{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254518,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20254518,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.4518","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Werden T\u00e4ter h\u00e4uslicher Gewalt automatisch ausgewiesen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>2016 versuchte ein Mann, seine schwangere Aff\u00e4re mit einem Gummihammer zu t\u00f6ten. Die Frau wurde verletzt. Das Kind \u00fcberlebte. Das Kriminalgericht Luzern verurteilte ihn zu drei Jahren Haft, davon zwei bedingt. Es verzichtete auf den Landesverweis \u2013 mit dem Hinweis auf gute Integration und lange Aufenthaltsdauer. Laut Bundesratsbericht vom 10. Dezember 2021 hatten 44 Prozent der T\u00e4ter im Bereich h\u00e4uslicher Gewalt eine ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rigkeit. Gewalt im sozialen Nahraum ist damit ein zentraler Risikofaktor f\u00fcr schwere Gewalt- und T\u00f6tungsdelikte. Art. 66a StGB enth\u00e4lt einen abschliessenden Deliktskatalog. Viele schwere Delikte werden aufgef\u00fchrt. Der Begriff \u00abh\u00e4usliche Gewalt\u00bb kommt im Gesetz aber nicht vor. Das f\u00fchrt in der Praxis zu Unsicherheiten, obwohl das Risiko f\u00fcr weitere Eskalationen gerade in Partnerschaften bekannt und gut dokumentiert ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Die H\u00e4rtefallklausel erm\u00f6glicht es den Gerichten, trotz schweren Delikten auf eine Landesverweisung zu verzichten. Daten zur Anwendung, besonders in F\u00e4llen h\u00e4uslicher Gewalt, fehlen oder sind unzureichend.</p><p>&nbsp;</p><p>Um Opfer besser zu sch\u00fctzen und den gesetzlichen Auftrag der Landesverweisung klar umzusetzen, braucht es eine pr\u00e4zise gesetzliche Grundlage, die h\u00e4usliche Gewalt als besonders gef\u00e4hrliche Konstellation anerkennt.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ul><li>Verf\u00fcgt der Bundesrat \u00fcber Zahlen, wie oft in den letzten zehn Jahren strafrechtliche Landesverweisungen nach Art. 66a oder 66a bis StGB ausgesprochen wurden, wenn die Tat im Kontext h\u00e4uslicher Gewalt begangen wurde?<br>Falls nein: Weshalb werden solche Daten nicht systematisch erhoben?<br>&nbsp;</li><li>Ist der Bundesrat bereit zu pr\u00fcfen, ob der Begriff \u00abh\u00e4usliche Gewalt\u00bb ausdr\u00fccklich in Art. 66a StGB aufgenommen oder pr\u00e4zisiert werden soll, damit klar ist, dass Gewalt im sozialen Nahraum \u2013 insbesondere gegen Partnerinnen, Ehefrauen und Kinder \u2013 als besonders schwerwiegend gilt und regelm\u00e4ssig eine Landesverweisung ausl\u00f6sen soll?<br>&nbsp;</li><li>Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass zus\u00e4tzlich zu den bestehenden Katalogdelikten auch Delikte, die typischerweise im Rahmen h\u00e4uslicher Gewalt auftreten (z. B. einfache K\u00f6rperverletzung, Drohung, N\u00f6tigung), in Art. 66a StGB aufgenommen werden sollten, wenn sie gegen eine Person im gleichen Haushalt begangen werden?<br>&nbsp;</li><li>Wie oft wurde in den letzten zehn Jahren bei F\u00e4llen h\u00e4uslicher Gewalt trotz Vorliegen eines Katalogdelikts auf eine Landesverweisung verzichtet und die H\u00e4rtefallklausel angewendet?<br>Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass diese Klausel bei Gewalt im sozialen Nahraum sehr zur\u00fcckhaltend angewendet werden sollte?<br>&nbsp;</li><li>In wie vielen F\u00e4llen von schweren Gewaltdelikten im h\u00e4uslichen Umfeld konnte die ausgesprochene Landesverweisung in den letzten zehn Jahren nicht vollzogen werden? Welche Gr\u00fcnde f\u00fchrten dazu?<br>&nbsp;</li><li>Kann einem ausl\u00e4ndischen Fl\u00fcchtling, der eine in Art. 66a StGB aufgef\u00fchrte schwere Gewaltstraftat im h\u00e4uslichen Kontext begeht, das Asyl entzogen werden?<br>In wie vielen F\u00e4llen wurde im letzten und im laufenden Jahr das Asyl wegen Gewalt im sozialen Nahraum widerrufen?&nbsp;<br>&nbsp;</li><li>Welche Massnahmen hat der Bundesrat seit Ver\u00f6ffentlichung seines Berichts vom 10. Dezember 2021 umgesetzt, um den Schutz vor h\u00e4uslicher Gewalt im Straf- und Migrationsrecht zu verbessern?&nbsp;<br>&nbsp;</li><li>Warum wurde der zentrale Risikofaktor \u00abh\u00e4usliche Gewalt\u00bb bisher nicht im Gesetz verankert, obwohl dies im Bereich der Pr\u00e4vention und des Opferschutzes offensichtlich w\u00e4re?</li></ul>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p>Der Begriff \u00abh\u00e4usliche Gewalt\u00bb umfasst Handlungen k\u00f6rperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie, des Haushalts oder in einer aktuellen oder fr\u00fcheren Paarbeziehung begangen werden. Er definiert sich \u00fcber die Beziehung zwischen Tatperson und Opfer. Dabei umfasst er ein breites Spektrum an Delikten, die h\u00f6chst unterschiedlicher Schwere sind \u2013 von T\u00e4tlichkeiten bis hin zu T\u00f6tungsdelikten. Die auf diese Delikte anwendbaren Strafnormen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und des Milit\u00e4rstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) finden grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von der Beziehung zwischen Tatperson und Opfer Anwendung.</p><p>&nbsp;</p><p>1./4. Der Bundesrat verf\u00fcgt \u00fcber keine Zahlen zur Anordnung von Landesverweisungen wegen h\u00e4uslicher Gewalt. Wie erw\u00e4hnt k\u00f6nnen Straftaten im Kontext h\u00e4uslicher Gewalt nur aufgrund der Beziehung zwischen Tatperson und Opfer von anderen Straftaten unterschieden werden. Statistische Angaben im Bereich h\u00e4uslicher Gewalt lassen sich ausschliesslich der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) entnehmen. Diese Zahlen bilden jedoch keine rechtskr\u00e4ftigen Verurteilungen ab, sondern erfassen die H\u00e4ufigkeit von Vorf\u00e4llen, denen eine Straftat zugrunde liegt. Ob eine Straftat zu einer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung f\u00fchrt und somit \u00fcberhaupt eine Landesverweisung ausgesprochen werden kann, l\u00e4sst sich aus der PKS nicht ableiten. Ausschliesslich die schweizerische Urteilsstatistik gibt dar\u00fcber Auskunft, wie h\u00e4ufig und aufgrund welcher Straftaten eine Landesverweisung tats\u00e4chlich ausgesprochen wurde. Entsprechend l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, wie h\u00e4ufig aufgrund eines H\u00e4rtefalls bei h\u00e4uslicher Gewalt auf eine Landesverweisung verzichtet worden ist. Mangels konkreter Daten kann sich der Bundesrat nicht dazu \u00e4ussern, ob die H\u00e4rtefallklausel im Bereich der h\u00e4uslichen Gewalt zur\u00fcckhaltend angewendet wird.</p><p>&nbsp;</p><p>2./3. Die Delikte, die zu einer obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66<em>a</em> StGB und 49<em>a</em> MStG f\u00fchren, m\u00fcssen aufgrund des Legalit\u00e4tsprinzips (Art. 1 StGB und MStG) nach den einzelnen Tatbest\u00e4nden konkretisiert sein. Der Begriff \u00abh\u00e4usliche Gewalt\u00bb w\u00e4re zu unbestimmt \u2013 einerseits hinsichtlich der erfassten Delikte, andererseits hinsichtlich der erfassten Beziehungen. Auch eine Pr\u00e4zisierung scheint dem Bundesrat nicht erforderlich. Nach Artikel&nbsp;121 Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung sollen ausl\u00e4ndische Personen ihre Rechtsanspr\u00fcche auf Aufenthalt in der Schweiz unter anderem wegen einem vors\u00e4tzlichen T\u00f6tungsdelikt, einem schweren Sexualdelikt wie Vergewaltigung oder einem Gewaltdelikt wie Raub verlieren. Entsprechend umfassen die Deliktskataloge von Artikel 66<em>a</em> Absatz 1 StGB und Artikel 49<em>a</em> Absatz 1 MStG etwa vors\u00e4tzliche T\u00f6tungsdelikte (Art. 111 ff. StGB, 115 ff. MStG), die schwere K\u00f6rperverletzung (Art. 122 StGB, 121 MStG) und verschiedene Sexualdelikte (Art. 187 ff. StGB, 153 ff. MStG) \u2013 auch wenn sie im Rahmen h\u00e4uslicher Gewalt begangen werden. Nicht erfasst sind jedoch einfache K\u00f6rperverletzung (Art. 123 StGB, 122 MStG), (wiederholte) T\u00e4tlichkeiten (Art. 126 StGB, 122 MStG), Drohung (Art. 180 StGB, 149 MStG) und N\u00f6tigung (Art. 181 StGB, 150 MStG). Diese Delikte w\u00e4ren nicht gen\u00fcgend schwer und es w\u00e4re mit Blick auf die Vorgaben des \u00fcbergeordneten Rechts unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, sie zwingend mit einer Landesverweisung zu verkn\u00fcpfen. Werden diese Delikte in einer Paarbeziehung begangen, kann das Opfer darum ersuchen, dass die Beh\u00f6rde eine Sistierung und Einstellung des Strafverfahrens pr\u00fcft (Art. 55<em>a</em> StGB, 46<em>b</em> MStG) \u2013 und h\u00e4tte damit eine Steuerungsm\u00f6glichkeit hinsichtlich der Landesverweisung. Das Gericht kann jedoch unter Umst\u00e4nden eine nicht obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66<em>a</em><sup>bis</sup> StGB und 49<em>a</em><sup>bis</sup> MStG anordnen.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Das Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) hat am 1. Dezember 2025 die Statistik zu den vollziehbaren Landesverweisungen des Jahres 2024 und deren Vollzug ver\u00f6ffentlicht (abrufbar unter: www.sem.admin.ch &gt; Publikationen &amp; Service &gt; Statistiken &gt; Vollzugsstatistik &gt; Statistik zu den Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sowie deren Vollzug). Die in der Statistik erfassten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Landesverweisung richten sich nach den in Artikel 66<em>a</em> StGB und 49<em>a</em> MStG aufgez\u00e4hlten Tatbest\u00e4nden, wobei bei mehreren Tatbest\u00e4nden nur der am schwersten wiegende erfasst wird. </p><p>&nbsp;</p><p>6. Wurde eine obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66<em>a</em> StGB bzw. 49<em>a</em> MStG oder eine nicht obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66<em>a</em><sup>bis</sup> StGB bzw. 49<em>a</em><sup>bis</sup> MStG ausgesprochen und rechtskr\u00e4ftig, so erlischt gem\u00e4ss Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe e des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) das Asyl in der Schweiz und das SEM stellt dies mit einer Feststellungsverf\u00fcgung deklaratorisch fest. Massgebend f\u00fcr das Erl\u00f6schen des Asyls ist folglich ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil und nicht in welchem Kontext (z.&nbsp;B. h\u00e4uslich oder \u00f6ffentlich) die Straftat erfolgt ist. Sollten die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden gem\u00e4ss Artikel 66<em>a</em> Absatz 2 und 3 StGB bzw. 49<em>a</em> Absatz 2 und 3 MStG auf eine Landesverweisung verzichten, kann das SEM das Asyl gem\u00e4ss Artikel 63 Absatz 2 AsylG widerrufen, wenn Fl\u00fcchtlinge die innere oder die \u00e4ussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gef\u00e4hrden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. Das Erl\u00f6schen des Asyls infolge Landesverweisung und ein Widerruf des Asyls infolge Straff\u00e4lligkeit haben sodann keinen Einfluss auf die Fl\u00fcchtlingseigenschaft. Im zentralen Migrationsinformationssystem werden die Asylwiderrufe infolge Straff\u00e4lligkeit und das Erl\u00f6schen des Asyls aufgrund einer Landesverweisung erfasst, jedoch nicht nach deren genauen Begr\u00fcndung (wie z.&nbsp;B. \u00abh\u00e4usliche Gewalt\u00bb). Deshalb kann keine statistische Auswertung nach der gew\u00fcnschten Angabe vorgenommen werden.</p><p>&nbsp;</p><p>7. Die im Bericht des Bundesrates vom 10. Dezember 2021 in Erf\u00fcllung des Postulats 19.3618 Graf \u00abT\u00f6tungsdelikte an Frauen im h\u00e4uslichen Umfeld: Ursachen und Massnahmen\u00bb genannten sechs Massnahmen wurden alle umgesetzt. An einer ausserordentlichen Sitzung im Juni 2025 definierte der Ausschuss Bund, Kantone und Gemeinden f\u00fcr die Koordination der Umsetzung der Istanbul-Konvention drei dringliche Massnahmen, um die institutionelle Betreuung von Gewaltbetroffenen und Gewaltaus\u00fcbenden bereits bei den ersten Warnsignalen konkret und rasch zu st\u00e4rken (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 25.4205 Porchet). Verbesserungen auf der Gesetzesebene gibt es einige zu nennen, wie dem Zweiten Staatenbericht der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention vom 26. September 2025 zu entnehmen ist, beispielsweise die Revision des Sexualstrafrechts, die Massnahmen gegen Minderj\u00e4hrigenheiraten, die ausl\u00e4nderrechtliche Anpassung der H\u00e4rtefallregelung bei h\u00e4uslicher Gewalt, die neue Strafnorm zu Nachstellung oder die Revision zur Verankerung der gewaltfreien Erziehung.</p><p>&nbsp;</p><p>8. Das StGB und MStG kennen spezifische Regelungen betreffend die Strafverfolgung bei h\u00e4uslicher Gewalt. So werden Delikte im Rahmen h\u00e4uslicher Gewalt grunds\u00e4tzlich von Amtes wegen verfolgt. Bei eher leichteren Taten in der Paarbeziehung ist aber eine Sistierung und Einstellung des Verfahrens m\u00f6glich. W\u00e4hrend der Zeit der Sistierung bzw. provisorischen Einstellung kann die Beh\u00f6rde die beschuldigte Person verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Nicht zul\u00e4ssig ist die Sistierung bzw. provisorische Einstellung, wenn wiederholte Gewalt in Frage steht (Art. 55<em>a</em> StGB, 46<em>b</em> MStG). Im \u00dcbrigen wird auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 24.3595 De Quattro \u00abDie Opfer h\u00e4uslicher Gewalt, insbesondere die Kinder, besser sch\u00fctzen\u00bb verwiesen.</p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1770768000000)\/","SubmittedBy":"M\u00fcller Damian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1773139946000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|1216|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1773962302703)\/","SubmissionDate":"\/Date(1765756800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5211,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Strafrecht|Migration"}}