{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253539,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20253539,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.3539","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Keine Wahlk\u00e4mpfe oder Einmischungen ausl\u00e4ndischer Politikerinnen und Politiker in der Schweiz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche Wahlkampfauftritte ausl\u00e4ndischer Politikerinnen und Politiker auf Schweizer Boden in den drei Monaten vor entsprechenden ausl\u00e4ndischen Wahlen und vor Schweizer Wahlen untersagt.</p>","ReasonText":"<p>Die politische Neutralit\u00e4t der Schweiz ist zentraler Pfeiler der Demokratie. Wahlkampfaktivit\u00e4ten ausl\u00e4ndischer Politiker gef\u00e4hrden sie und f\u00f6rdern Spannungen in der Bev\u00f6lkerung. Sie bergen die Gefahr von Protesten oder gar gewaltsamen Auseinandersetzungen. Ausl\u00e4ndische Konflikte werden in die Schweiz getragen. Das belastet Sicherheitskr\u00e4fte und gef\u00e4hrdet die \u00f6ffentliche Ordnung.</p><p>Ausl\u00e4ndische Politiker verf\u00fcgen oft \u00fcber gr\u00f6ssere Ressourcen, die den politischen Diskurs und die \u00f6ffentliche Meinung in der Schweiz stark beeinflussen k\u00f6nnten. Die Gefahr der Desinformation steigt. Das Ungleichgewicht widerspricht den Prinzipien einer fairen politischen Debatte. Auch Schweizer Wahlen m\u00fcssen vor externer Einflussnahme gesch\u00fctzt sein. Ein Verbot in den drei Monaten vor den Schweizer Wahlen sichert die Unabh\u00e4ngigkeit des Wahlprozesses. Die Beschr\u00e4nkung auf drei Monate vor Wahlen und Abstimmungen ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Sie erlaubt weiterhin diplomatische oder kulturelle Veranstaltungen, die keinen direkten Einfluss auf Wahlen haben.<br>1948 (SR 126) hatte die Schweiz die Teilnahme ausl\u00e4ndischer Redner an politischen Versammlungen einer Bewilligungspflicht unterstellt. Die Bewilligung war durch Kantone zu verweigern, wenn eine Gef\u00e4hrdung der \u00e4usseren oder inneren Sicherheit des Landes oder St\u00f6rungen von Ruhe und Ordnung zu bef\u00fcrchten waren. Bei bewilligten Reden hatten sich die ausl\u00e4ndischen Redner jeder Einmischung in innerschweizerische politische Angelegenheiten zu enthalten. Die Regeln hatten sich jahrzehntelang bew\u00e4hrt und garantierten in diesem Bereich die Ruhe in unserem Land. Der Bundesrat hob 1998 die Bewilligungspflicht auf (AS 1948 119). Die Demonstration mit Zehntausenden von Anh\u00e4ngern des t\u00fcrkischen Staatspr\u00e4sidenten Erdogan in K\u00f6ln und die Absicht der Veranstalter, Politiker aus der T\u00fcrkei \u00fcber eine Grossleinwand reden zu lassen, haben in Deutschland f\u00fcr viel Aufregung gesorgt. Diese Auftritte wurden erst mit einem Gerichtsurteil untersagt. Die Schweiz tut gut daran, f\u00fcr \u00e4hnliche Situationen vorzusorgen und Wahlkampfauftritte ausl\u00e4ndischer Redner an politischen Veranstaltungen in der Schweiz wieder zu verbieten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Bereits heute verf\u00fcgt der Bund \u00fcber gesetzliche M\u00f6glichkeiten, einzelfallweise einen Auftritt einer ausl\u00e4ndischen Person an einer politischen Veranstaltung zu unterbinden. Wenn eine ausl\u00e4ndische Person die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung gef\u00e4hrdet, kann das Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) gegen sie ein Einreiseverbot verf\u00fcgen (Art. 67 Abs. 1 Bst. c des Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20). Auch das Bundesamt f\u00fcr Polizei (fedpol) kann, zur Wahrung der inneren und \u00e4usseren Sicherheit und nach vorg\u00e4ngiger Anh\u00f6rung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB), gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Personen ein Einreiseverbot erlassen oder eine Ausweisung verf\u00fcgen (Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 AIG). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Mit dem sogenannten T\u00e4tigkeitsverbot kann der Bundesrat gegen\u00fcber einer nat\u00fcrlichen Person, Organisation oder Gruppierung eine T\u00e4tigkeit verbieten, die die innere oder \u00e4ussere Sicherheit der Schweiz konkret gef\u00e4hrdet und unmittelbar oder mittelbar dazu dient, terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterst\u00fctzen oder in anderer Weise zu f\u00f6rdern (Art. 73 Abs. 1 des Nachrichtendienstgesetzes, NDG; SR 121). Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, kann folglich auch einer ausl\u00e4ndischen Person, die sich bereits in der Schweiz aufh\u00e4lt, ein Auftritt an einer politischen Veranstaltung untersagt werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>\u00dcberdies verf\u00fcgen heute die meisten Kantone \u00fcber polizeirechtliche Grundlagen, die es erlauben, Personen wegzuweisen bzw. fernzuhalten, wenn diese die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung gef\u00e4hrden. Auch verf\u00fcgen die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auf lokaler Ebene \u00fcber rechtliche Grundlagen, um ein Gesuch f\u00fcr eine politische Veranstaltung entweder nur unter bestimmten Auflagen oder aus \u00dcberlegungen der \u00f6ffentlichen Sicherheit gar nicht zu bewilligen. Sie k\u00f6nnen auch kurzfristig eine zuvor bewilligte Veranstaltung verbieten, sollte eine der Auflagen nicht mehr eingehalten werden. Hingegen verf\u00fcgt der Bund \u00fcber keine umfassende Rechtsetzungskompetenz zur Gefahrenabwehr. Es w\u00e4re deshalb vertieft zu pr\u00fcfen, ob der Bund \u00fcber eine ausreichende Verfassungsgrundlage f\u00fcr die Umsetzung der Motion verf\u00fcgt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Eine Ausweitung der heute bereits gesetzlich vorhandenen Instrumente im Sinne der Motion w\u00e4re verfassungsrechtlich problematisch, da sie insbesondere die durch Artikel 16 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Artikel 10 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gesch\u00fctzte Meinungs\u00e4usserungsfreiheit tangieren w\u00fcrde. Auch die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV und Art. 11 EMRK), die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK) und die Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) k\u00f6nnten tangiert sein. Das Bundesgericht hat in einem Urteil festgehalten, dass in einer Demokratie auch Standpunkte vertreten werden k\u00f6nnen m\u00fcssen, die einer Mehrheit missfallen, und Kritik in gewisser Breite und auch in \u00fcberspitzter Form zul\u00e4ssig sein muss (BGE 131 IV 23). Grundrechtseinschr\u00e4nkungen m\u00fcssen gem\u00e4ss Artikel 36 BV verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein. Aus Sicht des Bundesrates w\u00fcrde ein pauschales Verbot von Wahlkampfauftritten durch ausl\u00e4ndische Politikerinnen und Politiker, ohne Beurteilung der individuellen Umst\u00e4nde im Einzelfall, den heutigen verfassungs- und v\u00f6lkerrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1756252800000)\/","SubmittedBy":"Reimann Lukas","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1781173292000)\/","ResponsibleDepartment":6,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"VBS","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|8","Category":null,"Modified":"\/Date(1782894205257)\/","SubmissionDate":"\/Date(1748822400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5209,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Internationale Politik"}}