{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254590,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20254590,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.4590","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Endlich eine ehrliche Asylpolitik bei den vorl\u00e4ufig aufgenommenen Fl\u00fcchtlingen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Bestimmungen dahingehend anzupassen und alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, so dass der Anteil aller Schutzquoten (ohne Einbezug der Nichteintretensentscheide nach Dublin-\u00dcbereinkommen oder bilateraler R\u00fcck\u00fcbernahmeabkommen) zusammen (Schutzstatus S, F-Ausweise und Asylgew\u00e4hrungen) ab dem Folgejahr der definitiven Umsetzung der Mo. nicht mehr \u00fcber 50 Prozent liegt. Hierf\u00fcr sind u.a. die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer vorl\u00e4ufigen Aufnahme zu erh\u00f6hen und eine H\u00f6chstgrenze pro Jahr einzuf\u00fchren.</p>","ReasonText":"<p>Wer keine Fluchtgr\u00fcnde erf\u00fcllt oder asylunw\u00fcrdig ist, kommt oftmals trotz Wegweisung in den Genuss einer sog. vorl\u00e4ufigen Aufnahme (F-Ausweis). 2021 lag die Schutzquote in der Schweiz bei 77 resp. 91 Prozent, 2022 bei 80,2 resp. 86,1 Prozent und 2023 bei 77 resp. 86,6 Prozent.&nbsp;</p><p>Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass es rund 80 Prozent der Personen, welche in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, nicht zumutbar sein soll, in die Heimat zur\u00fcckzukehren. Mehr als die H\u00e4lfte erh\u00e4lt kein Asyl, sondern die sog. vorl\u00e4ufige Aufnahme, welche alles andere als vorl\u00e4ufig ist. Diese wird mittlerweile inflation\u00e4r erteilt, was zu einer Sogwirkung im Ausland f\u00fchrt, denn f\u00fcr Personen aus Drittstaaten ist nur wichtig, in der Schweiz zu bleiben, wirtschaftlich gut abgesichert zu sein und Geld nach Hause schicken zu k\u00f6nnen. Gem\u00e4ss der Weltbank wurden 2023 rund 33,5 Milliarden Franken von Privatpersonen aus der Schweiz ins Ausland \u00fcberwiesen.&nbsp;</p><p>Es darf nicht sein, dass man vermeintliche Fluchtgr\u00fcnde anf\u00fchrt (oft erst, wenn man illegal aufgegriffen wird), um dann z.B. wegen medizinischen Gr\u00fcnden in der Schweiz zu bleiben. Sowohl die Sozialhilfekosten als auch die medizinischen Kosten wie Therapien etc. finanziert der Steuerzahler sowie das Versichertenkollektiv. Es gibt in der Praxis Konstellationen, da reicht ein Arztbericht resp. Reiseunf\u00e4higkeitszeugnis wegen Depression, so dass die gesamte Familie, welche rechtskr\u00e4ftig weggewiesen wurde, in der Schweiz bleiben kann, weil die Depression im Herkunftsland nicht angemessen behandelt werden k\u00f6nne. Diesen Luxus, welcher zahlreiche Begehrlichkeiten von Auswanderwilligen zur Folge hat, kann sich die Schweiz nicht mehr leisten.&nbsp;</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass Personen, die den Schutz der Schweiz nicht ben\u00f6tigen, diese rasch wieder verlassen sollen. Er weist aber darauf hin, dass eine hohe Schutzquote auch bedeutet, dass der Anteil unbegr\u00fcndeter Asylgesuche entsprechend niedrig ist. Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat die Verankerung einer fixen Quote ab. Zudem ist die Schweiz wie alle Vertragsparteien der Fl\u00fcchtlingskonvention (FK; SR 0.142.30) verpflichtet, den betroffenen Personen Schutz zu gew\u00e4hren, wenn die Voraussetzungen der FK erf\u00fcllt sind. Die Verankerung einer maximalen Schutzquote von 50 Prozent w\u00fcrde diese Verpflichtung verletzen. </p><p>&nbsp;</p><p>Die Vorgaben f\u00fcr die Anerkennung einer Person als Fl\u00fcchtling sind in Artikel 1 A Absatz 2 FK verankert. Sie bilden die Grundlage f\u00fcr das schweizerische Asylrecht. Demzufolge kann die Schweiz weder eine Obergrenze festlegen noch Personen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat wegweisen, welche die entsprechenden Voraussetzungen der FK erf\u00fcllen. Der Vollzug der Wegweisung einer schutzbed\u00fcrftigen Person in einen Staat, in dem ihr Verfolgung oder Misshandlung droht, w\u00fcrde gegen das fl\u00fcchtlingsrechtliche (Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]) und das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot verstossen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention; SR 0.101). </p><p>&nbsp;</p><p>Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Personen, denen vor\u00fcbergehender Schutz gew\u00e4hrt wird. Ziel des vor\u00fcbergehenden Schutzes ist es, betroffenen Personen rasch und unb\u00fcrokratisch den notwendigen Schutz zu gew\u00e4hren und damit das Asylsystem in einer akuten Krisensituation insgesamt zu entlasten. Folglich besteht auch bei diesen Personen die Gefahr, dass diese bei Erreichen der maximalen Schutzquote in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen und damit die verfassungs- und v\u00f6lkerrechtlichen Vorgaben (Non-Refoulement-Gebot) verletzt w\u00fcrden.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Gleiche gilt auch f\u00fcr Personen, die eine vorl\u00e4ufige Aufnahme erhalten. Dabei handelt es sich um Personen aus sehr instabilen L\u00e4ndern, in denen Krieg oder B\u00fcrgerkrieg herrscht, die Infrastruktur zerst\u00f6rt ist oder die Verh\u00e4ltnisse aus v\u00f6lkerrechtlicher Sicht \u00e4usserst prek\u00e4r sind. F\u00fcr die Betroffenen kann deshalb eine R\u00fcckkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat unm\u00f6glich, unzul\u00e4ssig oder unzumutbar sein (Art. 83 Abs. 1 Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20). Droht beispielsweise einer Person bei einer R\u00fcckkehr eine unmenschliche Behandlung oder Strafe bzw. Folter, darf diese aufgrund der v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Non-Refoulement-Gebot) nicht in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zur\u00fcckgeschickt werden, da sich der Wegweisungsvollzug in diesem Fall als unzul\u00e4ssig erweist. Daran w\u00fcrde auch die Einf\u00fchrung einer maximalen Schutzquote nichts \u00e4ndern. Dies gilt auch f\u00fcr Personen, die beispielsweise nicht in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zur\u00fcckkehren k\u00f6nnen, weil aufgrund von Unruhen alle Flugpl\u00e4tze und alle Grenzen geschlossen sind, und deswegen der Wegweisungsvollzug als unm\u00f6glich gelten kann. Eine vorl\u00e4ufige Aufnahme aufgrund von medizinischen Gr\u00fcnden wird hingegen nur dann gew\u00e4hrt, wenn eine zwingend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht verf\u00fcgbar ist und die R\u00fcckkehr zu einer raschen und lebensgef\u00e4hrdenden Verschlechterung des Gesundheitszustands f\u00fchren w\u00fcrde. Zudem erfolgt die Erteilung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme bereits heute nach klaren, gesetzlich definierten Kriterien.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1771372800000)\/","SubmittedBy":"Knutti Thomas","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1771447487040)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2811|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1771447496590)\/","SubmissionDate":"\/Date(1765929600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5211,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Migration|Sozialer Schutz"}}