{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253590,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20253590,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.3590","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Sportvereine bei der Unfallversicherungspflicht finanziell und administrativ wirksam entlasten. Differenzierte Regelung f\u00fcr ehrenamtliche T\u00e4tigkeit","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur \u00c4nderung des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) zu unterbreiten. Die Unfallversicherungspflicht f\u00fcr Sportvereine ist differenzierter zu gestalten. Im Vordergrund als Massnahmen stehen Erleichterungen bzw. die Befreiung f\u00fcr geringf\u00fcgig entsch\u00e4digte, ehrenamtliche Mitarbeitende sowie die verbindliche Anwendung risikogerechter Tarife.</p>","ReasonText":"<p>Sportvereine sind gem\u00e4ss geltendem Recht verpflichtet, s\u00e4mtliche ihrer Mitarbeitenden gegen Unfall zu versichern, sobald eine einzige Sportlerin oder ein einziger Trainer innerhalb der Organisation mehr als 10'080 Franken Jahreslohn erzielt (Schwelle gem. Verordnung: \u00abzwei Drittel des Mindestbetrags der vollen j\u00e4hrlichen AHV-Altersrente\u00bb). Bis vor wenigen Jahren war es g\u00e4ngige Praxis, dass Unf\u00e4lle im Rahmen von Vereinsaktivit\u00e4ten im Breitensport als Nichtberufsunf\u00e4lle galten und ohne Weiteres \u00fcber die Unfallversicherung des Hauptarbeitgebers abgewickelt wurden. Lange Zeit wurde nicht ber\u00fccksichtigt, dass auch Breitensportvereine als Arbeitgeber im Sinne des UVG gelten, wenn sie Personen nur schon minimal entsch\u00e4digen. Erst in den letzten Jahren wuchs das Bewusstsein daf\u00fcr und insistierten die Versicherer zunehmend auf eine regelkonforme Handhabung.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Entwicklung erscheint aus Sicht der Versicherer nachvollziehbar, da sie eine pr\u00e4zisere rechtliche Einordnung erm\u00f6glicht. Gleichzeitig stellt sie die Vereine in der Praxis vor erhebliche Herausforderungen und trifft viele kleine bis mittelgrosse Clubs hart. Oft entsch\u00e4digen sie nur vereinzelte Personen \u2013 etwa eine Trainerin oder einen Trainer \u2013 im semi-professionellen Rahmen und besch\u00e4ftigen daneben viele ehrenamtliche Helferinnen und Helfer mit symbolischen Entgelten. H\u00e4ufig handelt es sich lediglich um pauschale Spesenabgeltungen, Sitzungsgelder oder Leiterentsch\u00e4digungen von \u00abJugend und Sport\u00bb von wenigen hundert Franken.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die erw\u00e4hnte Freigrenze wurde j\u00fcngst von zuvor 2'300 auf den neuen, indexierten Schwellenwert erh\u00f6ht. Der Bundesrat hat dazu eine \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber die Unfallversicherung (UVV) vorgenommen, welche am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist. F\u00fcr viele Breitensportvereine stellt das im Vergleich zur fr\u00fcheren Regelung zweifellos eine Verbesserung dar. Nichtsdestotrotz wurde mit der neuen Formulierung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j UVV das urspr\u00fcngliche Ziel der finanziellen und administrativen Entlastung nur teilweise erreicht. Der enge Wortlaut ist stossend, weil bereits das \u00dcberschreiten der Freigrenze durch eine einzige Person zur Versicherungspflicht aller entsch\u00e4digten Personen f\u00fchrt. Zudem w\u00e4chst die Kostenbelastung \u00fcberproportional, da die Pr\u00e4mien meist pauschal nach der h\u00f6chsten Gefahrenklasse berechnet werden \u2013 unabh\u00e4ngig vom tats\u00e4chlichen Unfallrisiko einzelner T\u00e4tigkeiten.</p><p>&nbsp;</p><p>Auf diese M\u00e4ngel ist der Bundesrat im Rahmen der Verordnungs\u00e4nderung nicht eingegangen. Er begr\u00fcndete dies in seiner Antwort auf die Interpellation 24.3712 damit, dass die einschl\u00e4gigen Bestimmungen im UVG aktuell keine ausreichende gesetzliche Grundlage f\u00fcr eine Differenzierung, zum Beispiel nach Entsch\u00e4digungsh\u00f6he innerhalb eines Vereins, b\u00f6ten. Entsprechende Anregungen habe er daher nicht aufnehmen k\u00f6nnen.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Begr\u00fcndung erscheint zwar verst\u00e4ndlich, \u00e4ndert aber nichts an der Tatsache, dass die Situation f\u00fcr viele Vereine kaum tragbar ist. Die Pr\u00e4mienkosten f\u00fcr Unfallversicherungen in Sportvereinen machen einen hohen Anteil der Lohnsumme aus. In einzelnen Sportarten mit erh\u00f6htem Schadensrisiko akzentuiert sich die Problematik insofern, als Versicherungen entsprechende Clubs gar ablehnen und die zwangsweise Zuweisung an eine Versicherungsgesellschaft darauf zu horrenden Pr\u00e4miens\u00e4tzen erfolgt (sie k\u00f6nnen f\u00fcr Sportvereine bis 50 Prozent der Versicherungssumme oder mehr betragen, w\u00e4hrend sich Pr\u00e4mien bspw. f\u00fcr kaufm\u00e4nnische Angestellte im Promillebereich bewegen).</p><p>&nbsp;</p><p>Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass das Vereinswesen durch solche Mechanismen einer unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Belastung ausgesetzt ist. In der Vernehmlassung zur Verordnungs\u00e4nderung wurde von verschiedener Seite kritisch auf diesen Punkt hingewiesen. Sowohl die Kantone als auch die Sportverb\u00e4nde betonten nachdr\u00fccklich, eine Differenzierung sei nicht nur angezeigt, sondern dringend erforderlich \u2013 gerade unter dem Blickwinkel, dass generell zunehmende Kosten und eine tendenziell abnehmende Bereitschaft f\u00fcr ehrenamtliches Engagement zu existentiellen Problemen f\u00fchren.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Verschiedentlich wird nun im Sinne einer Alternative versucht, die Vereinsorganisation an die neue Situation anzupassen. Das ist allerdings nicht zielf\u00fchrend. Das Umgestalten der Vereinsstrukturen schafft neue Problemstellungen, die zunehmend Rechtsunsicherheit und -streitigkeiten ausl\u00f6sen \u2013 etwa in Bezug auf Fragen zum Personalverleih, zur Scheinselbst\u00e4ndigkeit oder zur Rolle unterschiedlicher Rechtstr\u00e4ger im Vereinsbetrieb. Es ist eindeutig effektiver, wenn der Gesetzgeber eine praktikable L\u00f6sung etabliert, welche der Realit\u00e4t in Gesellschaft und Vereinssport gerecht wird. Ein differenzierter Ansatz sichert den Unfallschutz dort, wo er notwendig ist, entlastet aber ehrenamtlich organisierte Strukturen von unn\u00f6tiger und systemfremder \u00dcberregulierung.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Die als Kollektivversicherung ausgestaltete Unfallversicherung ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Personen obligatorisch, die unselbstst\u00e4ndig t\u00e4tig sind. Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht gem\u00e4ss Artikel 1</span><em><span>a </span></em><span>Absatz 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes \u00fcber die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) beziehen sich auf bestimmte Kategorien von Personen, bezugnehmend auf ihren Status oder ihre T\u00e4tigkeit. Eine Differenzierung der Versicherungspflicht der Arbeitnehmenden innerhalb desselben Betriebes, je nach H\u00f6he des Entgelts, kann keine Ausnahme von der Versicherungspflicht begr\u00fcnden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Per 1. Juli 2024 wurde \u2013 in enger Zusammenarbeit mit Swiss Olympic und der UV-Branche \u2013 der neue Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung \u00fcber die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) eingef\u00fchrt, um Vereine des Breitensports zu entlasten. Breitensport bedeutet, dass Sport nicht mit dem Fokus auf Leistung, sondern auf Spass und den Ausgleich von Bewegungsmangel ausge\u00fcbt wird. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j UVV sieht vor, dass falls eine Person in einem Sportverein ein Einkommen von mindestens CHF 10'080.- erzielt, alle Sportler und Trainer durch den Verein UVG-versichert sind. Dies gilt jedoch nur f\u00fcr diejenigen Sportler und Trainer, die einen Verdienst erzielen. Demnach ist ein Ehrenamt, das grunds\u00e4tzlich eine</span><span>&nbsp;</span><span>unbezahlte T\u00e4tigkeit darstellt, nicht UVG-pflichtig.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bei einem Jahreseinkommen von CHF 10'080.- handelt es sich um gut zehn Prozent des Medianlohnes in der Schweiz und folglich nicht um einen vernachl\u00e4ssigbaren Betrag. Semiprofessionelle Sportvereine, die Entl\u00f6hnungen in dieser H\u00f6he ausrichten, bewegen sich nicht mehr im Rahmen des Breitensports. Die Einf\u00fchrung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j UVV hatte die Entlastung der Vereine im Breitensport zum Ziel und nicht eine generelle Aufhebung der UVG-Pflicht f\u00fcr semiprofessionelle Sportvereine. Mit der Einkommens-Freigrenze von CHF 10\u2018080.- kann die \u00fcberwiegende Mehrheit der Vereine des Breitensports, die \u201eehrenamtlich\u201c organisiert sind, vom Abschluss einer Berufsunfallversicherung befreit werden. </span><span>&nbsp;</span></p><p><span>&nbsp;</span><span>Es w\u00e4re aufgrund des Gleichheitsgebots nach Artikel 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) heikel, wenn einige Personen in einem Sportverein, die ein Entgelt beziehen, versichert w\u00e4ren und andere \u2013 f\u00fcr dieselbe T\u00e4tigkeit \u2013 nicht. Aus demselben Grund kann generell nur ein Arbeitgeber von der Ausnahme von Ersatzpr\u00e4mien profitieren, wenn er ausschliesslich Arbeitnehmende mit geringf\u00fcgigen Einkommen besch\u00e4ftigt (Art. 95 Abs. 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> UVG). Besch\u00e4ftigt der Arbeitgeber wenigstens einen Arbeitnehmenden mit einem j\u00e4hrlichen Entgelt von \u00fcber CHF 2'500.-, gelten alle L\u00f6hne als pr\u00e4mienpflichtiges Einkommen, d.h. alle Arbeitnehmer sind gem\u00e4ss UVG gegen Unf\u00e4lle zu versichern. Aufgrund dieses Gleichheitsgebots soll auch ein Sportverein, der wenigstens einen Arbeitnehmenden mit einem Entgelt von mindestens CHF 10'080.- besch\u00e4ftigt, alle Arbeitnehmenden gegen Unf\u00e4lle gem\u00e4ss UVG versichern und kann lediglich von einer UVG-Versicherung absehen, falls alle Arbeitnehmenden ein Entgelt unter der Einkommensfreigrenze beziehen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Pr\u00e4mien in der obligatorischen Unfallversicherung m\u00fcssen nach Artikel 92 Absatz 1 UVG risikogerecht und in Promillen des versicherten Verdienstes ausgestaltet sein. Da sowohl die Unfallh\u00e4ufigkeit als auch die Verletzungsgefahr im Sport im Vergleich zu anderen T\u00e4tigkeiten hoch sind, widerspiegelt sich dieses hohe Unfallrisiko in den Pr\u00e4mien. Die verbindliche Anwendung von risikogerechten Tarifen ist schon heute gesetzlich vorgeschrieben (Art. 92 Abs. 1 UVG). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j UVV ist, den Breitensport zu entlasten und nicht semiprofessionelle Sportvereine von der UVG-Pflicht auszunehmen. Dieser Artikel stellt bereits eine bedeutende finanzielle und administrative Entlastung f\u00fcr die Vereine des Breitensports dar. Weitere Ausnahmeregelungen w\u00fcrden eine Ungleichbehandlung zu \u00e4hnlich entl\u00f6hnten T\u00e4tigkeiten schaffen und st\u00fcnden im Widerspruch zu grundlegenden Prinzipien des UVG. Somit sind weitere gesetzliche Anpassungen nicht angezeigt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1756857600000)\/","SubmittedBy":"M\u00fchlemann Benjamin","BusinessStatus":209,"BusinessStatusText":"\u00dcberwiesen an den Bundesrat","BusinessStatusDate":"\/Date(1781712239000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|2836","Category":"IV","Modified":"\/Date(1781712265000)\/","SubmissionDate":"\/Date(1749686400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5209,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Sozialer Schutz"}}