{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254789,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20254789,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.4789","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verh\u00e4ltnism\u00e4ssige Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen und Referenden","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Weisungen und Wegleitungen zur Stimmrechtsbescheinigung von Unterschriften f\u00fcr nationale Volksbegehren zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls anzupassen, damit die Bescheinigungspraxis verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erfolgt und der eigenh\u00e4ndigen Willens\u00e4usserung der stimmberechtigten Personen angemessen Rechnung getragen wird.</p><p>Dabei ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass Assistenzleistungen im Familienkontext oder innerhalb eines Haushalts beim Ausf\u00fcllen der Personalien zul\u00e4ssig sein k\u00f6nnen. Voraussetzung ist, dass sie \u00e4lteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen dienen, im Rahmen allt\u00e4glicher Unterst\u00fctzung erfolgen und die eigenh\u00e4ndige Unterschrift den politischen Willen klar zum Ausdruck bringt.&nbsp;</p>","ReasonText":"<p>Seit dem 1. November 2025 wird bei der Stimmrechtsbescheinigung von Unterschriften eine restriktivere Praxis angewendet. Unterschriften, bei denen Name und Adresse von gleicher Hand eingetragen sind, werden als ung\u00fcltig erkl\u00e4rt, selbst wenn die stimmberechtigte Person eigenh\u00e4ndig unterzeichnet hat und kein Hinweis auf Missbrauch besteht.</p><p>Von dieser \u00c4nderung sind insbesondere Unterschriften aus dem gleichen Haushalt oder aus Familienkonstellationen betroffen. Darunter befinden sich auch Personen, die ihren politischen Willen eigenh\u00e4ndig mit einer Unterschrift zum Ausdruck bringen k\u00f6nnen, beim Ausf\u00fcllen der Personalien jedoch auf allt\u00e4gliche Unterst\u00fctzung angewiesen sind. In der neuen Brosch\u00fcre zur Stimmrechtsbescheinigung (Oktober 2025) ist lediglich eine \u00abSpezialregelung f\u00fcr schreibunf\u00e4hige Personen\u00bb vorgesehen, bei der s\u00e4mtliche Angaben stellvertretend auf der Unterschriftenliste eingetragen werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die versch\u00e4rften Bescheinigungspraxis schr\u00e4nkt \u00e4ltere Personen und Menschen mit Behinderung in der Aus\u00fcbung ihrer politischen Rechte ein und ist damit diskriminierend. Der Fall, dass Personen nicht \u00abschreibunf\u00e4hig\u00bb sind, sondern ihren Willen durch eine eigenh\u00e4ndige Unterschrift bekr\u00e4ftigen k\u00f6nnen, ist in der Wegleitung der Bundeskanzlei nicht gekl\u00e4rt. Hinzukommt, dass im Alltag die politischen Rechte einer weiteren Person, die als Assistenz Eintr\u00e4ge auf der Liste macht, tangiert sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Stimmrechtsbescheinigung durch Gemeinden und Bundeskanzlei erfolgt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Grundlagen und l\u00e4sst einen gewissen Ermessensspielraum zu. Der Bundesrat soll diese Praxis so ausgestalten, dass Missbr\u00e4uche durch kommerzielle Sammelfirmen wirksam verhindert werden und gleichzeitig die eigenh\u00e4ndige, individuelle Willens\u00e4usserung angemessen ber\u00fccksichtigt wird. Ziel ist eine verh\u00e4ltnism\u00e4ssige und diskriminierungsfreie Bescheinigungspraxis.</p><p>&nbsp;</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p><span>Das Stimmrecht ist ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht. Initiativ- und Referendumsbegehren sind daher seit jeher eigenh\u00e4ndig zu unterzeichnen. Die Unterschrift neben Name und Vornamen ist erst seit 1997 erforderlich. Seit 2015 h\u00e4lt Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes \u00fcber die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) ausdr\u00fccklich fest, dass neben dem Namen auch die Vornamen eigenh\u00e4ndig in die Unterschriftenlisten eingetragen werden. Diese formellen Anforderungen dienen auch der Missbrauchsbek\u00e4mpfung: Denn wenn mit Ausnahme der eigentlichen Unterschrift s\u00e4mtliche Angaben der unterzeichnenden Person von fremder Hand stammen, dann ist es einfacher, Unterst\u00fctzungsbekundungen zu f\u00e4lschen und es ist gleichzeitig schwieriger, mutmasslich gef\u00e4lschte Unterschriften zu erkennen. </span><span>Seit 2015 wird in den von der Bundeskanzlei (BK) allen Referendums- und Initiativkomitees zur Verf\u00fcgung gestellten Leitf\u00e4den sowie auf jeder Unterschriftenliste auf das Erfordernis der Eigenh\u00e4ndigkeit hingewiesen. Diese Bestimmung wird zudem seither in den Weisungen der BK und der Kantone an die Gemeinden erl\u00e4utert (vgl. bk.admin.ch/volksinitiativen &gt; Weiterf\u00fchrende Informationen &gt; Verfahren zur Stimmrechtsbescheinigung &gt; Brosch\u00fcre Stimmrechtsbescheinigung 2025).</span></p><p><span>F\u00fcr Personen, die f\u00fcr das Ausf\u00fcllen der notwendigen Angaben f\u00fcr die Unterzeichnung von eidgen\u00f6ssischen Volksbegehren Unterst\u00fctzung ben\u00f6tigen, besteht eine besondere gesetzliche Regelung: Sie unterzeichnen ein Referendum oder eine Volksinitiative, indem sie ihren Namen und Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihre Wohnadresse durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl in die Unterschriftenliste eintragen lassen. Diese Assistenzperson setzt anschliessend in der Kolonne \u00abUnterschrift\u00bb ihren eigenen Namen mit dem Zusatz \u00abim Auftrag\u00bb ein und f\u00fcgt dort auch ihre eigenh\u00e4ndige Unterschrift hinzu (Art. 61 Abs. 1</span><sup><span>bis </span></sup><span>BPR und Art. 18a der Verordnung \u00fcber die politischen Rechte (VPR, SR 161.11)). Solche Unterst\u00fctzungsbekundungen wurden und werden weder von den Gemeinden noch von der BK f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt. </span><span>Auf die Spezialregelung wird auch in den Leitf\u00e4den sowie in den genannten Weisungen hingewiesen. Auch die Behindertenverb\u00e4nde kennen die Regelung und wirken vermittelnd sowie assistierend gegen\u00fcber Betroffenen. </span><span></span><span>Der Bundesrat h\u00e4lt diese Regelung f\u00fcr eine taugliche L\u00f6sung, um diesen Personen die Unterst\u00fctzung von Initiativen und Referenden zu erm\u00f6glichen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die BK hat festgestellt, dass die Regelung nach Art. 61 Abs. 1 BPR in der Vergangenheit nicht von allen Gemeinden gleich konsequent angewandt wurde. Einige Gemeinden haben Unterschriften bescheinigt, auch wenn der/die Unterzeichnende Namen und Vornamen offensichtlich nicht eigenh\u00e4ndig eingetragen hat, andere Gemeinden hingegen haben diese Unterst\u00fctzungsbekundungen nicht bescheinigt, sondern gesamthaft f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt. Um einen einheitlichen und gesetzeskonformen Vollzug zu gew\u00e4hrleisten und die Missbrauchsbek\u00e4mpfung zu st\u00e4rken, hat die BK ihre Weisungen pr\u00e4zisiert. Demnach sind Eintr\u00e4ge (Namen, Vornamen, Unterschrift), die offensichtlich von gleicher Hand stammen, im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 BPR wie bis anhin grunds\u00e4tzlich f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren. Wenn aber die Gemeinde davon ausgeht, dass zumindest ein Eintrag tats\u00e4chlich eigenh\u00e4ndig ist (z. B. wenn eine Person die Unterschriftenliste f\u00fcr sich selbst sowie f\u00fcr ihre Familienmitglieder ausgef\u00fcllt hat), kann sie eine Unterschrift f\u00fcr g\u00fcltig erkl\u00e4ren. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Seit die pr\u00e4zisierten Weisungen gelten, wurden eine eidgen\u00f6ssische Volksinitiative sowie ein Referendum eingereicht und fertig ausgez\u00e4hlt. Im Rahmen der Kontrollen der BK musste diese 745 bzw. 263 Unterschriften aufgrund nicht eigenh\u00e4ndig eingetragener Namen und Vornamen f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4ren. Das entspricht 0.7 % bzw. 0.5 % der jeweils eingereichten Unterschriften. </span></p><p><span>Die BK hat f\u00fcr die beiden Volksbegehren ausnahmsweise auch die Unterschriften gez\u00e4hlt, die von den Gemeinden aus dem genannten Grund bereits f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt worden waren: bei der Volksinitiative betraf dies 133, beim Referendum 118 Unterschriften.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Nach Auffassung des Bundesrates erlauben die bestehenden gesetzlichen Regelungen und die dazugeh\u00f6rigen Weisungen, das Initiativ- und Referendumsrecht aller Stimmb\u00fcrgerinnen und Stimmb\u00fcrger zu sch\u00fctzen und gleichzeitig Missbr\u00e4uche zu bek\u00e4mpfen und den niederschwelligen Zugang zu den Volksrechten zu wahren. Deshalb besteht f\u00fcr den Bundesrat kein Handlungsbedarf. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1770768000000)\/","SubmittedBy":"Binder-Keller Marianne","BusinessStatus":204,"BusinessStatusText":"Zugewiesen an die behandelnde Kommission","BusinessStatusDate":"\/Date(1773324649000)\/","ResponsibleDepartment":10,"ResponsibleDepartmentName":"Bundeskanzlei","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"BK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4","Category":null,"Modified":"\/Date(1774601165777)\/","SubmissionDate":"\/Date(1766102400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":5211,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik"}}