frist in deren Besitz, w\u00e4hrend der er auch f\u00fcr den Absatz der produzierten Energie sorgt. In diesen F\u00e4llen ist es insbesondere der Wunsch des Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer, mit dem Betrieb und dem Eigentum der Energieerzeugungsanlage nichts zu tun zu haben, da er nicht der Spezialist f\u00fcr derartige Anlagen ist. Energie-Contracting f\u00f6rdert die Energiewende, denn so k\u00f6nnen beispielsweise Geb\u00e4ude oder Grundst\u00fccke genutzt werden, deren Besitzer nicht selbst investieren wollen, was typischerweise bei grossen Projekten der Fall ist.</p><p>Doch die Interpretation des Akzessionsprinzips durch verschiedene Auslegungen schafft in letzter Zeit grosse Unsicherheiten. So k\u00f6nnte z.B. im Falle eines Konkurses des Grundbesitzers die Abgrenzung des Contracting-Objekts \u2013 je nach Art des Objektes (z.B. bei PV-Anlagen: Aufdachanlage, Freifl\u00e4chenanlage, Indachanlage) - nicht sichergestellt sein. Diese Unsicherheit betrifft heute bereits tausende von Energie-Contracting-Anlagen. Im Weiteren wirkt sich diese Unsicherheit auch auf Versicherungs- und Steueraspekte aus. So betrachten gewisse Geb\u00e4udeversicherer eine Contracting-Anlage als Teil des Geb\u00e4udes, so dass diese vom Eigent\u00fcmer des Geb\u00e4udes versichert werden muss; andere Geb\u00e4udeversicherer versichern Contracting-Anlagen nicht, da diese, wie im privatwirtschaftlichen Vertrag vereinbart, Eigentum des Contractors ist.</p><p>Damit das n\u00fctzliche Instrument des Energie-Contractings weiter und vermehrt genutzt werden kann, braucht es eine Anpassung des Akzessionsprinzips in diesem Bereich. Die bisherigen Abkl\u00e4rungen zeigen, dass dazu eine Pr\u00e4zisierung der oben genannten Artikel im ZGB die erforderliche Rechtssicherheit schaffen w\u00fcrde. Zu pr\u00fcfen w\u00e4re auch eine Erweiterung des Eigentumsvorbehalts gem\u00e4ss Artikel 715 ZGB auf unbewegliche Sachen</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Die Eigentumsverh\u00e4ltnisse beim Energie-Contracting wurden schon mehrfach thematisiert, so auch im Bericht des Bundesrates vom 19. Juni 2020 \u00abSteuerliche und weitere Massnahmen zur F\u00f6rderung der Kreislaufwirtschaft\u00bb (abrufbar auf </span><a href=\"http://www.parlament.ch\"><u><span>www.parlament.ch</span></u></a><span> unter der Gesch\u00e4ftsnummer 17.3505).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Aktuell gilt es bez\u00fcglich Akzessionsprinzip bei Energieproduktionsanlagen drei Konstellationen zu differenzieren: Erstens kann bei direkt und dauerhaft im Boden installierten Anlagen zugunsten des \u00abContractor\u00bb eine Baurechtsdienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden (Art. 675 u. 779 ff. ZGB). Es besteht somit in dieser Konstellation bereits mit den geltenden Rechtsgrundlagen die M\u00f6glichkeit, dass der \u00abContractor\u00bb das Eigentum \u2013 in Durchbrechung des Akzessionsprinzips \u2013 an der Anlage beh\u00e4lt. Zweitens besteht bei Anlagen, die auf einem Geb\u00e4ude installiert sind, aber \u00fcber eine gewisse strukturelle, \u00f6konomische und funktionelle Unabh\u00e4ngigkeit verf\u00fcgen und ohne Zerst\u00f6rung des Geb\u00e4udes entfernbar sind (z.B. Aufdachanlage), derzeit in mehreren Kantonen ebenfalls die M\u00f6glichkeit, diese im Baurecht zu </span><span>errichten</span><span>. Bei der dritten Kategorie der vollst\u00e4ndig in das Geb\u00e4ude integrierte Anlagen (z.B. Indachanlage, fassadenintegrierte Anlage) besteht dagegen aktuell keine M\u00f6glichkeit, das Eigentum beim \u00abContractor\u00bb zu belassen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><em><span>De lege ferenda</span></em><span> w\u00e4re grunds\u00e4tzlich eine Regelung denkbar, wonach f\u00fcr auf Geb\u00e4uden installierte Anlagen mit einer gewissen strukturellen, \u00f6konomischen und funktionellen Unabh\u00e4ngigkeit eine Baurechtsdienstbarkeit zugunsten des \u00abContractor\u00bb errichtet werden kann. Damit w\u00fcrde die in mehreren Kantonen bereits praktizierte, teils aber nicht unumstrittene L\u00f6sung, bundesrechtlich verankert und Rechtssicherheit geschaffen. Gepr\u00fcft werden k\u00f6nnten f\u00fcr solche Anlagen allenfalls auch weitere in der Lehre diskutierte L\u00f6sungen (z.B. Dienstbarkeit \u00fcber die Aneignung und Ableitung von Sonnenenergie, analog zum Quellenrecht [Art. 780 ZGB]).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Wenig zielf\u00fchrend erscheint dagegen eine Durchbrechung des Akzessionsprinzips f\u00fcr baulich voll integrierte Anlagen. Infolge sich potenziell widerstreitender Interessen von Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer und \u00abContractor\u00bb in Bezug auf dieselbe \u00abSache\u00bb (z.B. Dach) ginge dies mit praktisch unl\u00f6sbaren Problemen einher.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Nicht zweckm\u00e4ssig erscheinen dem Bundesrat sodann die in der Interpellation angesprochenen Anpassungen in Bezug auf Fahrnisbauten oder den Eigentumsvorbehalt. Ob eine Energieproduktionsanlage als Fahrnisbaute qualifiziert werden kann, h\u00e4ngt im Wesentlichen davon ab, wie stark diese mit dem Geb\u00e4ude bzw. dem Boden verbunden ist; namentlich wenn sie \u2013 was regelm\u00e4ssig der Fall ist \u2013 f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit installiert wird, kann eine Energieproduktionsanlage de lege lata nicht als Fahrnisbaute gelten (vgl. Art. 677 u. 713</span><span>&nbsp;</span><span>f. ZGB). Wollte man </span><em><span>de lege ferenda</span></em><span> Energieproduktionsanlagen pauschal als Fahrnisbauten deklarieren, w\u00e4re das inhaltlich falsch und w\u00fcrde den Begrifflichkeiten und der Systematik des ZGB widersprechen \u2013 weil materiell unbewegliche Sachen im ZGB als beweglich deklariert w\u00fcrden. Soweit aber Energieproduktionsanlagen auch als unbewegliche Sachen zu qualifizieren sind, w\u00e4re auch eine Spezialregelung zum Eigentumsvorbehalt sachfremd. Der Eintrag des Eigentumsvorbehalts in das Register bezweckt, den Verk\u00e4ufer einer beweglichen Sache vor einem Verlustrisiko zu sch\u00fctzen. Dies vor dem Hintergrund, dass das Eigentum an beweglichen Sachen (ohne Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister) grunds\u00e4tzlich schon mit der \u00dcbertragung des Besitzes auf den Erwerber \u00fcbergeht. Bei unbeweglichen Sachen setzt der Eigentums\u00fcbergang dagegen grunds\u00e4tzlich eine Anpassung im Grundbuch voraus. Damit ist auch sichergestellt, dass die Eigentumsverh\u00e4ltnisse an unbeweglichen Sachen f\u00fcr jedermann erkenntlich sind. Vor diesem Hintergrund ist der Eigentumsvorbehalt nicht auf unbewegliche Sachen \u00fcbertragbar.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Soweit die Interpellation nach anderen gesetzlichen Anpassungen fragt, mit denen Rechtssicherheit f\u00fcr \u00abContractor\u00bb geschaffen werden kann, ist auf eine vom Bund in Auftrag gegebene Studie von 2022 (</span><a href=\"https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Regulierung/regulierungsfolgenabschaetzung/vertiefte-rfa/registerloesung_nutzenbasierter_geschaeftsmodelle_grundeigentum/registerloesungzurstaerkungnutzenbasiertergeschaeftsmodellebeimgrundeigentum2022.html\"><u><span>BSS, Registerl\u00f6sung zur St\u00e4rkung nutzenbasierter Gesch\u00e4ftsmodelle [Energie-Contracting] durch Einf\u00fchrung eines neuen gesetzlichen Grundpfandrechts. Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung</span></u></a><span>, abrufbar unter: </span><a href=\"http://www.seco.admin.ch\"><u><span>www.seco.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Publikationen &amp; Dienstleistungen &gt; Publikationen &gt; Regulierung &gt; Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung &gt; Vertiefte RFA &gt; Registerl\u00f6sung zur St\u00e4rkung nutzenbasierter Gesch\u00e4ftsmodelle beim Grundeigentum [2022]) zu verweisen. Diese ortet die Herausforderung f\u00fcr \u00abContractor\u00bb beim Energie-Contracting prim\u00e4r in der fehlenden dinglichen Absicherung der Investitionen (S. 26) und weniger im allf\u00e4lligen Verlust der Anlage. Nach einer gewissen Zeit fehlt oft das Interesse, diese zur\u00fcckzunehmen. Die Studie schl\u00e4gt daher die Schaffung eines mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechts zugunsten der \u00abContractor\u00bb vor (S. 35 ff.). Diese L\u00f6sung w\u00fcrde auch Energieproduktionsanlagen abdecken, die baulich vollintegriert sind (z. B. Heizungssysteme).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Generell ist sodann zu bedenken, dass sachenrechtliche Spezialregelungen f\u00fcr Energieproduktionsanlagen (z.B. Baurecht, neues gesetzliches Grundpfandrecht) dem Umweltschutz dienen und damit \u00f6ffentliche Interessen verfolgen. Besteht hier das Interesse an einer weitergehenden Regulierung, w\u00e4re deshalb zu pr\u00fcfen, ob sie nicht eher im \u00f6ffentlichen Recht, etwa im Energiegesetz (SR 730.0), als im ZGB verankert werden. Denn das ZGB beinhaltet allgemeine sachenrechtliche Vorschriften zur Regelung des Privateigentums unabh\u00e4ngig von spezifischen Kontexten und Bed\u00fcrfnissen. Unbesehen davon bed\u00fcrfte jegliche Anpassung der gesetzlichen Grundlagen weiterer Abkl\u00e4rungen.</span></p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1755648000000)\/","SubmittedBy":"Flach Beat","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1780566013000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"66|1211|2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1780652430827)\/","SubmissionDate":"\/Date(1746576000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5208,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Energie|Zivilrecht|Raumplanung und Wohnungswesen"}}