{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253627,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20253627,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.3627","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Ungerechtfertigtes Abschieben von F\u00e4llen gem\u00e4ss Unfallversicherungsgesetz in das Krankentaggeld verhindern","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dahingehend zu \u00e4ndern, dass Krankentaggeldversicherer gem\u00e4ss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das Recht erhalten, gegen Entscheide der Unfallversicherer Beschwerde zu erheben. Dies umfasst insbesondere:</p><ol style=\"list-style-type:decimal;\"><li>Die gesetzliche Verankerung im ATSG eines Beschwerderechts f\u00fcr KTG-Versicherer gem\u00e4ss VVG, damit diese gegen die Einstellung von UVG-Leistungen durch Unfallversicherer vorgehen k\u00f6nnen, wenn diese Entscheide aus ihrer Sicht ungerechtfertigt sind.</li><li>Die Kl\u00e4rung der Vorleistungspflicht w\u00e4hrend eines Beschwerdeverfahrens, um sicherzustellen, dass die Versicherten w\u00e4hrend des Verfahrens keine Versorgungsl\u00fccken erleiden.</li></ol>","ReasonText":"<ol style=\"list-style-type:decimal;\"><li>Verhinderung der Kostenverschiebung zulasten der KTG-Versicherer: Die Praxis der Unfallversicherer, insbesondere der Suva, zeigt eine Tendenz, Leistungsf\u00e4lle fr\u00fchzeitig abzuschliessen, indem der Unfallbegriff oder nat\u00fcrliche Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer gesundheitlichen St\u00f6rung verneint wird. Dies f\u00fchrt zu einer Verlagerung von Kosten in die Krankentaggeldversicherung. Dadurch entstehen KTG-Versicherern erhebliche Mehrkosten, die zu steigenden Pr\u00e4mien f\u00fchren.</li><li>Ungleiche Rechtsstellung der KTG-Versicherer: W\u00e4hrend KTG-Versicherer nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) \u00fcber ein Beschwerderecht verf\u00fcgen, sind KTG-Versicherer nach VVG in diesem Bereich rechtlich benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung verunm\u00f6glicht es KTG-Versicherern nach VVG, sich gegen ungerechtfertigte Entscheide des UVG-Versicherers zu wehren. Dies erschwert die angestrebte Kostenverteilung zwischen Unfall- und Krankentaggeldversicherung und benachteiligt die Pr\u00e4mienzahlenden der KTG-Versicherung.</li><li>Stabilisierung der Pr\u00e4mien: Durch die Einf\u00fchrung eines Beschwerderechts kann die systematische Abschiebung von Kosten in die KTG verhindert werden. Dies w\u00fcrde die Kostenbelastung der KTG-Versicherer reduzieren und zur Stabilisierung der in den letzten Jahren stark steigenden KTG-Pr\u00e4mien beitragen.</li><li>Wahrung der Versorgungssicherheit: Eine klare Regelung der Vorleistungspflicht stellt sicher, dass Versicherte w\u00e4hrend eines Beschwerdeverfahrens keine Versorgungsl\u00fccken erfahren.&nbsp;</li><li>Transparenz und Effizienz im System: Die Einf\u00fchrung eines solchen Beschwerderechts w\u00fcrde den Anreiz erh\u00f6hen, die Entscheidungsfindung bei UVG-Leistungen transparenter zu gestalten..</li></ol>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Die obligatorischen Sozialversicherungen (AHV, IV, UVG, KVG, ALV usw.) unterliegen dem Bundesgesetz \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als Rahmengesetz und folgen dem staatlich organisierten und garantierten Prinzip der nationalen Solidarit\u00e4t. Der Gesetzgeber gew\u00e4hrt daher den Sozialversicherern einen Sonderstatus mit verst\u00e4rkten Rechten, wie beispielsweise das Recht, an Verfahren, die ihre finanziellen Interessen betreffen, teilzunehmen und gegen Verf\u00fcgungen, die sich an eine Person aus ihrem Versichertenbestand richten, Beschwerde einzulegen.</span></p><p><span>Artikel 49 Absatz 4 ATSG soll eine gute Koordination zwischen den verschiedenen obligatorischen Sozialversicherungen gew\u00e4hrleisten, um \u00dcberentsch\u00e4digungen, Deckungsl\u00fccken oder Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Erl\u00e4sst ein Versicherungstr\u00e4ger eine Verf\u00fcgung, welche die Leistungspflicht eines anderen Tr\u00e4gers ber\u00fchrt, so hat er auch ihm die Verf\u00fcgung zu er\u00f6ffnen. Der andere Tr\u00e4ger kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Dabei gilt: Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verf\u00fcgung ber\u00fchrt ist und ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an deren Aufhebung oder \u00c4nderung hat (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>59 ATSG). Das ATSG gew\u00e4hrt einem Privatversicherer, der dem Bundesgesetz \u00fcber den Versicherungsvertrag (VVG; SR </span><span>221.229.1</span><span>) unterliegt, kein Beschwerderecht. </span></p><p><span>Privatversicherer sind nicht in das institutionalisierte Sozialversicherungsnetzwerk eingebunden, obwohl sie indirekt von Entscheidungen der Sozialversicherer betroffen sein k\u00f6nnen. Im Gegenzug unterliegen sie nicht den im obligatorischen Sozialversicherungssystem geltenden Prinzipien, Auflagen und Anforderungen, wie beispielsweise Solidarit\u00e4t oder strenge beh\u00f6rdliche Aufsicht.</span></p><p><span>Dennoch funktioniert die Koordination in der Praxis gut. Zwischen der Suva, sant\u00e9suisse und dem Schweizerischen Versicherungsverband besteht ein Abkommen zur Vorleistungspflicht in der Krankenversicherung nach VVG, das Kompetenzkonflikte zwischen Sozial- und Privatversicherern im Interesse der Versicherten regelt. Konkret bedeutet dies: Besteht Unklarheit dar\u00fcber, ob der Krankenversicherer oder der UVG-Versicherer leistungspflichtig ist, schiesst der Krankenversicherer die Taggelder und gegebenenfalls die im Krankenversicherungsvertrag nach VVG vorgesehenen Sachleistungen vor. Dieses Konzept \u00e4hnelt dem im Sozialversicherungsbereich geltenden Prinzip. Artikel 70 ATSG sieht n\u00e4mlich ein System zur vorl\u00e4ufigen \u00dcbernahme von Leistungskaskaden vor, wenn ein Ereignis einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begr\u00fcndet, aber Zweifel dar\u00fcber bestehen, wer diese Leistungen zu erbringen hat. So ist beispielsweise die Krankenversicherung vorleistungspflichtig, wenn die Leistungs\u00fcbernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Milit\u00e4rversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Dieses System funktioniert zufriedenstellend. </span></p><p><span>Bei Streitigkeiten zwischen dem UVG- und dem VVG-Versicherer er\u00f6ffnet zudem der Unfallversicherer die Verf\u00fcgung auch dem Krankenversicherer (analog zu Art.</span><span>&nbsp;</span><span>49 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>4 ATSG). In den meisten F\u00e4llen, in denen Taggelder in Betracht kommen, fallen auch Behandlungskosten an. Diese betreffen gem\u00e4ss Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>832.10) die obligatorische Krankenversicherung. In dieser mehrheitlich auftretenden Konstellation stehen dem Krankenversicherer gem\u00e4ss Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>49 Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>4 ATSG dieselben Rechtsmittel wie der versicherten Person zu.</span></p><p><span>Auf Nachfrage des BAG vom 3. M\u00e4rz 2025 zum Thema Kostenabschiebung von Unfallversicherern auf die Krankenversicherer zeigen die Statistiken gem\u00e4ss Sammelstelle f\u00fcr die Statistik der Unfallversicherung (SSUV), dass in Bezug auf Kosten\u00fcbernahmen die Ablehnungsquote der UVG-Versicherer in den letzten Jahren gestiegen ist. Die Gerichtsstatistiken belegen jedoch, dass diese Ablehnungen rechtm\u00e4ssig waren, da die Versicherer vor Gericht in den allermeisten F\u00e4llen Recht erhielten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Eine Ausweitung des Beschwerderechts auf Versicherer, die nach den Bestimmungen des VVG handeln, wie von der Motion\u00e4rin verlangt, w\u00fcrde diesen eine systemfremde Stellung einr\u00e4umen und zu einer Ungleichbehandlung gegen\u00fcber anderen Versicherern f\u00fchren. Sie w\u00fcrde einen h\u00f6heren administrativen Aufwand und mehr Rechtsstreitigkeiten mit sich bringen, ohne dass damit mehr positive Leistungsentscheide garantiert w\u00e4ren. Die Branchenl\u00f6sung mit Vorleistungspflicht funktioniert zufriedenstellend. Eine Anpassung des ATSG ist somit nicht erforderlich.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1756252800000)\/","SubmittedBy":"Gutjahr Diana","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1756282150000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"44|2836|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1763088213690)\/","SubmissionDate":"\/Date(1750032000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5209,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Sozialer Schutz|Gesundheit"}}