{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263114,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20263114,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"26.3114","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Werden die Daten ehemaliger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Zugang zu geheimen Informationen betreffend die Sicherheit des Landes hatten, angesichts der neuen Risiken lange genug aufbewahrt?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><ul style=\"list-style-type:disc;\"><li>Gilt das Bundesgesetz \u00fcber milit\u00e4rische und andere Informationssysteme im VBS f\u00fcr alle Personen, die m\u00f6glicherweise \u00fcber geheime Informationen im Zusammenhang mit der Verteidigung, dem Nachrichtendienst und der Sicherheit der Schweiz verf\u00fcgen?</li><li>Stimmt es, dass derzeit in der Praxis die allgemeine Gesetzgebung (Verordnung \u00fcber den Schutz von Personendaten des Bundespersonals) angewendet wird und somit die Akten und Daten zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vollst\u00e4ndig vernichtet werden?</li><li>Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass es leider vorkommen kann, dass ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verteidigungs- und Sicherheitsbeh\u00f6rden im Auftrag ausl\u00e4ndischer Staaten oder anderer Gegner des Landes an Einflussnahme, Destabilisierungsmassnahmen oder anderen Operationen beteiligt sind?</li><li>Ist es bei der Bek\u00e4mpfung hybrider Bedrohungen nicht sinnvoll, bestimmte Informationen \u00fcber ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verteidigungs- und Sicherheitsbeh\u00f6rden l\u00e4nger als zehn Jahre aufzubewahren?</li><li>W\u00fcrde eine einfache Anpassung der Verordnung zu diesem Zweck ausreichen?</li></ul>","ReasonText":"<p>Die Formen hybrider Konfliktf\u00fchrung gewinnen an Bedeutung. Dazu geh\u00f6ren, wie im Entwurf der Sicherheitspolitischen Strategie der Schweiz dargelegt wird, \u00abBeeinflussungs- und Desinformationsaktivit\u00e4ten\u00bb. In diesem Zusammenhang k\u00f6nnen Personen, die in den Sicherheitsbeh\u00f6rden t\u00e4tig waren, nach ihrem Ausscheiden ein Risiko darstellen. Und zwar in mehrfacher Hinsicht: durch die Wiederverwendung nicht \u00f6ffentlicher Informationen, durch die Nutzung des im Dienst aufgebauten Netzwerks oder auch durch die Verwendung von Titeln oder Dienstgraden, die ihren \u00c4usserungen einen anscheinend offiziellen Charakter verleihen. Angesichts der steigenden Lebenserwartung und der l\u00e4ngeren Berufslaufbahnen sowie der zunehmenden Bedrohung, die sich in aggressiveren Rekrutierungsmassnahmen niederschl\u00e4gt, erscheint die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren f\u00fcr Persondaten zu kurz. Um Aktivit\u00e4ten abzuwehren, die die Sicherheit der Schweiz im Sinne der Ziele 1 und 2 der ersten Stossrichtung der Sicherheitspolitischen Strategie der Schweiz (\u00abgesch\u00e4rftes Bewusstsein\u00bb und \u00abgest\u00e4rkte Fr\u00fcherkennung und Antizipation\u00bb) gef\u00e4hrden, k\u00f6nnte eine l\u00e4ngere Aufbewahrung bestimmter Personendaten ehemaliger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sinnvoll sein. Die derzeitige Praxis scheint jedoch nicht in diese Richtung zu gehen, auch wenn das Gesetz eine l\u00e4ngere Aufbewahrung formal zul\u00e4sst (Art. 8 und 185).</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p>1. Das Bundesgesetz \u00fcber milit\u00e4rische und andere Informationssysteme im VBS (MIG; SR 510.91) regelt die Bearbeitung von Personendaten (Personendaten und besonders sch\u00fctzenswerte Personendaten) insbesondere durch die eidgen\u00f6ssischen und kantonalen Milit\u00e4rbeh\u00f6rden sowie durch die Milizarmee. Es findet keine Anwendung auf Mitarbeitende des Nachrichtendiensts des Bundes sowie auf andere zivile Sicherheitsdienste des Bundes wie das Bundesamt f\u00fcr Polizei fedpol. Die Fragen rund um die Klassifizierung von Informationen (\u00abintern\u00bb, \u00abvertraulich\u00bb, \u00abgeheim\u00bb) und deren Bearbeitung sind nicht Gegenstand dieses Gesetzes, sondern des Bundesgesetzes \u00fcber die Informationssicherheit (ISG; SR 128).</p><p>&nbsp;</p><p>2. Ja. Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung \u00fcber den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV; SR 172.220.111.4) sieht vor, dass nicht archivw\u00fcrdige Daten zehn Jahre nach Austritt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters oder deren oder dessen Tod vernichtet werden. Der gleiche Grundsatz findet sich in Artikel 179f Absatz 4 MIG. </p><p>&nbsp;</p><p>3. Es l\u00e4sst sich nicht ausschliessen, dass ehemalige Bundesangestellte oder Angeh\u00f6rige der Armee mit anderen Staaten zusammenarbeiten.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Nein. Im Personaldossier finden sich nur wenige sicherheitsrelevante Informationen. Von gr\u00f6sserer Bedeutung sind vielmehr Angaben zu Reiset\u00e4tigkeiten oder Kontakten, die als gesch\u00e4ftsrelevant gem\u00e4ss Artikel 2 der Verordnung \u00fcber die elektronische Gesch\u00e4ftsverwaltung in der Bundesverwaltung (SR 172.010.441) und Artikel 22 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) gelten und deshalb in den regul\u00e4ren Gesch\u00e4ftsakten abgelegt und, wenn archivw\u00fcrdig, archiviert werden. F\u00fcr diese gilt die zehnj\u00e4hrige Aufbewahrungsfrist nicht. </p><p>Im Dossier der Personensicherheitspr\u00fcfung (PSP) hingegen k\u00f6nnen sicherheitsrelevante Daten zur betreffenden Person enthalten sein, einschliesslich ihrer Auslandsbeziehungen. Zwar unterliegt auch dieses Dossier einer maximalen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, jedoch nimmt in der Regel der sicherheitsrelevante Wert und Nutzen der darin enthaltenen Daten im Laufe der Zeit rasch ab. Sp\u00e4testens nach Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen, die das Bundesarchiv als archivw\u00fcrdig bewertet hat, archiviert. Die anderen werden vernichtet. </p><p>Der Bundesrat misst dem Recht auf Datenl\u00f6schung somit ein h\u00f6heres Gewicht bei als dem geringen Sicherheitsgewinn durch eine verl\u00e4ngerte Aufbewahrungsdauer. </p><p>&nbsp;</p><p>5. In Bezug auf die BPDV (Art. 23 Abs. 1) w\u00fcrde eine Verordnungsanpassung gen\u00fcgen. In Bezug auf das Milit\u00e4rpersonal m\u00fcsste eine \u00c4nderung des MIG erfolgen. In Bezug auf das PSP-Dossier m\u00fcsste das ISG (Art. 47) revidiert werden. </p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1778025600000)\/","SubmittedBy":"Gaillard Beno\u00eet","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1778074425063)\/","ResponsibleDepartment":6,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"VBS","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9","Category":null,"Modified":"\/Date(1781865856527)\/","SubmissionDate":"\/Date(1773619200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5212,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik"}}