{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254624,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20254624,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.4624","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Lohn- und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halb\u00f6ffentlicher Einrichtungen. Die Gleichstellung mit dem \u00f6ffentlichen Dienst gew\u00e4hrleisten (1)","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Viele Gemeinwesen erf\u00fcllen ihre Aufgaben heute durch halb\u00f6ffentliche Strukturen wie interkommunale Verb\u00e4nde, Stiftungen oder autonome Einrichtungen des \u00f6ffentlichen oder privaten Rechts.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Organisationen nehmen jedoch zentrale staatliche Aufgaben wahr: Erwachsenenschutz, Sozialmanagement, Bildung, Kinderbetreuung, Sicherheit oder auch \u00f6ffentliche Gesundheit.</p><p>&nbsp;</p><p>In j\u00fcngster Zeit hat sich mehrmals gezeigt, dass die Lohn- und Vorsorgebedingungen von Angestellten halb\u00f6ffentlicher Einrichtungen wesentlich schlechter sind als diejenigen von Gemeinde- oder Kantonsangestellten, die die gleichen Aufgaben erf\u00fcllen.</p><p>&nbsp;</p><p>In einigen F\u00e4llen wurde festgestellt, dass diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte der \u00f6ffentlichen Verwaltung zu betrachten sind, obwohl sie vertraglich wie privatrechtliches Personal behandelt werden. Dies f\u00fchrt zu erheblichen Ungleichbehandlungen, insbesondere bei der beruflichen Vorsorge (BVG), beim K\u00fcndigungsschutz oder bei der Verfahrensbeteiligung.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Abweichungen sind nicht auf eine freie Entscheidung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur\u00fcckzuf\u00fchren, sondern ergeben sich aus strukturellen Entscheidungen der politischen Beh\u00f6rden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die beiden gleichzeitig eingereichten Interpellationen zielen darauf ab, dass der Bundesrat die Verantwortung der \u00f6ffentlichen Hand f\u00fcr die Lohnbedingungen im halb\u00f6ffentlichen Bereich kl\u00e4rt.</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass f\u00fcr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von halb\u00f6ffentlichen Einrichtungen, die im Auftrag von \u00f6ffentlichen K\u00f6rperschaften (Gemeinden, Kantonen, Gemeindeverb\u00e4nden) \u00f6ffentliche Aufgaben erf\u00fcllen, gleichwertige Arbeitsbedingungen gelten sollen wie f\u00fcr Personal, das dem \u00f6ffentlichen Recht unterstellt ist, insbesondere was den Lohn und die berufliche Vorsorge betrifft?<br>&nbsp;</li><li>Gibt es auf Bundesebene Kriterien, die eine klare Unterscheidung erm\u00f6glichen zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die dem \u00f6ffentlichen Recht unterstellt sind, und solchen, die in halb\u00f6ffentlichen Einrichtungen dem Privatrecht unterstellt sind?<br>&nbsp;</li><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass es mit der verfassungsrechtlichen Bestimmung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und derjenigen betreffend die Grunds\u00e4tze rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 BV) vereinbar ist, dass f\u00fcr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vollkommen gleiche Aufgaben erf\u00fcllen, je nach Rechtsform ihrer Institution unterschiedliche Lohn- und Vorsorgebedingungen gelten?</li></ol>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bund verf\u00fcgt in Bezug auf das Personalrecht der Kantone und Gemeinden sowie auf deren Organisationsstrukturen bei der Erf\u00fcllung kantonaler und kommunaler Aufgaben \u00fcber keine Zust\u00e4ndigkeit. Der Bundesrat kann sich daher nicht zu Anstellungsbedingungen in parastaatlichen Institutionen, die im Auftrag von Gemeinden und Kantonen t\u00e4tig sind, \u00e4ussern. Aus diesem Grund bezieht sich die Antwort des Bundesrats ausschliesslich auf die Anstellungsbedingungen der dezentralen Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. M\u00e4rz 1997 (RVOG; SR 172.010) und Artikel 7a und Anhang 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1).</p><p>&nbsp;</p><p>Zu Frage 1: Das Bundespersonalrecht ist auch auf dezentrale Einheiten der Bundesverwaltung anwendbar, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG; SR 172.220.1). Der Bundesrat stellt im Rahmen der Genehmigung der jeweiligen Personalerlasse der dezentralen Einheiten sicher, dass die vorgesehenen Anstellungsbedingungen mit jenen der Bundesverwaltung vergleichbar sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Zu Frage 2: F\u00fcr verselbstst\u00e4ndigte Einheiten gem\u00e4ss Artikel 8 Absatz 5 RVOG gibt es klare Abgrenzungen. Im Corporate Governance-Leitsatz 29 wird festgelegt, dass verselbst\u00e4ndigte Einheiten, die Aufgaben der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht wahrnehmen oder Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, ein \u00f6ffentlich-rechtliches Personalstatut im Rahmen des BPG haben, w\u00e4hrend Einheiten, die \u00fcberwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen, ein privatrechtliches Personalstatut haben.</p><p>&nbsp;</p><p>Massgeblich sind in erster Linie die gesetzlichen Grundlagen in den Organisationserlassen und den Ausf\u00fchrungsbestimmungen, welche die Delegation von Aufgaben sowie das Personalstatut der jeweiligen Angestellten regeln.</p><p>&nbsp;</p><p>Zu Frage 3: Der Bundesrat erachtet es als grunds\u00e4tzlich vereinbar mit den Verfassungsgrunds\u00e4tzen der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und der Legalit\u00e4t (Art. 5 BV), dass Arbeitnehmende, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, je nach Rechtsform und rechtlicher Einbindung ihrer Einrichtung unterschiedlichen Lohn- und Vorsorgeregelungen unterstehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Zusammenhang mit dem Legalit\u00e4tsprinzip (Art. 5 BV) ist zu beachten, dass die \u00dcbertragung einer Verwaltungsaufgabe an eine Organisation oder Person des \u00f6ffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Zentralverwaltung eine formellgesetzliche Grundlage voraussetzt (BGE 148 II 218 E.&nbsp;3.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_405/2022 vom 17. Januar 2025). In Bezug auf die Anstellungsbedingungen des Personals dieser externen Aufgabentr\u00e4ger l\u00e4sst sich hingegen aus dem Legalit\u00e4tsprinzip nichts ableiten. Diese richten sich nach dem Recht, das dem Arbeitsverh\u00e4ltnis zu Grunde liegt.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 BV) verlangt keine absolute Gleichstellung aller Arbeitnehmenden, die \u00f6ffentliche Aufgaben erf\u00fcllen, sondern gebietet, dass sich rechtliche Unterscheidungen hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen auf einen vern\u00fcnftigen Grund st\u00fctzen k\u00f6nnen m\u00fcssen (BGE 145 I 259 E. 6.1). Dies gilt auch in Zusammenhang mit der \u00dcbertragung \u00f6ffentlicher Aufgaben an Tr\u00e4ger ausserhalb der Zentralverwaltung. Wird eine \u00f6ffentliche Aufgabe aus einem vern\u00fcnftigen Grund auf eine mindestens teilweise unabh\u00e4ngige Organisation oder Person \u00fcbertragen, ist ein abweichender arbeitsrechtlicher Rahmen zul\u00e4ssig.</p>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1771372800000)\/","SubmittedBy":"Amoos Emmanuel","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1771446691727)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|44","Category":null,"Modified":"\/Date(1771446752687)\/","SubmissionDate":"\/Date(1766016000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5211,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Besch\u00e4ftigung und Arbeit"}}