{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20253940,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20253940,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.3940","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Mehr Rechtssicherheit im Verrechnungssteuergesetz (VStG) und im Bundesgesetz \u00fcber die Stempelabgaben (StG)","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine \u00c4nderung des Verrechnungssteuergesetzes (SR 642.21) und des Bundesgesetzes \u00fcber die Stempelabgaben (SR 641.10) zu unterbreiten, mit welcher:</p><ol><li>die Bestimmungen von Artikel 42 Abs\u00e4tze 3 und 6 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) betreffend die relative und absolute Verj\u00e4hrung \u00fcbernommen werden;</li><li>die Pflicht zur unverz\u00fcglichen Ver\u00f6ffentlichung der beh\u00f6rdlichen Praxis gem\u00e4ss Artikel 65 Abs. 3 MWSTG \u00fcbernommen wird;</li><li>der Schutz vor Bestrafung in Analogie zu Artikel 96 Absatz 3 MWSTG gew\u00e4hrleistet wird.</li></ol><p>Eine Minderheit (Bendahan, Amoos, Michaud Gigon, Roth David, Ryser, Wermuth, Widmer C\u00e9line) beantragt, die Punkte 2 und 3 der Motion abzulehnen.</p>","ReasonText":"<p>Die drei wichtigsten indirekten Bundessteuern sind die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer und die eidgen\u00f6ssischen Stempelabgaben. Von diesen verf\u00fcgt jedoch nur die Mehrwertsteuer \u00fcber klare gesetzliche Bestimmungen betreffend absolute Verj\u00e4hrung sowie eine Verpflichtung der ESTV, ihre Verwaltungspraxis zu ver\u00f6ffentlichen.</p><p>Bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben hingegen existieren nicht ver\u00f6ffentlichte Praxisfestlegungen der ESTV, welche teilweise nur an Fachtagungen oder in Fachpublikationen kommuniziert werden. Dies beeintr\u00e4chtigt die Rechtssicherheit der steuerpflichtigen Personen und steht im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung, der verlangt, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln.</p><p>Zur Herstellung einer einheitlichen Rechtslage und zur Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips k\u00f6nnten deshalb beispielsweise folgende Anpassungen vorgenommen werden:</p><ul style=\"list-style-type:disc;\"><li>\u00dcbernahme des Wortlauts von Art. 42 Abs. 3 und 6 MWSTG<br>\u2192 einzuf\u00fcgen als Art. 17 Abs. 3 und 5 VStG sowie als Art. 30 Abs. 3 und 5 StG.</li><li>\u00dcbernahme des Wortlauts von Art. 65 Abs. 3 MWSTG<br>\u2192 einzuf\u00fcgen als Art. 34 Abs. 1bis VStG (neu) sowie als Art. 31 StG (Erg\u00e4nzung);</li><li>\u00dcbernahme des Wortlauts von Art. 96 Abs. 3 MWSTG<br>\u2192 einzuf\u00fcgen als Erg\u00e4nzung zu Art. 61 Bst. c VStG (Erg\u00e4nzung) sowie zu Art. 45 Abs. 1 StG (Erg\u00e4nzung).</li></ul><p>Diese Harmonisierung w\u00fcrde sowohl im Bereich der Verrechnungssteuer als auch bei den Stempelabgaben f\u00fcr mehr Transparenz, Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sorgen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bundesrat anerkennt, dass das Legalit\u00e4tsprinzip eine formell-gesetzliche Regelung f\u00fcr die Verj\u00e4hrung einer Steuerforderung verlangen w\u00fcrde und spricht sich nicht kategorisch gegen eine absolute Verj\u00e4hrung aus. Eine absolute Verj\u00e4hrungsfrist von zehn Jahren f\u00fcr die Verrechnungssteuer, wie sie derzeit f\u00fcr die Mehrwertsteuer festgelegt ist, erachtet der Bundesrat aber als zu kurz (vgl. dazu auch die Motion 17.3227): Die Verrechnungssteuer dient der Sicherung der direkten Steuern (Ebene Bund, Kanton und Gemeinden). Eine Verj\u00e4hrungsfrist der Verrechnungssteuer von zehn Jahren w\u00fcrde den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer unterlaufen, da die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr die Verrechnungssteuer dann k\u00fcrzer w\u00e4re als jene von 15 Jahren f\u00fcr die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer. Gleichzeitig bef\u00fcrchtet der Bundesrat, dass es vermehrt zum Eintritt der Verj\u00e4hrung von Steuerforderungen kommen k\u00f6nnte. Ohne Erh\u00f6hung der Ressourcen in den betroffenen Verwaltungseinheiten w\u00fcrde dies eine rechtskonforme Besteuerung erschweren, im Einzelfall unter Umst\u00e4nden sogar ausschliessen und zu Mindereinnahmen f\u00fchren. Hinsichtlich der Stempelabgaben ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Anzahl der Steuerpflichtigen \u00fcberschaubar und eine Neuregelung der Verj\u00e4hrungsfristen daher nicht notwendig sei.</p><p>Erfahrungen mit den Verj\u00e4hrungsbestimmungen der Mehrwertsteuer haben zudem gezeigt, dass aufgrund der absoluten Verj\u00e4hrungsfrist von zehn Jahren \u2013 vor allem in f\u00fcr den Steuerpflichtigen aussichtlosen F\u00e4llen mit grossen Steuernachforderungen \u2013 ein Anreiz besteht, durch Ergreifen s\u00e4mtlicher Rechtsmittel das Verfahren zu verz\u00f6gern, um damit Steuerperioden verj\u00e4hren zu lassen. Die absolute Verj\u00e4hrungsfrist von zehn Jahren hat auch Auswirkungen auf die Gerichte, die heute F\u00e4lle der Mehrwertsteuer gegen\u00fcber F\u00e4llen anderer Rechtsgebiete priorisieren m\u00fcssen (s. 15.025 Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vom 25.02.2015).</p><p>2. Transparenz durch die Publikation von Praxisfestlegungen liegt auch im Interesse des Bundesrates. Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert bereits heute umfangreiches Material in den Bereichen der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben. Die nicht publizierten Praxisfestlegungen besch\u00e4ftigen sich mehrheitlich mit spezifischen Fragestellungen, welche nur f\u00fcr wenige steuerpflichtige Personen relevant sind, beispielsweise mit Anwendungsf\u00e4llen von missbr\u00e4uchlichen Rechtsgestaltungen. Zudem verweist der Bundesrat auf die bestehende und publizierte Praxis zu den Steuervorbescheiden (sog. Ruling-Praxis), bei der m\u00f6gliche Steuerfolgen von konkreten Sachverhalten der ESTV vorg\u00e4ngig zur Pr\u00fcfung unterbreitet werden k\u00f6nnen. Der Bundesrat anerkennt jedoch, dass die Praxispublikationen zur Verrechnungssteuer und zu den Stempelabgaben derzeit noch weniger \u00fcbersichtlich und strukturiert sind als jene der Mehrwertsteuer. Die ESTV ist daher bestrebt, die Praxisfestlegungen in den Bereichen der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben in Zukunft systematischer, kundenfreundlicher und bed\u00fcrfnisorientierter zu gestalten und zu publizieren. Daf\u00fcr muss der bestehende Rechtsrahmen nicht angepasst werden.</p><p>3. Die \u00dcbernahme des Inhalts und des Wortlauts von Artikel 96 Absatz 3 MWSTG betreffend Schutz vor Bestrafung ist aus Sicht des Bundesrates nicht erforderlich: Steuerpflichtige haben bereits heute gesetzliche M\u00f6glichkeiten, eine von der Rechtsauffassung der ESTV abweichende Meinung geltend zu machen (Kl\u00e4rung durch Steuervorbescheide [sog. \u00abRulings\u00bb], Deklaration unter Vorbehalt, Zahlung unter Vorbehalt, Selbstanzeige nach unterlassener Deklaration). Die Einf\u00fchrung einer Kombination aus bewusster Falschdeklaration (die strafbar ist) und einer Voranzeige (welche die Strafbarkeit aufheben soll) ist deshalb nicht notwendig.</p><p>Sollte die Motion im Nationalrat angenommen werden, beabsichtigt der Bundesrat im Zweitrat einen \u00c4nderungsantrag einzureichen, wonach die absolute Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben und die Mehrwertsteuer auf 15 Jahre festzulegen sei. Damit w\u00fcrde die absolute Verj\u00e4hrungsfrist an jene der direkten Steuern angeglichen. Aus Sicht des Bundesrates ist diese Harmonisierung zweckm\u00e4ssig, da sie zum einen dazu f\u00fchrt, dass die Verrechnungssteuer weiterhin die direkten Steuern sichert. Zum andern wird damit eine einheitliche absolute Verj\u00e4hrungsregelung f\u00fcr alle von der ESTV betreuten Steuerarten geschaffen. Die im Vergleich zur Motion l\u00e4ngere Verj\u00e4hrungsfrist reduziert zudem das Risiko, dass Verfahrensverz\u00f6gerungen zu Mindereinnahmen f\u00fchren. Bez\u00fcglich der weiteren Anliegen der Motion w\u00fcrde der Bundesrat im Zweitrat beantragen, die bestehende Gesetzeslage beizubehalten.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1756252800000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":209,"BusinessStatusText":"\u00dcberwiesen an den Bundesrat","BusinessStatusDate":"\/Date(1780416002000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2446","Category":"IV","Modified":"\/Date(1780589061843)\/","SubmissionDate":"\/Date(1750723200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5210,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Steuer"}}