{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254665,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20254665,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.4665","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Welche Zukunft f\u00fcr den Zusatzversicherungsbereich?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><ul><li>Wie sch\u00e4tzt er das Zusammenspiel und die Abgrenzung der Finanzierungsbereiche im Gesundheitswesen (OKP, PKZV und Selbstzahlung) ein?</li><li>Welchen Stellenwert, welche Trends und welches Entwicklungspotenzial sieht er angesichts des wachsenden Leistungsumfangs der OKP und dem gleichzeitigen Pr\u00e4miend\u00e4mpfungsdruck insk\u00fcnftig f\u00fcr den Zusatzversicherungsbereich?</li><li>Wie sch\u00e4tzt er die Konsequenzen der fehlenden Wechselm\u00f6glichkeiten der \u00e4lteren Zusatzversicherten (\u00abgefangene Versicherte\u00bb) f\u00fcr die Versicherten, f\u00fcr den Wettbewerb im Zusatzversicherungsbereich und f\u00fcr dessen Innovationsf\u00e4higkeit ein?</li></ul>","ReasonText":"<p>Die private Krankenzusatzversicherung (PKZV) ist ein wichtiger Pfeiler der Finanzierung des Gesundheitswesens. Sie st\u00e4rkt die individuelle Wahlfreiheit, erm\u00f6glicht Innovation im Leistungsangebot und tr\u00e4gt \u00fcber eine differenzierte Nachfrage dazu bei, die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) zu entlasten. Angesichts des stetig wachsenden Leistungskatalogs der OKP und des politischen Drucks zur Pr\u00e4mienbegrenzung gewinnt die Zusatzversicherung an Bedeutung zur Wahrung der Selbstverantwortung der Versicherten, sowie zur Sicherung von Innovation, Wettbewerb und Effizienz im Gesamtsystem.</p><p>Heute bestehen jedoch strukturelle Hindernisse, die den Zusatzversicherungsmarkt in seiner Funktionsf\u00e4higkeit einschr\u00e4nken. Insbesondere \u00e4ltere und gesundheitlich vorbelastete Versicherte k\u00f6nnen ihren Anbieter faktisch kaum wechseln, weil sie beim Wechsel ihre Alterungsr\u00fcckstellungen verlieren und der neue Versicherer Leistungsausschl\u00fcsse vornehmen kann. Diese \u00abGefangenschaft\u00bb untergr\u00e4bt zentrale marktwirtschaftliche Mechanismen: Der Wettbewerb wird ged\u00e4mpft, Innovationsanreize sinken, und die Versicherten k\u00f6nnen nicht von neuen oder verbesserten Angeboten profitieren.</p><p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie das Zusammenspiel von OKP, Zusatzversicherung und Selbstzahlung k\u00fcnftig gestaltet werden soll und wie die regulatorischen Rahmenbedingungen anzupassen sind, damit die PKZV ihren ordnungspolitisch vorgesehenen Beitrag zu Wahlfreiheit, Kostendisziplin und Innovation leisten kann. Die fehlenden Wechselm\u00f6glichkeiten sind dabei ein zentrales Hemmnis, das sowohl die Versicherten als auch die Weiterentwicklung des Marktes belastet.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p>Frage&nbsp;1: Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung (KVG; SR&nbsp;832.10) \u00fcbernimmt Kosten f\u00fcr medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft in der Schweiz. Sie verg\u00fctet die Kosten f\u00fcr Leistungen, die wirksam, zweckm\u00e4ssig und wirtschaftlich sind. F\u00fcr Leistungen, welche nicht durch die OKP abgedeckt werden, k\u00f6nnen Zusatzversicherungen (KZV) abgeschlossen werden, wie beispielsweise Hotellerie-Leistungen bei einem Spitalaufenthalt oder Zahnarztkosten. Statt eine Zusatzversicherung abzuschliessen, besteht die M\u00f6glichkeit, solche Bed\u00fcrfnisse selbst aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Abgrenzung und das Zusammenspiel zwischen der OKP, den KZV und dem Selbstbezahlen ergeben sich unmittelbar aus dem gesetzlichen Rahmen. Die KZV (und auch das Selbstbezahlen) d\u00fcrfen nur Leistungen abdecken, die nachvollziehbar ausgewiesen sind und die nicht bereits durch die Tarife nach KVG verg\u00fctet werden. Dies gilt auch f\u00fcr die OKP-Franchise, welche nicht im Rahmen einer Zusatzversicherung versichert werden darf. Die FINMA \u00fcbt die Aufsicht \u00fcber den Versicherungsbereich nach dem Bundesgesetz \u00fcber den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) aus. Sie pr\u00fcft und genehmigt die Tarife in der KZV. Zufolge des erg\u00e4nzenden Charakters der KZV achtet sie darauf, dass die Leistungserbringer nur die erbrachten Zusatzleistungen in Rechnung stellen, also keine Doppelverg\u00fctungen durch KZV und OKP stattfinden.</p><p>&nbsp;</p><p>Frage&nbsp;2: KZV-Deckungen sind von wesentlicher Bedeutung. Auf dem Markt werden mehr als 600 verschiedene Zusatzversicherungsprodukte gef\u00fchrt. Im Jahre 2024 betrugen diese Pr\u00e4mieneinnahmen und die Pr\u00e4mien f\u00fcr die weiteren Krankenversicherungsdeckungen nach VVG (insb. die Kollektivtaggeldversicherungen) zirka dreizehn Milliarden Franken. Die Auswirkungen der Entwicklungen in der OKP auf das Angebot in der KZV h\u00e4ngen von zahlreichen Faktoren ab und obliegen dem Markt.</p><p>&nbsp;</p><p>Frage&nbsp;3: Ab einem gewissem Alter oder bei Erkrankungen ist ein Wechsel der Deckung beziehungsweise des Zusatzversicherers in der Tat schwierig oder nicht mehr m\u00f6glich (sog. \u00abgefangene Segmente\u00bb). Die betroffenen Versicherten haben allerdings die Garantie, versichert zu bleiben: Nach Artikel&nbsp;35<em>a</em> Abs. 4 VVG stehen das ordentliche K\u00fcndigungsrecht und das K\u00fcndigungsrecht im Schadenfall nur den Versicherungsnehmenden zu. Ferner sieht Artikel&nbsp;156 Aufsichtsverordnung (AVO; SR&nbsp;961.011) f\u00fcr die Versicherten aus einem sogenannten \u00abgeschlossenen Bestand\u00bb (d.h. das Versicherungsunternehmen f\u00fchrt diesem Versicherungsbestand keine neuen Versicherungsvertr\u00e4ge mehr zu) das Recht vor, in einen offenen Bestand \u00fcberzutreten, sofern die Versicherung einen solchen f\u00fchrt. Auch dies tr\u00e4gt zum Schutz der Versicherten bei, indem sie gegebenenfalls auch von neu entwickelten Angeboten profitieren k\u00f6nnen. Die Wahlfreiheit nach Artikel&nbsp;156 AVO gilt allerdings nur bei geschlossenen Best\u00e4nden und innerhalb derselben Versicherungsgruppe. Eine Wahlfreiheit f\u00fcr einen Wechsel zu einem anderen Anbieter besteht nicht. Ein Aufnahmezwang st\u00fcnde im Widerspruch zum Prinzip der Vertragsfreiheit und w\u00e4re ausserhalb des Sozialversicherungsrechts systemfremd.</p><p>Um einen \u00dcbertritt zu einem anderen Anbieter zu erleichtern, hat der Bundesrat mit der Revision von Artikel&nbsp;155 AVO bereits einen klaren Rechtsrahmen f\u00fcr die Mitgabe von Alterungsr\u00fcckstellungen geschaffen. Es ist allerdings zu bemerken, dass Alterungsr\u00fcckstellungen in der KZV nur dann gebildet werden m\u00fcssen, wenn das entsprechende Produkt eine zeitliche Umverteilung vorsieht (siehe Art.&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA [AVO-FINMA; SR&nbsp;961.011.1]). </p><p>Trotz gewisser Einschr\u00e4nkungen im Zusammenhang mit \u00abgeschlossenen Best\u00e4nden\u00bb, spielt im Bereich der KZV grunds\u00e4tzlich der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern. Die Innovationsf\u00e4higkeit des KZV-Marktes zeigt sich insbesondere auch im breiten Angebot (siehe Frage&nbsp;2, oben).</p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1771372800000)\/","SubmittedBy":"Br\u00fcngger Severin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1773083668000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1773083686963)\/","SubmissionDate":"\/Date(1766016000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5211,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}