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Iv.","Title":"Gemeinn\u00fctzige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe bei Personen, die eine Geldstrafe oder eine Busse nicht bezahlen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>In der Fr\u00fchlingssession 2026 hat der Grosse Rat des Kantons Bern mit 106:36 Stimmen bei einer Enthaltung eine Motion \u00fcberwiesen, die verlangt, dass der Bundesrat Artikel 79a StGB und insbesondere Artikel 79a Absatz 2 StGB dahingehend \u00e4ndert, dass der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinn\u00fctziger Arbeit erm\u00f6glicht wird. Auftragsgem\u00e4ss und gest\u00fctzt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung unterbreitet Ihnen der Regierungsrat des Kantons Bern somit die folgende Standesinitiative:</p><p>Der Bund wird aufgefordert, einen Entwurf auszuarbeiten, der Artikel 79a StGB und insbesondere Artikel 79a Absatz 2 StGB dahingehend \u00e4ndert, dass der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinn\u00fctziger Arbeit erm\u00f6glicht wird.</p><p>Art. 79<i>a</i> Abs. 1 lit. d VE-StGB (neu): eine Ersatzfreiheitsstrafe</p><p>Art. 79<i>a</i> Abs. 2 VE-StGB: streichen</p>","ReasonText":"<p>53 Prozent aller Gef\u00e4ngniseinweisungen in der Schweiz im Jahr 2023, also 4964 Einweisungen, waren Ersatzfreiheitsstrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine Form der Strafvollstreckung dar, bei der Personen, die eine Geldstrafe oder eine Busse nicht bezahlen k\u00f6nnen oder wollen, eine Freiheitsstrafe verb\u00fcssen m\u00fcssen. Diese Praxis betrifft \u00fcberproportional Menschen in prek\u00e4ren wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen und tr\u00e4gt nicht zur Resozialisierung bei, sie kann kontr\u00e4r sogar zum Verlust von Wohnung, Arbeitsstelle oder famili\u00e4ren Strukturen f\u00fchren. Gleichzeitig belasten solche kurzen Freiheitsstrafen die Justizvollzugsanstalten \u00fcberproportional stark und stellen einen grossen finanziellen Aufwand dar, ohne dass ein sicherheitspolitischer Nutzen ersichtlich ist.</p><p>Gem\u00e4ss Artikel 79a Absatz 2 StGB ist der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinn\u00fctziger Arbeit ausgeschlossen. Dies bedeutet in der Praxis, dass Personen, die eine Geldstrafe oder Busse nicht bezahlen konnten und bei denen bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe verf\u00fcgt wurde, keine M\u00f6glichkeit mehr haben, diese durch gemeinn\u00fctzige Arbeit abzuleisten. Hintergrund dieser \u00dcberlegung war die \u00dcberzeugung, dass sich die verurteilte Person aktiv darum bem\u00fchen solle, ihre Strafe in Form der gemeinn\u00fctzigen Arbeit ableisten zu k\u00f6nnen. Ein blasses Zuwarten auf das Aufgebot zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe sollte nicht durch die M\u00f6glichkeit einer Arbeitsleistung belohnt werden.</p><p>Die Voraussetzung eines \u00abaktiven Bem\u00fchens\u00bb um gemeinn\u00fctzige Arbeit als Zugangskriterium zur Vermeidung der Ersatzfreiheitsstrafe ist aus rechtsstaatlicher Sicht kritisch zu beurteilen. Sie steht im Widerspruch zum Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit, widerspricht dem Resozialisierungsgebot und benachteiligt strukturell Personen in vulnerablen Lebenslagen.</p><p>Gemeinn\u00fctzige Arbeit bietet M\u00f6glichkeiten zur Wiedereingliederung, f\u00f6rdert soziale Kompetenzen und erm\u00f6glicht es Verurteilten, der Gesellschaft aktiv etwas zur\u00fcckzugeben, sie st\u00e4rkt das Verantwortungsgef\u00fchl und wirkt sich oft positiv auf die pers\u00f6nliche Entwicklung und R\u00fcckfallprognose aus. Zudem entfallen die Kosten f\u00fcr die inhaftierte Person, die sich auf 200 bis 400 Franken pro Nacht je nach Kanton belaufen. Hochgerechnet ergibt das j\u00e4hrlich einen zweistelligen Millionenbetrag Auch der administrative Aufwand ist bei gemeinn\u00fctziger Arbeit deutlich geringer als bei Ersatzhaftstrafen.</p><p>Die gesetzliche Blockade in Artikel 79a Absatz 2 StGB verhindert diese positiven Wirkungen.</p><p>Im Kanton Bern liegt der Belegungsgrad der Gef\u00e4ngnisse bei 103 Prozent, im Kanton Genf und im Kanton Waadt liegt er bei 115 Prozent. Auch Gef\u00e4ngnisse in den Kantonen Z\u00fcrich, Basel-Landschaft, Aargau, St. Gallen, Luzern und Graub\u00fcnden weisen einen Belegungsgrad von 90 bis 100 Prozent auf. Die Gef\u00e4ngnisse in der Schweiz sind voll. Jede vermeidbare Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unn\u00f6tige zus\u00e4tzliche Belastung dar. Eine entsprechend flexible Handhabung, durch eine nachtr\u00e4gliche Umwandlung in gemeinn\u00fctzige Arbeit, k\u00f6nnte zur sp\u00fcrbaren Entlastung der Gef\u00e4ngnisse f\u00fchren, ohne den Strafzweck zu gef\u00e4hrden.</p><p>Das Strafgesetzbuch dient nicht nur der Ahndung von Verfehlungen, sondern verfolgt auch das Ziel der Resozialisierung. Artikel 79a Absatz 2 StGB widerspricht diesem Gedanken, indem er Menschen eine konstruktive Alternative zur Haft verwehrt, obwohl diese dem Sinn des Strafvollzugs mehr entsprechen w\u00fcrde.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Bern","BusinessStatus":204,"BusinessStatusText":"Zugewiesen an die behandelnde Kommission","BusinessStatusDate":"\/Date(1782377224287)\/","ResponsibleDepartment":1,"ResponsibleDepartmentName":"Parlament","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"Parl","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1782377236007)\/","SubmissionDate":"\/Date(1778025600000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":5214,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}