{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20254824,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20254824,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"25.4824","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Wer gilt als Opfer? Offene Fragen zum Solidarit\u00e4tsbeitrag bei f\u00fcrsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundesgesetzes \u00fcber die Aufarbeitung der f\u00fcrsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Seit dem Leitentscheid vom 05.05.2023 (149 II 281) gilt, dass auch Personen, die als Kind von ihren Eltern unter Zwang weggenommen und zur Adoption freigegeben wurden, die Opfereigenschaft nach Art. 2 lit. d AFZFG erf\u00fcllen. Inwiefern hat dieser Entscheid zu \u00c4nderungen in der Praxis des Bundesamts f\u00fcr Justiz bei der Gew\u00e4hrung des Solidarit\u00e4tsbeitrags gef\u00fchrt?</li><li>Sieht sich das BJ aufgrund des Leiturteils dazu veranlasst, bereits ergangene Entscheide von Amtes wegen in Wiedererw\u00e4gung zu ziehen und neu zu beurteilen bzw. ist dies in Einzelf\u00e4llen bereits erfolgt?</li><li>Wie haben sich die Fallzahlen der Gesuche um Zusprechung eines Solidarit\u00e4tsbeitrags, die beim BJ in den Jahren 2024 und 2025 behandelt wurden, entwickelt?</li><li>Am 20. Februar 2025 hat der Bundesrat anerkannt, dass die durch das \u00abHilfswerk f\u00fcr die Kinder Landstrasse\u00bb der Stiftung Pro Juventute, aber auch weitere private und kirchliche Organisationen unter Mitwirkung der Beh\u00f6rden stattgefundene Verfolgung der Jenischen und Sinti als \u00abVerbrechen gegen die Menschlichkeit\u00bb zu bezeichnen ist. Welche Implikationen hat dies auf die Auslegung des Opferbegriffs gem\u00e4ss Art. 2 lit. d AFZFG?&nbsp;</li><li>Gem\u00e4ss dem NZZ-Artikel \u00abDie Schweiz und die Jenischen: Wie viel soll historisches Unrecht kosten\u00bb vom 11.08.2025 stehe die Schweiz mit der Praxis, die Opfereigenschaft von Jenischen und Sinti zus\u00e4tzlich zur erfolgten Fremdplatzierung an weitere Bedingungen zu kn\u00fcpfen im internationalen Vergleich alleine da. Wie beurteilt der Bundesrat diese restriktivere Praxis?</li></ol>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p>1. Im erw\u00e4hnten Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei einem Kind, welches zun\u00e4chst bei Pflegeeltern fremdplatziert war und in der Folge von diesen adoptiert wurde, nicht nur die Zeit vor der Adoption, sondern auch die Zeit nach der Adoption als Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 Bst. b des Bundesgesetzes \u00fcber die Aufarbeitung der f\u00fcrsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 211.223.13) zu gelten hat. Folglich sollen auch schwere Beeintr\u00e4chtigungen, die das Kind erst nach der Adoption erlitten hat, zur Begr\u00fcndung der Opfereigenschaft ber\u00fccksichtigt werden. Das Bundesamt f\u00fcr Justiz (BJ) folgt bei der Beurteilung der Opfereigenschaft im Rahmen der Pr\u00fcfung von Solidarit\u00e4tsbeitragsgesuchen dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ber\u00fccksichtigt auch schwere Integrit\u00e4tsverletzungen, die sich nach der Adoption durch die bisherigen Pflegeeltern zugetragen haben. Der erw\u00e4hnte Bundesgerichtsentscheid enth\u00e4lt hingegen nicht die Aussage, dass bei Kindswegnahmen bzw. Adoptionen, die unter beh\u00f6rdlichem Druck erfolgt sind, die Opfereigenschaft nach Art. 2 Bst. d Ziff. 3 AFZFG beim betroffenen Kind anzuerkennen ist. Gest\u00fctzt auf Art. 2 Bst. d Ziff. 3 AFZFG kann die Opfereigenschaft direkt nur bei der Kindsmutter und nicht auch beim betroffenen Kind anerkannt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 2015 zur Volksinitiative \u00abWiedergutmachung f\u00fcr Verdingkinder und Opfer f\u00fcrsorgerischer Zwangsmassnahmen [Wiedergutmachungsinitiative]\u00bb und zum indirekten Gegenvorschlag [Bundesgesetz \u00fcber die Aufarbeitung der f\u00fcrsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981], BBl 2016 101, 124). Das von der Wegnahme betroffene Kind kann hingegen gest\u00fctzt auf Art. 2 Bst. b AFZFG als Opfer im Sinne des Gesetzes gelten, wenn es selbst aufgrund der darauffolgenden Fremdplatzierung \u2013 und, wie mit dem erw\u00e4hnten Entscheid vom Bundesgericht konkretisiert, auch nach einer allf\u00e4lligen Adoption \u2013 eine unmittelbare und schwere Beeintr\u00e4chtigung seiner Integrit\u00e4t erlitten hat (a.a.O., BBl 2016 101, 124).</p><p>&nbsp;</p><p>2. Nach dem erw\u00e4hnten Entscheid des Bundesgerichts hat das BJ die M\u00f6glichkeit von Wiedererw\u00e4gungen gepr\u00fcft. Bis zum Urteilszeitpunkt waren rund 45 Gesuche von im Kindesalter adoptierten Personen mit der Begr\u00fcndung abgewiesen worden, dass sie nicht glaubhaft gemacht h\u00e4tten, w\u00e4hrend der Platzierung schwere Integrit\u00e4tsverletzungen erlitten zu haben. Diese gesuchstellenden Personen hatten im Verfahren zur Pr\u00fcfung ihres Gesuchs keinerlei Darlegungen gemacht, dass sie im Zusammenhang mit der Platzierung (vor oder nach der Adoption) schwere Beeintr\u00e4chtigungen erlitten h\u00e4tten. Das BJ hat deshalb darauf verzichtet, diese ergangenen Entscheide von Amtes wegen in Wiedererw\u00e4gung zu ziehen.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Die urspr\u00fcnglich geltende Frist zur Einreichung von Gesuchen f\u00fcr den Solidarit\u00e4tsbeitrag ist per 1. November 2020 aufgehoben worden. Anders als damals erwartet, ist die Anzahl der eingehenden Gesuche seither nicht kontinuierlich r\u00fcckl\u00e4ufig. In den vergangenen drei Jahren gingen beim BJ nach wie vor deutlich \u00fcber 300 Gesuche pro Jahr ein (2023: 352 Gesuche; 2024: 397; 2025: 330).</p><p>&nbsp;</p><p>4./5.Das AFZFG bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von f\u00fcrsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugef\u00fcgt worden ist. Gem\u00e4ss Art. 4 Abs. 1 AFZFG haben Opfer im Sinne des Gesetzes Anspruch auf einen Solidarit\u00e4tsbeitrag. Der Solidarit\u00e4tsbeitrag ist Zeichen der Anerkennung des zugef\u00fcgten Unrechts und soll zur Wiedergutmachung beitragen. Das AFZFG schafft demnach eine besondere Rechtswohltat im beschr\u00e4nkten gesetzlichen Anwendungsbereich, d.h. im relativ engen Bereich der politisch als Unrecht erkannten Beh\u00f6rdenpraxis. Der Opferbegriff wird in Art. 2 Bst. d AFZFG erl\u00e4utert: Als Opfer gilt, wer glaubhaft darlegt, pers\u00f6nlich von einer f\u00fcrsorgerischen Zwangsmassnahme oder einer Fremdplatzierung in der Schweiz vor 1981 betroffen gewesen und als Folge einer solchen Massnahme in seiner k\u00f6rperlichen, psychischen oder sexuellen Integrit\u00e4t oder seiner geistigen Entwicklung unmittelbar und schwer beeintr\u00e4chtigt worden zu sein. Das Gesetz enth\u00e4lt eine Aufz\u00e4hlung m\u00f6glicher Beeintr\u00e4chtigungsformen. Bei vom AFZFG erfassten Massnahmen kann deren Anordnung als solche zu Unrecht erfolgt sein, wenn die Massnahme selbst absolut unbegr\u00fcndet bzw. der Entscheid materiell falsch war oder wenn bei der Anordnung elementarste Verfahrensgrunds\u00e4tze ausser Acht gelassen wurden (a.a.O., BBl 2016 101, 123). Gest\u00fctzt auf diese gesetzlichen Vorgaben pr\u00fcft das BJ im Einzelfall, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Opfereigenschaft gegeben sind. Dies gilt auch f\u00fcr Gesuche von Jenischen und Sinti. Der Bundesratsbeschluss vom 19.&nbsp;Februar 2025 hat vor diesem Hintergrund keine direkten Implikationen auf die Auslegung des Opferbegriffs nach AFZFG. Es ist bekannt, dass sich die vom AFZFG erfassten f\u00fcrsorgerisch begr\u00fcndeten Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen ganz mehrheitlich gegen Personen gerichtet haben, die aus \u00e4rmeren Verh\u00e4ltnissen stammten oder deren Lebenswandel nicht der damals akzeptierten gesellschaftlichen Norm entsprach. Dazu geh\u00f6rten insbesondere auch Jenische und Sinti. Die bundesr\u00e4tliche Anerkennung verdeutlicht das Unrecht, welches gegen\u00fcber Jenischen und Sinti im Zusammenhang mit den T\u00e4tigkeiten des \u00abHilfswerks f\u00fcr die Kinder der Landstrasse\u00bb der Stiftung Pro Juventute oder anderer privater oder kirchlicher Organisationen begangen wurde. Der Bundesrat hat daher mit Beschluss vom 19.&nbsp;Februar 2025 das EDI beauftragt, einen Dialog mit den Organisationen der Jenischen und Sinti zu f\u00fchren, um allf\u00e4llige L\u00fccken in der bisher erreichten Vergangenheitsarbeit zu eruieren.</p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1771372800000)\/","SubmittedBy":"Mahaim Rapha\u00ebl","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1771435344270)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|24|1211","Category":null,"Modified":"\/Date(1771435352557)\/","SubmissionDate":"\/Date(1766102400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5211,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Finanzwesen|Zivilrecht"}}