{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254743,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20254743,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.4743","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Alternative Krankenversicherungsmodelle oder unm\u00f6glicher Vertrag?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Mehrere g\u00fcnstigere Krankenversicherungsmodelle, die in j\u00fcngster Zeit auf den Markt gekommen sind, schr\u00e4nken den Zugang zu medizinischen Leistungen erheblich ein, nicht in ihrem Geltungsbereich, sondern in ihrer praktischen Anwendung. So haben Versicherte, die Pr\u00e4mien in diesen Modellen bezahlen, manchmal keinen Zugang zu \u00e4rztlicher Behandlung, es sei denn, sie nehmen erhebliche Anfahrtswege in Kauf. Man denke beispielsweise an das Modell Vivao Sympany Flexhelp24 (das jedoch kein Einzelfall ist). Dieses Modell hat keine einzige Partnerpraxis in der Westschweiz, obwohl es dort verkauft wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Sieht der Bundesrat eine&nbsp;Gesetzesl\u00fccke in dieser Situation, die es bestimmten Versicherern erm\u00f6glicht, den Geist des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG) zu unterlaufen, das durch die Versicherungspflicht einen universellen Zugang zur Gesundheitsversorgung gew\u00e4hrleisten soll?</li><li>Kontrolliert das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) als Aufsichtsbeh\u00f6rde, ob diese neuen Modelle nicht zu einem unm\u00f6glichen Vertrag werden oder den Zugang zur Gesundheitsversorgung so drastisch einschr\u00e4nken, dass sie einem Verzicht darauf gleichkommen.</li><li>Wenn es sich um einen \u201eunm\u00f6glichen\u201c Vertrag handelt (z. B. weil keine \u00c4rztin und kein Arzt aus der Liste mehr neue Patientinnen und Patienten aufnimmt), kann ihn die versicherte Person dann ohne Kosten k\u00fcndigen?</li><li>Wird der Bundesrat diese L\u00fccke schliessen?</li></ol>","ReasonText":"<p>In der Schweiz zugelassene Krankenversicherungsmodelle schr\u00e4nken den Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht aufgrund ihrer Besonderheiten (z. B. Hausarztmodell) erheblich ein, sondern weil eine wesentliche Vertragsbedingung praktisch nicht gegeben ist (keine Hausarztpraxis aus dem Kanton auf der Liste, Haus\u00e4rztinnen und Haus\u00e4rzte auf der Liste nehmen keine neuen Patientinnen und Patienten mehr auf usw.). Angesichts der H\u00f6he der Krankenkassenpr\u00e4mien erleben diese neuen Modelle eine rasante Entwicklung, die de facto dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, dass ein Teil der Bev\u00f6lkerung keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung mehr&nbsp;hat ( ). Das ist Anlass zu grosser Sorge.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Einige dieser Modelle haben keine Partnerpraxen in Regionen, in denen sie jedoch Pr\u00e4mien erhalten. Als Beispiel kann das Modell Vivao Sympany FlexHelp24 angef\u00fchrt werden, das in der Westschweiz \u00fcber keine Partnerpraxis verf\u00fcgt.</p><p>Andere Modelle bieten Zugang zu nur sehr kleinen Netzwerken sowohl hinsichtlich Fachartpraxen als auch hinsichtlich Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner (Swica Medpharm). Wieder andere verlangen als ersten Kontakt den Anruf bei einer Hotline, die sich jedoch als nicht erreichbar erweist, da sie st\u00e4ndig besetzt ist. Und noch einmal andere umfassen keine Leistungen von Pflegeheimen.</p><p>&nbsp;</p><p>Man gibt zwar an, der Versicherungsschutz bleibe formal unver\u00e4ndert, aber in der Praxis wird mit dem Ziel, die Kosten zu senken, der Zugang zur medizinischen Grundversorgung eingeschr\u00e4nkt.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor zehn Jahren erkl\u00e4rte der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 16.3774, er sei \u00aboffen, f\u00fcr die besonderen Versicherungsformen mit eingeschr\u00e4nkter Wahl des Leistungserbringers weitere Regelungen zu pr\u00fcfen\u00bb.<a href=\"#_ftn1\">[1]</a></p><p>Heute erscheint es uns seltsam, dass die Aufsichtsbeh\u00f6rde, die bei der Berechnung der Pr\u00e4mien sehr gewissenhaft vorgeht, offenbar nicht kontrolliert, ob diese Modelle tats\u00e4chlich den Zugang zu Gesundheitsleistungen gem\u00e4ss dem KVG erm\u00f6glichen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Umso mehr, als der Bundesrat in diesem Jahr die M\u00f6glichkeiten f\u00fcr einen Wechsel von einem Standardmodell zu einem Alternativmodell gelockert hat, ohne dass dies in umgekehrter Richtung m\u00f6glich w\u00e4re. Noch schlimmer ist, dass den ungl\u00fccklichseligen Patientinnen und Patienten, die sich f\u00fcr ein Modell entschieden haben, dessen Leistungen sich nicht beziehen lassen, unseres Wissens ein sehr teurer Modellwechsel vorgeschlagen wird.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat scheint sich also eine Strategie zu eigen zu machen, die es duldet, dass bestimmte Versicherte keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben. Modelle, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung de facto verunm\u00f6glichen, verzerren jedoch die Berechnung der Pr\u00e4mienentwicklung. Man kann die Standardmodelle einfach nicht mit den alternativen Modellen vergleichen.&nbsp;</p><p>Die K\u00fcrzung des Katalogs ist keine L\u00f6sung, zumal sie auch die Grundversorgung betrifft.</p><p>Es ist von zentraler Bedeutung, gegen die Erh\u00f6hung der Pr\u00e4mien vorzugehen, ohne jedoch die Versicherten vor ein falsches Dilemma zu stellen: entweder exorbitante Tarife zu akzeptieren oder sich mit einer sehr schlechten oder gar nicht vorhandenen Gesundheitsversorgung abzufinden, sodass selbst ein einfacher Routinebesuch bei der Haus\u00e4rztin oder beim Hausarzt nicht mehr m\u00f6glich ist.</p><p>&nbsp;</p><p><a href=\"#_ftnref1\">[1]</a>&nbsp;Schweizer Parlament. (2016).&nbsp;<i>Motion 16.3774 \u2013 Mehr Verantwortung beim Angebot von alternativen Krankenversicherungsmodellen</i>. Eingesehen am 17. Dezember 2025 unter\u202f:&nbsp;<a href=\"https://www.parlament.ch/fr/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20163774&amp;utm_source=chatgpt.com\">https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20163774</a></p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p>1. und 4. Die Versicherer k\u00f6nnen besondere Versicherungsformen (Modelle) anbieten, bei denen die Versicherten ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschr\u00e4nken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kosteng\u00fcnstige Versorgung ausw\u00e4hlt. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird durch die Wahl eines solchen Modells nicht eingeschr\u00e4nkt und die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert (Art. 41 Abs. 4 Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung (KVG); SR 832.10). Die Versicherer sind in der Ausgestaltung der Modelle weitgehend frei. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 14.3813 Fridez<em> </em>\u00abHaus\u00e4rztinnen und Haus\u00e4rzte. Klarheit schaffen und Abl\u00e4ufe vereinfachen\u00bb festh\u00e4lt, beabsichtigt der Gesetzgeber mit dieser Freiheit, einen gewissen Wettbewerb zu schaffen und den Versicherern die Entwicklung innovativer, kostensenkender Modelle zu erm\u00f6glichen. Dadurch k\u00f6nnen Versicherer mit ausgew\u00e4hlten, besonders kosteng\u00fcnstigen Leistungserbringern Vertr\u00e4ge abschliessen und ihren Versicherten eine tiefere Pr\u00e4mie anbieten (BBl 1992 I 128).</p><p>&nbsp;</p><p>Das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) als Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die Krankenversicherer hat festgestellt, dass die Krankenversicherer vermehrt Vertr\u00e4ge mit Leistungserbringern abschliessen, um eine effiziente und kosteng\u00fcnstige Behandlung sicherzustellen. Dies kann tats\u00e4chlich dazu f\u00fchren, dass f\u00fcr gewisse Modelle in bestimmten Regionen nur eine begrenzte Anzahl von Leistungserbringern zur Verf\u00fcgung steht. Bei solchen Modellen ist Transparenz besonders wichtig. Ist diese gew\u00e4hrleistet, hat jede versicherte Person die M\u00f6glichkeit, sich umfassend \u00fcber das gew\u00fcnschte Modell zu informieren. Aus Sicht des Bundesrates liegt deshalb keine Gesetzesl\u00fccke vor. Dem BAG ist keine Aufsichtsbeschwerde zu dieser Thematik bekannt. Sollten ihm konkrete F\u00e4lle zur Kenntnis gebracht werden, ist es bereit, diese zu pr\u00fcfen und bei Bedarf zu intervenieren.</p><p>&nbsp;</p><p>2. und 3. Die Listen und Verf\u00fcgbarkeiten der Leistungserbringer, die zur T\u00e4tigkeit zu Lasten der Krankenversicherung zugelassen sind und im Rahmen besonderer Versicherungsmodelle mitarbeiten, unterliegen keiner Bewilligung durch das BAG. Es ist Sache der Krankenversicherer, die Listen der an den Modellen beteiligten Leistungserbringer zu ver\u00f6ffentlichen, damit interessierte Personen diese vor der Wahl eines neuen Modells und allenfalls eines neuen behandelnden Arztes oder einer neuen behandelnden \u00c4rztin einsehen k\u00f6nnen. </p><p>&nbsp;</p><p>Bewilligungspflichtig sind hingegen die modellbedingten Einschr\u00e4nkungen in den Versicherungsbedingungen. Damit diese bewilligungsf\u00e4hig sind, m\u00fcssen die modellbedingten Einschr\u00e4nkungen transparent ersichtlich sein sowie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dar\u00fcber hinaus interveniert die Aufsichtsbeh\u00f6rde bei den Versicherern, wenn sie feststellt, dass die allgemeinen Informationen zum Modell (Homepage, Faktenbl\u00e4tter, Kundenmagazine usw.) nicht die erforderliche Transparenz aufweisen. </p><p>&nbsp;</p><p>Allerdings liegt es weder im Einflussbereich des Bundesrates noch der Aufsichtsbeh\u00f6rde, ob Leistungserbringer neue Patientinnen und Patienten aufnehmen. In der Regel ist der gew\u00e4hlte Leistungserbringer bereits beim Beitritt zum gew\u00e4hlten Modell anzugeben, sodass vor Vertragsschluss gekl\u00e4rt werden kann, ob er neue Patientinnen und Patienten aufnimmt. Je nach Modell kann zudem vertraglich zwischen Versicherer und Leistungserbringer garantiert sein, dass die Behandlung der betreffenden Versicherten gew\u00e4hrleistet ist. Nimmt der favorisierte Leistungserbringer keine neuen Patientinnen und Patienten auf oder ist er nicht auf der Liste der zugelassenen Leistungserbringern aufgef\u00fchrt, muss die versicherte Person entweder ein anderes Modell w\u00e4hlen oder sich f\u00fcr einen anderen Leistungserbringer aus der Liste entscheiden, der neue Patientinnen und Patienten aufnimmt. </p><p>&nbsp;</p><p>Die Versicherer k\u00f6nnen Leistungen ablehnen, die von anderen als den vertraglich vereinbarten Leistungserbringern erbracht wurden (Art. 41 Abs. 4 KVG). In der Regel sehen die Versicherungsbedingungen bei Vertragsverletzungen jedoch vorg\u00e4ngig eine oder mehrere Mahnungen oder einen Ausschluss aus dem gew\u00e4hlten Modell und die Umteilung in die Versicherung mit freier Wahl der Leistungserbringer vor. Die Sanktionen m\u00fcssen klar und verst\u00e4ndlich in den Versicherungsbedingungen ersichtlich sein.</p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1771372800000)\/","SubmittedBy":"Hurni Baptiste","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1773935516000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1773935530767)\/","SubmissionDate":"\/Date(1766102400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5211,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}