{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254446,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20254446,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.4446","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Konsequente Umsetzung von UNO-Sanktionen gegen den Sudan","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Sanktionen des UNO-Sicherheitsrates und der EU gegen den Sudan weit konsequenter als bisher umzusetzen und im Einklang mit der Resolution 2791 (2025) Umgehungsgesch\u00e4fte zu unterbinden. Die Schweiz soll den mit der Resolution 1591 (2005) eingesetzten Ausschuss und das mit der Resolution 2772 (2025) geschaffene Expertenpanel tatkr\u00e4ftig unterst\u00fctzen; eine eigene unabh\u00e4ngige Stelle einrichten, die \u00fcberpr\u00fcft, ob die Schweiz und ihre Partnerstaaten alle UNO-Sanktionen vollumf\u00e4nglich umsetzen; die Post-Shipment Verifikationen in L\u00e4ndern wie der T\u00fcrkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) intensivieren; konsequent Sekund\u00e4rsanktionen ergreifen, falls Umgehungsgesch\u00e4fte festgestellt werden und die Kriegsmaterialexporte nach den VAE unverz\u00fcglich stoppen.</p>","ReasonText":"<p>Die anhaltenden K\u00e4mpfe im Sudan werden durch externe Geld- und Waffenstr\u00f6me befeuert. Der UNO-Sicherheitsrat hat deshalb mit den Resolutionen 2772 (2025) und 2791 (2025) fr\u00fcher beschlossene Sanktionen gegen die Konfliktparteien im Sudan bekr\u00e4ftigt und die institutionellen Vorkehrungen ausgebaut, um die Umgehung von Sanktionen zu unterbinden. Es geht nun darum, diese Beschl\u00fcsse tatkr\u00e4ftig zu unterst\u00fctzen und eigene Vorkehrungen zu treffen, um Umgehungen durch die Schweiz oder andere L\u00e4nder, darunter namentlich die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) zu unterbinden, die wiederholt die Rapid Support Forces (RSF) mit Waffenlieferungen unterst\u00fctzt haben. Trotzdem exportierte die Schweiz in den ersten neun Monaten 2025 f\u00fcr 2.5 Millionen Franken Kriegsmaterial in die VAE; angesichts der Tatsache, dass die RSF im Sudan ihren brutalen Feldzug u.a. mit Waffen aus den VAE durchf\u00fchren, muss der Bundesrat die laufenden Kriegsmaterialexporte nach den VAE gest\u00fctzt auf das Kriegsmaterialgesetz (KMG) Art. 19 Abs. 2 sofort stoppen.<br>Dies ist umso wichtiger, als die geplante Revision des KMGs die Kontrolle \u00fcber Wiederausfuhren drastisch erschweren wird, soll doch die Pflicht zur Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung grunds\u00e4tzlich abgeschafft werden. Schweizer Kriegsmaterial k\u00f6nnte somit via ein Anhang-2-Land und die VAE oder die T\u00fcrkei in den Sudan gelangen, obwohl der Sudan unter UNO-Sanktionen steht. Der Verzicht auf Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rungen w\u00fcrde das UNO-Embargo faktisch aushebeln.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat ist zutiefst besorgt \u00fcber die humanit\u00e4re und politische Lage im Sudan und verfolgt die Entwicklungen mit grosser Aufmerksamkeit. Er sch\u00f6pft den Handlungsspielraum aus, den ihm das Embargogesetz vom 22. M\u00e4rz 2002 (EmbG, SR 946.231) einr\u00e4umt. Neben der Umsetzung der Sanktionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat er sich 2024 auch den EU-Sanktionen angeschlossen. Die Verordnung vom 25. Mai 2005 \u00fcber Massnahmen gegen\u00fcber Sudan (SR 946.231.18) verbietet Verkauf, Durchfuhr, Lieferung und Vermittlung von R\u00fcstungsg\u00fctern jeder Art nach Sudan. Zudem legt diese Verordnung Finanz- und Reisesanktionen gegen derzeit 26 Individuen, Unternehmen und Organisationen fest. Damit geht die Schweiz weiter als das Sanktionsregime der Vereinten Nationen es verlangt. Letzteres z\u00e4hlt lediglich f\u00fcnf Personen auf der Sanktionsliste und beinhaltet ein Waffenembargo, das nur einen Teil Sudans, namentlich den Darfur, betrifft. Die letzte substanzielle Anpassung des Sanktionsregimes durch den UNO-Sicherheitsrat stammt aus dem Jahr 2005.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Schweiz kooperiert mit allen Sanktionsaussch\u00fcssen und den dazugeh\u00f6rigen Expertenpanels des UNO-Sicherheitsrats. Anfragen der Expertenpanels werden zeitnah und im Rahmen der Befugnisse beantwortet. W\u00e4hrend ihrer Mitgliedschaft im UNO-Sicherheitsrat in den Jahren 2023 und 2024 hat sich die Schweiz zudem aktiv f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Sanktionsregimes Sudan sowie des dazugeh\u00f6rigen Expertenpanels eingesetzt, welche wiederholt unter Druck gerieten.</p><p>&nbsp;</p><p>Das SECO ist f\u00fcr die Umsetzung und den Vollzug der durch den Bundesrat erlassenen Sanktionen zust\u00e4ndig. Es kann von den Kontrollbefugnissen Gebrauch machen, die ihm das EmbG einr\u00e4umt, und kooperiert mit anderen Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone, wie etwa dem Bundesamt f\u00fcr Zoll und Grenzsicherheit. Eine separate Verwaltungsstelle, welche die Einhaltung der UNO-Sanktionen durch die Schweiz \u00fcberpr\u00fcfen w\u00fcrde, ist weder n\u00f6tig noch zweckdienlich. Was Sekund\u00e4rsanktionen gegen m\u00f6gliche Umgehungsl\u00e4nder betrifft, so gibt das EmbG dem Bundesrat nicht die M\u00f6glichkeit, diese eigenst\u00e4ndig zu ergreifen, sofern sie nicht zuvor vom UNO-Sicherheitsrat oder den wichtigsten Handelspartnern (in der Praxis: der EU) beschlossen wurden.</p><p>&nbsp;</p><p>Dem Bundesrat liegen keine Informationen vor, wonach Schweizer Kriegsmaterial aus irgendeinem Staat in den Sudan umgeleitet worden w\u00e4re. Staaten gem\u00e4ss Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; <i>SR 514.511</i>) verf\u00fcgen \u00fcber eine mit der Schweiz vergleichbare Exportkontrolle. Das Risiko einer Umleitung von Schweizer Kriegsmaterial \u00fcber andere L\u00e4nder, wie etwa \u00fcber die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) oder die T\u00fcrkei, in den Sudan ist ebenfalls gering, da seit Jahren grunds\u00e4tzlich keine Ausfuhrbewilligungen f\u00fcr diese L\u00e4nder erteilt werden. Die Ausfuhren von Kriegsmaterial in die VAE in den ersten drei Quartalen des Jahres 2025 betreffen ausschliesslich Ersatzteile f\u00fcr Flugabwehrsysteme (Bewilligung gest\u00fctzt auf die Spezialbestimmung von Artikel 23 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51), sowie einzelne Hand- und Faustfeuerwaffen zu ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken (Bewilligung gest\u00fctzt auf die Ausnahmebestimmung von Artikel 22<i>a</i> Absatz 3 KMG). Letzteres betrifft auch die wenigen Ausfuhren, die weiterhin in die T\u00fcrkei bewilligt werden. Da die Risiken einer Weiterleitung gering sind, sind die Voraussetzungen f\u00fcr einen Widerruf der Bewilligungen nach Artikel 19 Absatz 2 KMG nicht erf\u00fcllt.</p><p>&nbsp;</p><p>Was die von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten in der Wintersession 2025 verabschiedete \u00c4nderung von Artikel 18 Absatz 1 KMG (BBl 2026 22) betrifft, erinnert der Bundesrat zun\u00e4chst daran, dass Antr\u00e4ge auf Ausfuhr von Kriegsmaterial aus der Schweiz ins Ausland auch in Zukunft einer Einzelfallpr\u00fcfung durch das SECO unterliegen. In jedem Fall sind das V\u00f6lkerrecht, die aussenpolitischen Grunds\u00e4tze der Schweiz und ihre internationalen Verpflichtungen einzuhalten. Dazu geh\u00f6ren insbesondere auch die Verpflichtungen aus dem Waffenhandelsvertrag betreffend Risiken zur Verwendung von Waffen zur Verletzung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts oder der Menschenrechte. Die neue Bestimmung h\u00e4tte zur Folge, dass f\u00fcr ein Ausfuhrgesuch eine Nichtwiederausfuhrerkl\u00e4rung verlangt w\u00fcrde, falls der Verdacht besteht, dass das auszuf\u00fchrende Material einem Drittland weitergegeben w\u00fcrde, in das die Schweiz - wie im Falle von Sudan - grunds\u00e4tzlich keine Ausfuhren genehmigt. Erwiese sich das Risiko einer Weitergabe als hoch, m\u00fcsste das Gesuch abgelehnt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Schliesslich f\u00fchrt das SECO in L\u00e4ndern, die nicht in Anhang 2 KMV aufgef\u00fchrt sind, Vor-Ort-Kontrollen, sogenannte <i>Post-shipment Verifications</i>, durch. Dabei wird \u00fcberpr\u00fcft, ob sich das aus der Schweiz ausgef\u00fchrte Kriegsmaterial nach wie vor bei der Endempf\u00e4ngerin oder dem Endempf\u00e4nger befindet. Der Bundesrat hat zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass aus den VAE, aus der T\u00fcrkei oder aus anderen L\u00e4ndern von der Schweiz geliefertes Kriegsmaterial nach Sudan umgeleitet worden w\u00e4re.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1771372800000)\/","SubmittedBy":"Friedl Claudia","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1771449823740)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|9|15","Category":null,"Modified":"\/Date(1776855039147)\/","SubmissionDate":"\/Date(1764720000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5211,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Sicherheitspolitik|Wirtschaft"}}