{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254652,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20254652,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.4652","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Keine steuerliche Benachteiligung f\u00fcr Schweizer Grenzg\u00e4nger bei der beruflichen Vorsorge ","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung die erforderlichen Gesetzes\u00e4nderungen namentlich im Bundesgesetz \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorzulegen und dahingehend anzupassen, dass f\u00fcr Grenzg\u00e4nger mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort Liechtenstein der steuerliche Abzug von Beitr\u00e4gen an die S\u00e4ule 3a m\u00f6glich ist.&nbsp;</p>","ReasonText":"<p>Im Vergleich zu Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz erwerbst\u00e4tig sind, gibt es nur wenige Erwerbst\u00e4tige mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort im Ausland. In gewissen Regionen gibt es hierzu jedoch Ausnahmen, namentlich in den angrenzenden Regionen zum F\u00fcrstentum Liechtenstein. Gem\u00e4ss dem liechtensteinischen Amt f\u00fcr Statistik arbeiteten im Jahr 2024 15'262 Grenzg\u00e4nger mit Wohnsitz in der Schweiz im F\u00fcrstentum Liechtenstein. Diese Zahl hat in den letzten Jahren stark zugenommen, wobei ein grosser Teil in den an Liechtenstein angrenzenden Regionen des Kantons St.Gallen wohnen d\u00fcrften, insbesondere im Rheintal, Sarganserland und Werdenberg. Aufgrund der engen zwischenstaatlichen Beziehung ist es f\u00fcr Personen mit Wohnsitz in der Schweiz niederschwellig, im F\u00fcrstentum Liechtenstein einer Arbeit nachzugehen.</p><p>&nbsp;</p><p>An der Treuh\u00e4nderveranstaltung vom 30. Oktober 2025 an der Universit\u00e4t St. Gallen hat das Steueramt des Kantons St.Gallen dar\u00fcber informiert, dass ab der Steuerperiode 2027 die Abzugsm\u00f6glichkeit von S\u00e4ule-3a-Einzahlungen f\u00fcr Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in Liechtenstein arbeiten und dort den Sozialversicherungen unterstellt sind, entf\u00e4llt. Grund daf\u00fcr ist die Auffassung der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung (ESTV), dass die Bildung einer S\u00e4ule 3a gem\u00e4ss Art. 5 Abs. 1 und Art. 82 BVG eine Unterstellung unter die schweizerische Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) voraussetzt. Sie hat das Kantonale Steueramt schriftlich angewiesen, fast 40 Jahre nach Einf\u00fchrung der S\u00e4ule 3a in der Schweiz, solche Abz\u00fcge bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und Arbeitsort im F\u00fcrstentum Liechtenstein nicht mehr zuzulassen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das F\u00fcrstentum Liechtenstein haben im \u00abzweiten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. M\u00e4rz 1989 zwischen dem F\u00fcrstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft \u00fcber Soziale Sicherheit\u00bb aufgrund der fast identischen Systeme bei der AHV und der beruflichen Vorsorge beider L\u00e4nder die direkte \u00dcberweisung von Freiz\u00fcgigkeitsguthaben zwischen der Schweiz und Liechtenstein geregelt. Trotzdem und trotz einer unver\u00e4nderten gesetzlichen Basis kommt die ESTV zum Schluss, dass die bald 40-j\u00e4hrige Praxis nicht mehr zul\u00e4ssig sein soll. Da Grenzg\u00e4nger in Liechtenstein der liechtensteinischen AHV unterstehen, w\u00fcrde f\u00fcr sie gem\u00e4ss der Auffassung der ESTV sowohl die M\u00f6glichkeit zur S\u00e4ule-3a-Einzahlung als auch der entsprechende Steuerabzug entfallen. Das Kantonale Steueramt St.Gallen hat bisher solche Abz\u00fcge steuerlich zugelassen. Ein vern\u00fcnftige, bew\u00e4hrte und unb\u00fcrokratische L\u00f6sung soll nun also kurzerhand und ohne ersichtlichen Grund abgeschafft werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die S\u00e4ule 3a ist ein geeignetes Mittel, um selbstverantwortlich und mit steuerlicher Beg\u00fcnstigung f\u00fcr das Rentenalter vorzusorgen. Damit kann Altersarmut, der Abh\u00e4ngigkeit von Erg\u00e4nzungsleistungen in der Schweiz und der entsprechenden Kostenfolge f\u00fcr das Gemeinwesen vorgebogen werden. Es gibt ein \u00f6ffentliches Interesse, dass diese betr\u00e4chtliche Gruppe von Grenzg\u00e4ngern mit Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgrund von Fehlanreizen im Alter zur finanziellen Belastung wird. Einige Grenzg\u00e4nger arbeiten einige Jahre in der Schweiz und danach im F\u00fcrstentum Liechtenstein oder kehren ihren Arbeitsort auch wieder in die Schweiz zur\u00fcck. F\u00fcr die betroffenen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger ist es wichtig, ihre private Vorsorge m\u00f6glichst ohne Unterbruch einzahlen zu k\u00f6nnen. Zudem stellt diese Praxis\u00e4nderung eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Schweizer Steuerzahlern dar.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>In der schweizerischen S\u00e4ule 3a k\u00f6nnen sich alle Personen versichern, die dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt sind. F\u00fcr Grenzg\u00e4nger und Grenzg\u00e4ngerinnen, die in der Schweiz wohnen und in Liechtenstein arbeiten, gilt die Verordnung (EG) Nr.</span><span>&nbsp;</span><span>883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die gem\u00e4ss Anhang</span><span>&nbsp;</span><span>K, Anlage</span><span>&nbsp;</span><span>2 des EFTA-\u00dcbereinkommens (SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>0.632.31</span></em><span>) anwendbar ist. Die Grenzg\u00e4nger und Grenzg\u00e4ngerinnen unterstehen ausschliesslich dem Sozialversicherungsrecht des Besch\u00e4ftigungsstaats Liechtenstein, denn gem\u00e4ss dem Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegen sie der Gesetzgebung eines einzigen Staates, in der Regel des Staates, in dem die Erwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird. Sie sind den in diesem Staat wohnhaften Erwerbst\u00e4tigen gleichgestellt (Grundsatz der Gleichbehandlung). Da die Sozialversicherungssysteme von Liechtenstein und der Schweiz unterschiedlich ausgestaltet sind, unterscheiden sich auch die Beitragslast und der Sozialschutz voneinander. So gew\u00e4hrt Liechtenstein im Unterschied zur Schweiz beispielsweise substanzielle Arbeitgeberbeitr\u00e4ge an die Krankenversicherungspr\u00e4mien, erheblich h\u00f6here Familienzulagen als in der Schweiz und gew\u00e4hrt Elterngeld. Die ausschliessliche Unterstellung unter die liechtensteinischen Sozialversicherungen hat andererseits zur Folge, dass vorteilhafte Elemente aus der Schweiz (wie dies die die steuerbeg\u00fcnstigte S\u00e4ule 3a darstellt) wegfallen. Aufgrund der ausschliesslichen Unterstellung unter das liechtensteinische Recht k\u00f6nnen diese Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger deshalb nicht von der schweizerischen S\u00e4ule 3a profitieren und k\u00f6nnen ihre Vorsorge einzig im Rahmen des liechtensteinischen Rechts aufbauen. Gleichwohl haben einzelne kantonale Steuerverwaltungen bei solchen Sachverhalten den S\u00e4ule 3a-Abzug zugelassen. Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung hat die kantonalen Steuerverwaltungen k\u00fcrzlich darauf hingewiesen, dass solche Abz\u00fcge nicht rechtens seien, und sie angewiesen, ab der Steuerperiode 2027 den entsprechenden S\u00e4ule 3a-Abzug nicht mehr zuzulassen. Da die liechtensteinische Vorsorgel\u00f6sung aufgrund der fehlenden steuerrechtlichen Privilegierung nicht mit der Schweizer Sozialversicherung vergleichbar ist, ist auch kein Steuerabzug f\u00fcr liechtensteinische Vorsorgel\u00f6sungen in der Schweiz zul\u00e4ssig. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Zweck der schweizerischen S\u00e4ule 3a besteht darin, die Altersvorsorge in der 1. und 2.</span><span>&nbsp;</span><span>S\u00e4ule individuell durch freiwilliges Sparen zu erg\u00e4nzen. Aufgrund des in der Schweiz geltenden 3-S\u00e4ulen-Prinzips kann damit in der Schweiz nur in die S\u00e4ule 3a einbezahlen, wer auch in der AHV versichert ist (vgl. dazu Art. 82 i.V.m. Art. 5 Bundesgesetz \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR </span><em><span>831.40</span></em><span>]). Einrichtungen der S\u00e4ule 3a, die in Liechtenstein arbeitenden Personen eine solche Versicherungsm\u00f6glichkeit anbieten, handeln bundesrechtswidrig. Aus diesem Grund erlauben auch die Steuerbeh\u00f6rden keinen Steuerabzug (vgl. BGE 140 II 364). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Eine Umsetzung der Motion durch eine Anpassung des BVG, welche die AHV-Pflicht einzig f\u00fcr Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger aus Liechtenstein aufhebt, w\u00fcrde gegen\u00fcber den Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4ngern, die in der Schweiz wohnen und in anderen Staaten arbeiten, zu einer unterschiedlichen Behandlung f\u00fchren, die gerechtfertigt sein m\u00fcsste. F\u00fcr Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4nger mit Arbeitsort in Liechtenstein w\u00fcrde es eine Aufhebung des Grundprinzips, wonach sich das Recht auf Abschluss einer 3a-Vorsorge auf den Kreis der erwerbst\u00e4tigen AHV-Versicherten beschr\u00e4nkt, bedeuten. Es w\u00e4re dann zu pr\u00fcfen, ob dies nicht eine Abweichung vom in Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>111 BV verankerten Drei-S\u00e4ulen-Prinzip darstellen w\u00fcrde. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Wenn man eine generelle Abweichung vom 3-S\u00e4ulen-Prinzip vorsehen wollte, g\u00e4be es zudem noch weitergehende Konsequenzen. Insbesondere m\u00fcsste man die S\u00e4ule 3a nicht nur f\u00fcr alle im Ausland erwerbst\u00e4tigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz \u00f6ffnen, sondern ebenfalls f\u00fcr Personen, deren Arbeitseinkommen von der schweizerischen AHV-Pflicht befreit ist. Somit m\u00fcsste die S\u00e4ule 3a f\u00fcr alle Personen mit steuerlicher Ans\u00e4ssigkeit in der Schweiz ge\u00f6ffnet werden, unabh\u00e4ngig davon, ob eine Versicherung in der AHV besteht oder nicht. Die Vereinbarkeit einer solchen Massnahme mit der Bundesverfassung m\u00fcsste hier auch eingehend gepr\u00fcft werden. Sie h\u00e4tte zudem Auswirkungen auf das Steuersubstrat. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bezug zum zweiten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8.</span><span>&nbsp;</span><span>M\u00e4rz 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem F\u00fcrstentum Liechtenstein \u00fcber Soziale Sicherheit (SR </span><em><span>0.831.109.514.13</span></em><span>) ist nicht stichhaltig, da dieses nur die Freiz\u00fcgigkeit regelt und nicht die Zust\u00e4ndigkeit.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1770768000000)\/","SubmittedBy":"Friedli Esther","BusinessStatus":204,"BusinessStatusText":"Zugewiesen an die behandelnde Kommission","BusinessStatusDate":"\/Date(1772442617000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"44|2446|2836","Category":null,"Modified":"\/Date(1774600450450)\/","SubmissionDate":"\/Date(1766016000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5211,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Besch\u00e4ftigung und Arbeit|Steuer|Sozialer Schutz"}}