{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253653,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20253653,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.3653","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Institutionelle Abkommen Schweiz-EU. Auswirkungen f\u00fcr die Landwirtschaft sowie erneute Zunahme von B\u00fcrokratie und Kontrollen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>F\u00fcr die Schweizer Landwirtschaft sind die \u00fcberm\u00e4ssige B\u00fcrokratie und die masslose Zunahme der Kontrollen eines der Hauptprobleme. Der Bundesrat hat sich bereit erkl\u00e4rt, die Anzahl landwirtschaftlicher Kontrollen zu reduzieren (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Page 24.3020) Im Rahmen der am 13. Juni 2025 er\u00f6ffneten Vernehmlassung zu den neuen institutionellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU hat der Bundesrat auch einen Entwurf f\u00fcr eine Totalrevision des Bundesgesetzes \u00fcber Lebensmittel und Gebrauchsgegenst\u00e4nde (LMG; SR 817.0) vorgelegt. In sehr vielen Artikeln des Entwurfs wird auf EU-Verordnungen verwiesen, die dem Bundesrecht vorgehen (Art. 3 \u00abVerh\u00e4ltnis zum Protokoll zur Lebensmittelsicherheit\u00bb); Artikel 3 Buchstabe a h\u00e4lt den Vorrang der Verordnung (EU) 2017/625 fest. Es handelt sich dabei um eine Verordnung, die nicht weniger als 142 Seiten umfasst und zahlreiche Kontrollen vorsieht, und zwar in den Bereichen Tiergesundheit, Wohlergehen des Tieres, Pflanzengesundheit und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.&nbsp;</p><ol style=\"list-style-type:decimal;\"><li>Muss sich die Schweiz bei der Organisation der landwirtschaftlichen Kontrollen an die Verordnung (EU) 2017/625 halten?</li><li>Wenn nein, ist der Bundesrat bereit, den Verweis auf diese Verordnung aus der gesamten Schweizer Gesetzgebung zu entfernen?</li><li>Wird die Schweiz allf\u00e4llige Anpassungen dieser EU-Verordnung \u00fcbernehmen m\u00fcssen?</li><li>Wenn nein, wieso h\u00e4lt Artikel 3 LMG ausdr\u00fccklich den Vorrang der Verordnung (EU) 2017/625 fest?</li><li>Wie will der Bundesrat seine Aussage umsetzen, die landwirtschaftlichen Kontrollen zu reduzieren und zu vereinfachen, wenn er gleichzeitig die europ\u00e4ischen Vorschriften \u00fcber die amtlichen Kontrollen umsetzen muss?</li><li>Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/625 regelt \u00ab<i>amtliche Kontrollen von GVO zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln</i>\u00bb. Sind diese GVO-Vorschriften vereinbar mit der Position der Schweiz in Sachen GVO (verl\u00e4ngertes Moratorium)?</li><li>Sollte sich die Schweiz weigern, gewisse problematische Normen der Verordnung (EU) 2017/625 anzuwenden, k\u00f6nnte sie vom Schiedsgericht verurteilt werden, gest\u00fctzt auf Artikel 7a des \u00c4nderungsprotokolls zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u00fcber den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder gest\u00fctzt auf andere Vorschriften dieser Abkommen?</li><li>Wenn ja und im Falle einer Verurteilung durch das Schiedsgericht, k\u00f6nnte die EU gest\u00fctzt auf Artikel 7b des Protokolls Ausgleichsmassnahmen treffen?</li></ol><p>&nbsp;</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Der Bundesrat hat am 13. Juni 2025 die Vernehmlassung zum Paket Schweiz-EU er\u00f6ffnet. Es stabilisiert den bew\u00e4hrten bilateralen Weg und garantiert das Funktionieren der bestehenden bilateralen Vertr\u00e4ge (Personenfreiz\u00fcgigkeit, technische Handelshemmnisse [MRA], Luft- und Landverkehr, Landwirtschaft) f\u00fcr die Zukunft. Zudem werden die Beziehungen in denjenigen Bereichen weiterentwickelt, die im Interesse der Schweiz liegen (Gesundheit, Strom und Lebensmittelsicherheit). Als Teil des Pakets soll das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u00fcber den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR</span><span>&nbsp;</span><span>0.916.026.81; nachfolgend: Landwirtschaftsabkommen) in Zukunft in zwei Teile gegliedert werden: Ein Agrarteil und ein Teil zur Lebensmittelsicherheit. Letzterer soll neu durch ein Protokoll zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums (nachfolgend: Protokoll zur Lebensmittelsicherheit) geregelt werden. Mit der Schaffung des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums soll die Lebensmittelsicherheit in der EU und der Schweiz entlang der gesamten Lebensmittelkette gest\u00e4rkt werden. Dies umfasst die folgenden Bereiche des bestehenden Landwirtschaftsabkommens: Pflanzengesundheit (Anhang 4), Futtermittel (Anhang 5), Saatgut (Anhang 6), Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen und Lebensmitteln tierischer Herkunft (Anhang 11) sowie neu die nicht-tierischen Lebensmittel und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Im Agrarteil verbleiben die \u00fcbrigen Anh\u00e4nge des bestehenden Landwirtschaftsabkommens: Anh\u00e4nge 1-3 (Zollkonzessionen, K\u00e4sefreihandel), Anhang 7 (Handel mit Weinbauerzeugnissen), Anhang 8 (Spirituosen), Anhang 9 (landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus biologischem Landbau), Anhang 10 (Anerkennung der Kontrolle der Konformit\u00e4t mit den Vermarktungsnormen f\u00fcr frisches Obst und Gem\u00fcse) und Anhang 12 (Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben f\u00fcr Agrarerzeugnisse und Lebensmittel). Diese Anh\u00e4nge gelten weiterhin wie bisher und unterstehen auch k\u00fcnftig nicht der dynamischen Rechts\u00fcbernahme. Dabei bleibt eine Harmonisierung der Agrarpolitiken zwischen der Schweiz und der EU ausgeschlossen. Das heisst, die Schweiz bleibt in der Ausgestaltung ihrer Agrarpolitik weiterhin souver\u00e4n und entscheidet eigenst\u00e4ndig \u00fcber das Schweizer Direktzahlungssystem.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1., 2. und 5. In Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind alle EU-Rechtsakte aufgef\u00fchrt, welche im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum gelten und k\u00fcnftig grunds\u00e4tzlich auch in der Schweiz Anwendung finden werden. Dazu geh\u00f6rt auch die Verordnung (EU) 2017/625, welche die amtlichen Kontrollen entlang der Lebensmittelkette regelt. Ein Grundprinzip dieser Verordnung besteht darin, dass die H\u00e4ufigkeit der Kontrollen risikobasiert festzulegen ist. In einzelnen Bereich legt die Verordnung Mindestkontrollfrequenzen fest, damit gleiche Kontrollniveaus in allen am gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum beteiligten Staaten sichergestellt werden k\u00f6nnen.</span><em><span> </span></em><span>Da die Schweiz bereits heute ihre Gesetzgebung betreffend amtliche Kontrollen weitgehend jener der EU angeglichen hat, sind die Grundprinzipien der amtlichen Kontrollen hierzulande dieselben wie in der EU. Punktuell kann es jedoch durch eine k\u00fcnftige Anwendung der Verordnung (EU) 2017/625 zu zus\u00e4tzlichen Kontrollen kommen, zum Beispiel im Bereich der Pflanzengesundheit. Keine Anwendung findet die Verordnung (EU) 2017/625 in der Schweiz auf Bereiche ausserhalb des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums, beispielsweise auf Kontrollen im Bereich der Direktzahlungen oder wo das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit Ausnahmen vorsieht, beispielsweise im Bereich der genver\u00e4nderten Organismen. Was den Bereich der Direktzahlungen anbelangt, wird der Bundesrat voraussichtlich im Rahmen der n\u00e4chsten Verordnungspakte Massnahmen zur Entlastung der Betriebe im Bereich der Kontrollen beschliessen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. und 4. Die Verordnung (EU) 2017/625 ist im Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgelistet und wird von der Schweiz angewendet. Im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist die dynamische Rechts\u00fcbernahme vorgesehen. Sie beschr\u00e4nkt sich auf den Geltungsbereich und die Ziele des Protokolls und gew\u00e4hrleistet dessen regelm\u00e4ssige Aktualisierung. So soll sichergestellt werden, dass im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum jederzeit die gleichen Regeln gelten. F\u00fcr jede Aktualisierung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist aber weiterhin die Zustimmung der Schweiz und der EU erforderlich (kein Automatismus). Seitens der Schweiz kommen daf\u00fcr die \u00fcblichen innerstaatlichen Verfahren f\u00fcr die Genehmigung von Staatsvertr\u00e4gen zur Anwendung. Die wesentlichen Interessen der Schweiz werden insbesondere durch Ausnahmen von der Verpflichtung zur dynamischen Rechts\u00fcbernahme gewahrt (siehe Antwort auf Frage 6). Soweit \u00c4nderungen der Verordnung (EU) 2017/625 in den Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit und nicht in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fallen, haben die Parteien diese entsprechend aufgrund der Verpflichtung zur dynamischen Rechts\u00fcbernahme grunds\u00e4tzlich ebenfalls in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit zu \u00fcbernehmen. In Artikel 3 des Lebensmittelgesetzes (SR</span><span>&nbsp;</span><span>817.0) soll daher das Verh\u00e4ltnis des Lebensmittelgesetzes zu den gem\u00e4ss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit anwendbaren EU-Rechtsakten geregelt werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6. Artikel 7 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit regelt die Ausnahmen von der Verpflichtung zur dynamischen Rechts\u00fcbernahme. Im Anwendungsbereich dieser Ausnahmen hat die Schweiz keine Verpflichtung, EU-Recht zu \u00fcbernehmen und kann weiterhin ihre eigenen, sich vom einschl\u00e4gigen EU-Recht unterscheidenden gesetzlichen Vorschriften anwenden. Eine solche Ausnahme betrifft die absichtliche Freisetzung gentechnisch ver\u00e4nderter Organismen in die Umwelt sowie das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch ver\u00e4nderte Organismen enthalten oder aus ihnen bestehen, und von Lebensmitteln, die aus gentechnisch ver\u00e4nderten Organismen hergestellt wurden. Diesen Bereich kann die Schweiz unter den im Protokoll genannten Bedingungen auch zuk\u00fcnftig eigenst\u00e4ndig regeln. Somit ist Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/625 nicht anwendbar und tangiert das bestehende Gentechnik-Moratorium nicht.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>7. und 8. Bez\u00fcglich zuk\u00fcnftiger Streitbeilegung muss zwischen Agrar- und Lebensmittelsicherheitsteil unterschieden werden. Im Agrarteil ist neu ein Streitbeilegungsmechanismus mit einem Schiedsgericht ohne Rolle f\u00fcr den Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) vorgesehen, welcher bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten zum Agrarteil des Abkommens zur Anwendung kommt. Bei Nichteinhaltung eines Schiedsgerichtsentscheides kann die Gegenseite allf\u00e4llige Ausgleichsmassnahmen nur innerhalb des Landwirtschaftsabkommens (Agrar- und Lebensmittelsicherheitsteil) treffen (Art. 7b \u00c4nderungsprotokoll zum Landwirtschaftsabkommen).</span><br></p><p><span>Im Lebensmittelsicherheitsteil ist ebenfalls ein Streitbeilegungsmechanismus mit einem Schiedsgericht vorgesehen. Dieser entspricht den Schiedsregeln, welche f\u00fcr alle Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz-EU gelten. Falls im Gemischten Ausschuss innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem er mit einem Streit befasst wurde, keine L\u00f6sung gefunden wird, kann die Schweiz oder die EU verlangen, dass ein Schiedsgericht damit befasst wird (Art. 20 Abs. 2 Protokoll zur Lebensmittelsicherheit). Sollte die Schweiz die \u00dcbernahme eines umstrittenen EU-Rechtsaktes im Lebensmittelsicherheitsbereich verweigern, obwohl das Schiedsgericht zum Schluss gekommen ist, dass dieser in den Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit f\u00e4llt und keine Ausnahme betrifft, k\u00f6nnte die EU verh\u00e4ltnism\u00e4ssige Ausgleichsmassnahmen im Landwirtschaftsabkommen (inkl. Agrarteil) oder einem anderen Binnenmarktabkommen ergreifen (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>21 Protokoll zur Lebensmittelsicherheit).</span></p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1756252800000)\/","SubmittedBy":"Kolly Nicolas","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1756280123000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"10|55|1221","Category":null,"Modified":"\/Date(1763088362510)\/","SubmissionDate":"\/Date(1750204800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5209,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Europapolitik|Landwirtschaft|Gerichtswesen"}}