{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254043,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20254043,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.4043","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Vitiligo. Leiden ernst nehmen und Behandlungskosten decken","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Vitiligo ist eine Pigmentst\u00f6rung, die begrenzte, weissliche Flecken in unterschiedlichem Ausmass am ganzen K\u00f6rper verursacht. Bei knapp 40% treten L\u00e4sionen im Gesicht und an den H\u00e4nden auf \u2013 f\u00fcr alle sichtbar und sehr belastend f\u00fcr Patient:innen. Zahlen von Fach\u00e4rzt:innen zeigen: Patient:innen mit Vitiligo weisen ein f\u00fcnfmal h\u00f6heres Risiko auf, an Depressionen zu erkranken als Gleichaltrige ohne Vitiligo. Ausserdem bef\u00fcrchten 75% der Patient:innen eine Verschlimmerung ihrer Erkrankung. Im Januar 2025 wurde nun von Swissmedic eine wirksame topische Ruxolitinib Cr\u00e8me zugelassen, welche die Krankenversicherung im Prinzip erstattet. Zwei Einschr\u00e4nkungen sind jedoch erheblich \u2013 und unverst\u00e4ndlich: Die Cr\u00e8me wird lediglich zur Behandlung des Gesichts und der H\u00e4nde verg\u00fctet. Dies zudem nur, sofern zuvor entweder mit Make-up oder mit einer Psychotherapie \u00abbehandelt\u00bb wurde.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Patient:innen aufzufordern, ihre Hautver\u00e4nderungen zu \u00fcberschminken und Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, zieht den Leidensdruck ins L\u00e4cherliche \u2013 und lindert das Hautleiden nicht im geringsten.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Antworten auf die folgenden Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie ordnet er den Entscheid von Swissmedic ein, die Pigmentst\u00f6rung sei zun\u00e4chst mit Make-up zu \u00fcberschminken, w\u00e4hrend ein wirksames und vergleichsweise kosteng\u00fcnstiges Medikament zur Verf\u00fcgung steht? Was sagt der Bundesrat Betroffenen, die unter Vitiligo leiden?</li><li>Wie ordnet der Bundesrat die Vorgabe ein, wonach Patient:innen zun\u00e4chst eine Psychotherapie machen m\u00fcssten \u2013 die nichts zur Heilung eines Hautleidens beitragen kann, daf\u00fcr aber teuer ist?&nbsp;</li><li>Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die neue und zielf\u00fchrende Therapie, die viel Leid lindern und Betroffenen helfen kann, effektiver ist als Symptombek\u00e4mpfung mit Make-up oder gar der Versuch, Betroffene zu einer Psychotherapie zu zwingen?</li><li>Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, damit die Verg\u00fctung f\u00fcr Betroffene sichergestellt und die heute geltende Limitatio angepasst wird?</li></ol>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>1. und 2. Vitiligo ist eine Erkrankung, die vor allem das k\u00f6rperliche Erscheinungsbild betrifft, was zu einem hohen psychischen Leidensdruck bei den betroffenen Personen f\u00fchren kann. K\u00f6rperliche Symptome sind selten. F\u00fcr Ruxolitinib und vergleichbare Wirkstoffe, sind verschiedene schwerwiegende und potenziell lebensbedrohliche unerw\u00fcnschte Wirkungen bekannt. Dazu geh\u00f6ren schwere Infektionen, Tumorerkrankungen, schwere kardiovaskul\u00e4re Ereignisse wie Herzinfarkt oder Schlaganfall, sowie Blutgerinnsel in den Beinvenen, der Lunge oder in den Arterien. Swissmedic hat die Sicherheit und Wirksamkeit von Ruxolitinib auf Basis der vorgelegten Studien sorgf\u00e4ltig abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Arzneimittel nur dann eingesetzt werden sollte, wenn nicht-therapeutische Massnahmen unzureichend sind oder nicht gut vertragen werden. Es ist f\u00fcr den Bundesrat darum nachvollziehbar, dass f\u00fcr die Behandlung einer nicht lebensbedrohlichen Krankheit eine Therapie mit potenziell lebensbedrohlichen Nebenwirkungen auch bei der Verg\u00fctung nur auf die Behandlung derjenigen Patientinnen und Patienten eingeschr\u00e4nkt wird, die keine anderen M\u00f6glichkeiten haben, mit der Krankheit umzugehen, und denen unter der Krankheit schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigungen drohen. Es ist zweckm\u00e4ssig, dass zuerst Massnahmen ergriffen werden, die weniger riskant sind, wie Camouflage-Make-up oder eine Psychotherapie, bevor eine Behandlung mit Ruxolitinib begonnen wird.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. und 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Ruxolitinib bisher in Studien keine signifikanten Verbesserungen der psychischen Symptome zeigen konnte und nur bei rund der H\u00e4lfte aller Patientinnen und Patienten eine deutlich feststellbare Repigmentierung im Gesicht nach einem Jahr Therapie erreicht wurde. Auch der psychosoziale Druck konnte in den klinischen Studien nicht substanziell gesenkt werden. Zudem wurde die Anwendung von Ruxolitinib nicht mit anderen topischen Immuntherapien, die seit Jahrzehnten zur Behandlung der Vitiligo eingesetzt werden, verglichen. Es ist deshalb derzeit unklar, ob die Wirksamkeit von Ruxolitinib besser ist als bei jenen, um ein Vielfaches g\u00fcnstigeren medikament\u00f6sen Therapien. Da vor allem die psychischen Symptome bei Vitiligo-Betroffenen zu schwerwiegenden Beeintr\u00e4chtigungen wie Depressionen und Suizidgef\u00e4hrdung f\u00fchren k\u00f6nnen, ist eine Therapie, die prim\u00e4r auf die psychische Symptomatik abzielt, einer Therapie des k\u00f6rperlichen Erscheinungsbildes wie Ruxolitinib in diesen schweren F\u00e4llen vorzuziehen. Zur Therapie des k\u00f6rperlichen Erscheinungsbildes sind andere topische Immuntherapien verf\u00fcgbar, deren Langzeitsicherheit erforscht ist und die um ein Vielfaches kosteng\u00fcnstiger sind. </span><br><span>Aus obengenannten Gr\u00fcnden sieht der Bundesrat derzeit die vom Bundesamt f\u00fcr Gesundheit mit Einbezug der Experten der Eidgen\u00f6ssischen Arzneimittelkommission EAK festgelegte Limitierung als geeignet an, um ein ausgewogenes Verh\u00e4ltnis zwischen Nutzen, Risiken und Kosten herzustellen. Es sind derzeit keine weiteren Massnahmen vorgesehen. Das Pharmaunternehmen hat aber die M\u00f6glichkeit, sobald weitere Daten vorliegen, eine Anpassung der Limitierung zu beantragen. </span></p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1763510400000)\/","SubmittedBy":"Lohr Christian","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1763537552000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1766147968497)\/","SubmissionDate":"\/Date(1758153600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5210,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}