{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253650,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20253650,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.3650","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Institutionelle Abkommen Schweiz-EU. Liberalisierung des Strommarktes und Vereinbarkeit mit der Abnahmepflicht f\u00fcr Solarenergie","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Rahmen des Pakets institutioneller und sektorieller Abkommen zwischen der Schweiz und der EU schl\u00e4gt der Bundesrat eine Liberalisierung des Strommarktes vor, wobei Schweizer Endverbraucherinnen und -verbraucher falls gew\u00fcnscht in der regulierten Grundversorgung verbleiben k\u00f6nnen. Mit der Liberalisierung werden alle Endverbraucherinnen und -verbraucher ihren Anbieter frei w\u00e4hlen k\u00f6nnen, und auch ausl\u00e4ndische Anbieter d\u00fcrfen k\u00fcnftig Strom in die Schweiz verkaufen. Strom von ausl\u00e4ndischen Verteilnetzbetreibern (VNB) k\u00f6nnte unter Umst\u00e4nden ohne Einhaltung der Schweizer Bestimmungen erzeugt werden, beispielsweise aus neuen Kernkraftwerken, obwohl die Schweiz laut Gesetz keine neuen Kernkraftwerke bauen darf. Im Widerspruch zu den geplanten \u00c4nderungen will der Bundesrat die Abnahmepflicht gem\u00e4ss Artikel&nbsp;15 des Energiegesetzes (EnG) f\u00fcr Anlagen mit einer Leistung bis zu 200&nbsp;kW beibehalten. Bereits heute stellt die Abnahmepflicht f\u00fcr Solarstrom die VNB vor Probleme. Vor allem im Sommer sind sie gezwungen, grosse Mengen an \u00fcbersch\u00fcssigem Strom aufzukaufen, den sie nicht ben\u00f6tigen. In der Folge werden sie mit negativen Marktpreisen bestraft. Durch die Abkommen w\u00fcrden Schweizer VNB einem intensiven Wettbewerb mit ausl\u00e4ndischen Anbietern ausgesetzt.</p><p>&nbsp;</p><p>Dem Bundesrat werden daher folgende Fragen unterbreitet:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Warum hat er in den Verhandlungen trotz seiner Zustimmung zur Liberalisierung des Strommarktes an der Abnahmepflicht f\u00fcr Solarenergie von Anlagen mit einer Leistung bis zu 200 kW festgehalten?</li><li>Wie viel Prozent der Anlagen mit einer Leistung bis zu 200&nbsp;kW fallen in der Schweiz in die Abnahmepflicht? Und wie viel Prozent Solarstrom werden in der Schweiz durch diese Anlagen produziert (Zahlen per 31.&nbsp;Dezember 2024)?</li><li>Wo liegen die gr\u00f6ssten Unterschiede zwischen den VNB in der Schweiz in Bezug auf die Anzahl der Anlagen in ihren Versorgungsgebieten?</li><li>Werden durch die neuen Bestimmungen nicht diejenigen bestraft, welche die Energiewende und die Errichtung von Photovoltaikanlagen gef\u00f6rdert haben?</li><li>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die neuen Bestimmungen die Schweizer VNB, die traditionell im Besitz der \u00f6ffentlichen Hand (Gemeinden und Kantone) sind, vor grosse Herausforderungen stellen k\u00f6nnten?</li><li>W\u00e4re die Abschaffung der Abnahmepflicht gem\u00e4ss Artikel&nbsp;15 EnG mit dem EU-Recht bzw. dem Abkommen mit der EU vereinbar?</li></ol>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Bisher sind im Schweizer Stromversorgungsgesetz (StromVG; SR 734.7) die Rollen des Verteilnetzbetreibers (VNB) und des Stromlieferanten noch nicht konsequent getrennt. Insbesondere sind es heute die VNB, die den Energie- bzw. Stromlieferauftrag in der Grundversorgung \u00fcbernehmen, dies trotz den geltenden Regeln zur Entflechtung, wonach der Netzbetrieb von der Versorgung unabh\u00e4ngig sein muss. </span></p><p><span>Dies w\u00fcrde mit der Umsetzung des Stromabkommens \u00e4ndern. Mit der im Zuge des Abkommens n\u00f6tigen Revision von StromVG und Energiegesetz (EnG; SR 730.0) w\u00fcrde der Stromlieferauftrag zum als \u00abGrundversorger\u00bb bezeichneten Akteur wechseln, als eine der Sparten (aber nicht Netzsparte) des lokalen Elektrizit\u00e4tsunternehmens. Mit dem Stromabkommen soll auch die Abnahme- und Verg\u00fctungspflicht nach Art. 15 EnG vom VNB auf diesen Grundversorger \u00fcbertragen werden. Gem\u00e4ss Stromabkommen sind es nicht mehr die VNB, sondern die Stromlieferanten, die im Wettbewerb um Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Marktzugang stehen. Stromlieferanten und VNB k\u00f6nnen sich im gleichen Konzern befinden, m\u00fcssen aber die Entflechtungsregeln einhalten, wie sie nach StromVG schon heute gelten und wie sie mit dem Stromabkommen f\u00fcr grosse Unternehmen ab 100'000 angeschlossenen Kundinnen und Kunden versch\u00e4rft w\u00fcrden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1., 4. und 5.: Die Abnahme- und Verg\u00fctungspflicht laut Artikel 15 EnG erm\u00f6glicht kleineren Produzenten den Zugang zum Netz und entlastet sie von den Kosten zur Vermarktung des produzierten Stroms. Die Verteilnetzbetreiber (VNB) sind daher verpflichtet, die Elektrizit\u00e4t dieser Anlagen abzunehmen und angemessen zu verg\u00fcten. Die Produzenten hingegen sind nicht verpflichtet, ihren Strom an die VNB ihres Versorgungsgebiets zu verkaufen und k\u00f6nnen frei entscheiden, an wen sie ihn verkaufen m\u00f6chten. Die Obergrenze f\u00fcr die Abnahme- und Verg\u00fctungspflicht liegt aktuell bei einer Anlagengr\u00f6sse von drei Megawatt, was einer mittelgrossen Windenergieanlage oder einer grossen Photovoltaikanlage mit einer Modulfl\u00e4che von 15'000 Quadratmetern entspricht. </span></p><p><span>Mit der Umsetzung des Stromabkommens w\u00fcrde sich dies \u00e4ndern: Im Einklang mit dem europ\u00e4ischen Recht w\u00fcrde die Obergrenze auf 200 Kilowatt (kW) beschr\u00e4nkt werden. Damit sollen Anlagen zwischen 200 kW und drei Megawatt ebenfalls Bilanzverantwortung \u00fcbernehmen und finanzielle Anreize erhalten, sich markt- und netzdienlich zu verhalten. Den Betreibern von solchen gr\u00f6sseren Anlagen ist es zuzumuten, sich um einen Dienstleister zu bem\u00fchen, der die Elektrizit\u00e4t f\u00fcr sie ver\u00e4ussert und der ihnen auch allf\u00e4llige Kosten weiterverrechnet. Es ist zudem richtig, dass den VNB durch die Abnahme- und Verg\u00fctungspflicht Nachteile entstehen k\u00f6nnen, wenn sie abgenommene Elektrizit\u00e4t am Markt verkaufen, den Produzenten aber mehr als den Marktpreis zahlen m\u00fcssen. Das ist gem\u00e4ss dem ab dem 1. Januar 2026 g\u00fcltigen Artikel 15 des EnG der Fall, insbesondere durch die Minimalverg\u00fctungen, welche die Produzenten vor tiefen Marktpreisen sch\u00fctzen sollen. Die entstehenden Verluste d\u00fcrfen nicht an die grundversorgten Kunden \u00fcberw\u00e4lzt werden, da die Elektrizit\u00e4t in diesem Fall nicht an sie geliefert wird. Mit dem Stromabkommen sollen die Grundversorger aber nur noch den Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung zahlen m\u00fcssen, womit ihnen durch die Abnahme- und Verg\u00fctungspflicht keine Verluste und keine Wettbewerbsnachteile mehr entstehen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Ende 2024 waren im Herkunftsnachweissystem von Pronovo 98 Prozent der gemeldeten Anlagen kleiner oder gleich 200 kW. Diese Anlagen produzieren knapp 70 Prozent der Schweizer Elektrizit\u00e4t aus Photovoltaik.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Die Verbreitung von Photovoltaik in der Schweiz ist pro Netzbetreiber sehr unterschiedlich. Bei kleinen Netzbetreibern in Berggebieten sind nach Kenntnis des Bundesamtes f\u00fcr Energie teilweise \u00fcberhaupt keine Photovoltaikanlagen vorhanden, w\u00e4hrend in manchen Netzgebieten bis zu f\u00fcnf kW Leistung pro Einwohner bzw. Einwohnerin installiert sind. Im Schweizer Durchschnitt waren es Ende 2024 etwa ein kW pro Einwohner bzw. Einwohnerin.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6. Ja, es ist kompatibel, da das EU-Recht keine Abnahme- und Verg\u00fctungspflicht durch die VNB kennt. Es gibt allerdings das Recht f\u00fcr Eigenversorger und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften u.a. einen Netzzugang zu erhalten, ohne diskriminiert zu werden oder \u00fcberm\u00e4ssige Geb\u00fchren zu bezahlen. </span></p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1755648000000)\/","SubmittedBy":"Kolly Nicolas","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1755681626000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|15|66","Category":null,"Modified":"\/Date(1763088497130)\/","SubmissionDate":"\/Date(1750204800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5209,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Wirtschaft|Energie"}}