{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254063,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20254063,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.4063","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Vereinbarkeit der Schutzklausel mit der Rechtsprechung des EuGH ","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die mit der EU ausgehandelte Schutzklausel sieht ein Schiedsgericht vor. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union&nbsp;(EuGH) hat seine Vorrechte in der Vergangenheit stets konsequent eingefordert und dabei unter anderem das urspr\u00fcngliche Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum&nbsp;(EWR) in seinem Gutachten&nbsp;1/91 vom 14.&nbsp;Dezember&nbsp;1991 abgelehnt. Dieses Abkommen musste daraufhin neu verhandelt werden&nbsp;\u2013 dasselbe passierte beim Beitritt der EU zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, obwohl die Verhandlungen bereits abgeschlossen waren&nbsp;(Gutachten&nbsp;2/13 vom 18.&nbsp;Dezember&nbsp;2014). Der EuGH betont zudem den Vorrang der europ\u00e4ischen Grundvertr\u00e4ge gegen\u00fcber anderen internationalen Abkommen, z.&nbsp;B. in seinem Urteil zu Kadi und Al&nbsp;Barakaat. Ausserdem ist die Personenfreiz\u00fcgigkeit eine Grundfreiheit der EU, die bereits in den ersten Artikeln des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union&nbsp;(Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2&nbsp;EUV) ausdr\u00fccklich verankert ist. Laut dem Werk&nbsp;\u00abLes grands arr\u00eats de la Cour de justice de l\u2019Union europ\u00e9enne\u00bb&nbsp;[Die wichtigsten Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union] habe <i>die Existenz eines externen Rechtssystems nahezu immer zu einem negativen Gutachten des EuGH gef\u00fchrt</i>&nbsp;(S.&nbsp;57).</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Hat die EU das System eines Schiedsgerichts im Zusammenhang mit der Schutzklausel dem EuGH zur Begutachtung vorgelegt? Wenn ja, wie fiel das Gutachten aus? Wenn nein, ist das noch geplant?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, die Verantwortung&nbsp;\u2013 auch f\u00fcr k\u00fcnftige Regierungsmitglieder&nbsp;\u2013 zu \u00fcbernehmen und vorbehaltlos zu best\u00e4tigen, dass der EuGH das sehr besondere System, das der Abkommensentwurf vorsieht, als mit dem Vertrag \u00fcber die Europ\u00e4ische Union vereinbar ansehen wird?</li><li>Kann der Bundesrat zusichern, dass der EuGH, wenn er in einem konkreten Fall konsultiert wird, weil einem oder einer EU-Staatsangeh\u00f6rigen aufgrund der Aktivierung der Schutzklausel die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit in der Schweiz verweigert wird, dieser Person nicht Recht geben wird?</li><li>Kann der Bundesrat ausschliessen, dass ein EU-Mitgliedstaat, da er nicht \u00fcber dieselbe Schutzklausel&nbsp;(mit Schiedsgericht) verf\u00fcgt wie die Schweiz, den EuGH ersuchen wird, diese Sonderregelung nicht zuzulassen, weil sie einen der tragendsten Pfeiler des europ\u00e4ischen Integrationsprojekts in Frage stellt?</li><li>Kann der Bundesrat ausschliessen, dass der EuGH&nbsp;(oder das unabh\u00e4ngige Schiedsgericht bzw. eine andere Instanz) den Grundsatz der \u00abPersonenfreiz\u00fcgigkeit\u00bb als \u00abunionsrechtlichen Begriff\u00bb im Sinne von Artikel&nbsp;7 Absatz&nbsp;2 des Institutionellen&nbsp;Protokolls betrachtet, der die \u00dcberschrift&nbsp;\u00abGrundsatz der einheitlichen Auslegung\u00bb tr\u00e4gt?</li><li>Falls ja, wie l\u00e4sst sich eine solche Einsch\u00e4tzung mit der nach wie vor stark teleologischen Auslegungspraxis des EuGH und dessen dynamischem Rechtsverst\u00e4ndnis vereinbaren?</li></ol>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>1. und 2. Gem\u00e4ss den dem Bundesrat vorliegenden Informationen wurden die Instrumente des Pakets Schweiz-EU nicht dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der Bundesrat kann hier weder Verantwortung \u00fcbernehmen noch sich zu EU-internen Verfahren \u00e4ussern. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Schweizer Gerichte sind weder berechtigt noch verpflichtet, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH kann keine Gerichtsbarkeit in einem schweizerischen Verfahren aus\u00fcben. Sollten EU-Staatsangeh\u00f6rige den Entscheid einer Schweizer Beh\u00f6rde \u00fcber die Anwendung einer Schutzmassnahme, die gest\u00fctzt auf die Schutzklausel ergriffen wurde, um schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Probleme zu beseitigen, vor dem EuGH anfechten, w\u00e4re ein Eingreifen des EuGH in dieses schweizerische Verfahren nicht m\u00f6glich. Gem\u00e4ss dem neuen Streitbeilegungsmechanismus zwischen der Schweiz und der EU obliegt es dem Schiedsgericht, endg\u00fcltig \u00fcber einen Streitfall zu entscheiden. Das Schiedsgericht zieht den EuGH nur dann bei, wenn es um die Auslegung eines unionsrechtlichen Begriffs geht und sofern dies f\u00fcr die Beilegung des Streitfalls relevant und notwendig ist. Ob eine Frage dem EuGH vorgelegt wird, entscheidet das Schiedsgericht. Der EuGH kann nicht von sich aus in einem Schiedsgerichtsverfahren intervenieren. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Bevor die Instrumente des Pakets Schweiz-EU in Kraft treten, m\u00fcssen sie vom Rat der EU, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt, genehmigt werden. Mit der Genehmigung akzeptieren die EU-Mitgliedstaaten auch die konkretisierte Schutzklausel, die Teil des \u00c4nderungsprotokolls zum FZA ist. Ausserdem bestehen weitere internationale Abkommen der EU mit Drittstaaten, die einen \u00e4hnlichen Schutzklausel-Mechanismus beinhalten, wie er mit der Schweiz vorgesehen ist. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. und 6. Das FZA regelt spezifisch die Rechte und Pflichten von Staatsangeh\u00f6rigen der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Personenfreiz\u00fcgigkeit. Diese Rechte und Pflichten sind nicht identisch mit dem EU-Recht. Die Rechtsprechung des EuGH zur Personenfreiz\u00fcgigkeit kann deshalb nicht per se auf das FZA \u00fcbertragen werden (siehe Ziff. 2.1.5.3.1 des erl\u00e4uternden Berichts des Bundesrates vom 13. Juni 2025 zur Er\u00f6ffnung des Vernehmlassungsverfahrens zum Paket \u00abStabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz\u2013EU\u00bb). Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt der EuGH in seiner Rechtsprechung selbst dem Unterschied zwischen dem FZA und dem einschl\u00e4gigen EU-Recht im Bereich der Personenfreiz\u00fcgigkeit Rechnung; dies insbesondere aufgrund der Besonderheiten und spezifischen Ziele des FZA im Vergleich zu jenen des EU-Rechts.</span></p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1762300800000)\/","SubmittedBy":"Kolly Nicolas","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1762354331753)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|10|1221|1231","Category":null,"Modified":"\/Date(1784553279950)\/","SubmissionDate":"\/Date(1758499200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5210,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Europapolitik|Gerichtswesen|Internationales Recht"}}