{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263095,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20263095,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"26.3095","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Samenspende. Problematik der Herkunftssuche bei Samenspenden vor 2001. Aufarbeitung n\u00f6tig","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Vor Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) im Jahr 2001 war die Samenspende in der Schweiz nicht einheitlich geregelt. Es bestanden weder klare Vorgaben zur Anonymit\u00e4t der Spender noch zu den Rechten der durch Samenspende gezeugten Kinder. In der Praxis erfolgten die Spenden meist anonym.</p><p>Mit Inkrafttreten vom FMedG am 1.1.2001 wurden verbindliche Rahmenbedingungen geschaffen. Die anonyme Samenspende ist seither verboten. Die Identit\u00e4t des Spenders sowie medizinische und \u00e4ussere Angaben werden erfasst und dem Eidgen\u00f6ssischen Amt f\u00fcr Zivilstandswesen (EAZW) gemeldet. Personen, die nach dem FMedG mit Hilfe einer heterologen Samenspende gezeugt wurden, haben sp\u00e4testens ab dem 18. Altersjahr Anspruch auf Auskunft zu den Daten ihres Spenders (Art. 27 FMedG).</p><p>F\u00fcr vor 2001 gezeugte Personen gilt Art. 41 Abs. 2 FMedG: Sie k\u00f6nnen Auskunft bei den behandelnden \u00c4rztinnen/\u00c4rzten&nbsp;oder medizinischen Einrichtungen verlangen. In der Praxis erhalten Betroffene jedoch h\u00e4ufig die R\u00fcckmeldung, die Spende sei anonym erfolgt oder Unterlagen seien vernichtet worden \u2013 sogar wenn das FMedG nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bereits in Kraft war.&nbsp;</p><p>Ein aktueller Fall einer betroffenen Person aus dem Kanton St. Gallen, welche sich bei der Fachstelle PACH Pflege- und Adoptivkinder Schweiz gemeldet hat, zeigt die Problematik exemplarisch: \u00dcber eine Gendatenbank konnte sie bereits 23 Halbgeschwister finden (Stand Ende Februar 2026). Das zust\u00e4ndige Spital im Kanton St. Gallen bzw. die Nachfolgeorganisation kann keine Auskunft erteilen, da s\u00e4mtliche Akten vernichtet wurden. Vergleichbare F\u00e4lle sind auch aus anderen Kantonen bekannt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ul style=\"list-style-type:disc;\"><li>Wie werden Betroffene, welche vor 2001 mittels heterologer Samenspende gezeugt wurden, heute bei der Suche nach ihrem Spender unterst\u00fctzt?</li><li>Welche kostenlosen Beratungsangebote bestehen (psychologisch, genealogisch, rechtlich)?</li><li>Hat Art. 41 Abs. 2 FMedG zu einer ver\u00e4nderten Praxis der Aktenaufbewahrung gef\u00fchrt? Wie erkl\u00e4rt der Bundesrat, dass Akten vernichtet wurden, obwohl das FMedG bereits in Kraft war? Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?</li><li>Gibt es Hinweise auf Spender, deren Samen f\u00fcr eine hohe Zahl von Behandlungen verwendet wurde?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, diese Thematik systematisch aufzuarbeiten?</li><li>Wie werden diese Herausforderungen im Rahmen der Revision des FMedG ber\u00fccksichtigt?</li></ul><p>&nbsp;</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p>Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe g der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert das Recht aller Personen auf Zugang zu den Daten ihrer Abstammung. Das von der Interpellantin genannte Auskunftsrecht nach Artikel 27 Absatz 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG; SR 810.11) konkretisiert diesen Grundsatz. Die behandelnden \u00c4rztinnen und \u00c4rzte haben die Pflicht, die gesetzlich vorgeschriebenen Daten des Samenspenders sowie der Wunscheltern zu dokumentieren und diese unverz\u00fcglich nach der Geburt des Kindes dem Eidgen\u00f6ssischen Amt f\u00fcr das Zivilstandswesen EAZW zu \u00fcbermitteln (Art. 25 FMedG). Das EAZW ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Beantwortung von entsprechenden Auskunftsgesuchen.</p><p>Da die Meldepflicht an das EAZW gem\u00e4ss Artikel 25 FMedG erst mit dem Inkrafttreten des FMedG eingef\u00fchrt wurde, liegen dem EAZW keine Daten vor f\u00fcr F\u00e4lle, in denen die Zeugung mittels einer Samenspende vor dem 1. Januar 2001 stattgefunden hat. Eine Auskunftserteilung gem\u00e4ss Artikel 27 FMedG ist deshalb nicht m\u00f6glich. Artikel 41 Absatz 2 FMedG schreibt f\u00fcr diese F\u00e4lle vielmehr vor, dass in solchen F\u00e4llen die behandelnden \u00c4rztinnen und \u00c4rzte selber den betroffenen Personen in sinngem\u00e4sser Anwendung von Artikel 27 FMedG Auskunft erteilen m\u00fcssen. Diese Abgrenzung der Zust\u00e4ndigkeiten beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. </p><p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Kenntnis der Abstammung bewusst und bedauert, dass f\u00fcr Personen, die vor Inkrafttreten des FMedG gezeugt wurden, die diesbez\u00fcglichen Daten teilweise nicht mehr vorhanden sind. Der Vollzug des FMedG obliegt den Kantonen; diese sind auch f\u00fcr die Erteilung der Bewilligungen an Fortpflanzungsmedizinerinnen und -mediziner und f\u00fcr die Aufsicht \u00fcber eine gesetzeskonforme Berufsaus\u00fcbung zust\u00e4ndig (Art. 8 und 12 FMedG). </p><p>&nbsp;</p><p>Die gestellten Fragen beantwortet der Bundesrat im Einzelnen wie folgt:</p><p>&nbsp;</p><p>1. Das FMedG sieht keine Unterst\u00fctzungsm\u00f6glichkeiten durch Bundesbeh\u00f6rden vor. Es bestehen aber Unterst\u00fctzungsangebote von verschiedenen privaten Organisationen. </p><p>&nbsp;</p><p>2. Das EAZW hat auf seiner Webseite zur Samenspende in der Rubrik \u00abAdressen\u00bb Kontaktstellen mit Beratungsangeboten aufgelistet (abrufbar unter www.bj.admin.ch  Gesellschaft  Zivilstandswesen H\u00e4ufige Fragen  7. Samenspende). Teilweise bieten die Kontaktstellen ein kostenloses Erstberatungsgespr\u00e4ch an, bei anderen ist hingegen eine Mitgliedschaft im jeweiligen Verband erforderlich.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, ob und inwiefern Artikel 41 Absatz 2 FMedG den Umgang mit Spenderdaten in Fortpflanzungskliniken beeinflusst hat. Ebenso ist ihm nicht bekannt, ob Spenderdaten zu Fortpflanzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des FMedG durchgef\u00fchrt worden sind, vernichtet wurden. Die Aufsicht \u00fcber die betreffenden Kliniken obliegt den Kantonen; dies gilt auch bez\u00fcglich der Einhaltung der Pflicht der Kliniken, zu damaligen Samenspendern Auskunft zu erteilen. </p><p>&nbsp;</p><p>4. Der Bericht der Expertenkommission Humangenetik und Reproduktionsmedizin vom 19. August 1988 (BBl 1989 III 989, 1042) hielt fest, dass Samen vom gleichen Spender \u00fcblicherweise so lange verwendet wurden, bis zehn Schwangerschaften vorlagen. Gem\u00e4ss Botschaft zum FMedG hielten auch die Medizinisch-ethischen Richtlinien f\u00fcr die \u00e4rztlich assistierte Fortpflanzung der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) vom 31. Dezember 1990 zehn Kinder als Obergrenze pro Spender fest (BBl 1996 III 205, 2010). Bereits damals oblag die Aufsicht \u00fcber die T\u00e4tigkeit von \u00c4rztinnen und \u00c4rzten im Bereich der Fortpflanzungsmedizin den Kantonen. Der Bundesrat verf\u00fcgt \u00fcber keine Hinweise, dass die Samenzellen einzelner Samenspender vor 2001 zu einer Vielzahl gezeugter Kinder gef\u00fchrt haben. Er bedauert aber, dass die Richtlinie der SAMW gem\u00e4ss Ausf\u00fchrungen der Interpellantin nicht immer eingehalten wurde.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Samenspenden erfolgten vor 2001 im Rahmen der kantonalen Zust\u00e4ndigkeit sowie gem\u00e4ss damaliger Rechtslage und Praxis meist anonym. Soweit in den Kliniken noch Unterlagen zu damaligen Samenspendern vorhanden sind, verf\u00fcgt der Bund nicht \u00fcber die Kompetenz, deren Herausgabe zu verlangen. Vor diesem Hintergrund kann der Bund diese Thematik nicht systematisch aufarbeiten. Der Bundesrat ist aber bereit, die Thematik im Rahmen der Kompetenzen und M\u00f6glichkeiten des Bundes mit den Kantonen zu diskutieren.</p><p>&nbsp;</p><p>6. Im Rahmen der laufenden Totalrevision des FMedG wird das BAG \u00fcberpr\u00fcfen, inwiefern betroffene Personen bei der Suche nach ihrem Samenspender mittels gesetzgeberischer Massnahmen unterst\u00fctzt werden k\u00f6nnen.</p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1779840000000)\/","SubmittedBy":"Gysi Barbara","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1779869315000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|1211|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1781865817820)\/","SubmissionDate":"\/Date(1773187200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5212,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Zivilrecht|Gesundheit"}}