{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263218,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20263218,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"26.3218","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"\"Charlie Hebdo\" und die Trag\u00f6die von Crans-Montana. Meinungsfreiheit ohne Grenzen?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Zusammenhang mit den Karikaturen des Satiremagazins \u00abCharlie Hebdo\u00bb und der Trag\u00f6die von Crans-Montana wurde Strafanzeige eingereicht. Die Justiz wird \u00fcber eine m\u00f6gliche Verletzung der Menschenw\u00fcrde entscheiden sowie dar\u00fcber, ob ein Ungl\u00fcck mit Todesopfern Inhalt einer Satire sein darf. Zu diesem Zweck k\u00f6nnte Artikel&nbsp;135 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zur Anwendung gelangen. Jedoch k\u00f6nnten die objektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen dieser Bestimmung nicht erf\u00fcllt sein.</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, sich zur Tragweite von Artikel&nbsp;135 StGB zu \u00e4ussern und den vom Parlament festgelegten Anwendungsbereich zu pr\u00e4zisieren?&nbsp;</p><p>2. Ist er unter Wahrung der Gewaltenteilung bereit, Massnahmen vorzuschlagen, um das StGB zu pr\u00e4zisieren und die Bev\u00f6lkerung vor Darstellungen grausamer Gewaltt\u00e4tigkeiten zu sch\u00fctzen, welche die elementare W\u00fcrde des Menschen in schwerer Weise verletzen?</p>","ReasonText":"<p>Die Meinungsfreiheit ist ein grundlegendes Element der Demokratie und darf nicht infrage gestellt werden. Jedoch gibt es bei jeder Freiheit Grenzen und Pflichten. Nur so kann unsere Gesellschaft in gegenseitigem Respekt zusammenleben. Das Recht greift diese Logik auf, indem es im StGB Grenzen f\u00fcr individuelle Freiheiten festlegt, und dies zum Schutz des Gemeinwohls. &nbsp;</p><p>Im Jahr 2006 hat der Nationalrat, im Jahr 2007 der St\u00e4nderat die <a href=\"https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.parlament.ch%2Ffr%2Fratsbetrieb%2Fsuche-curia-vista%2Fgeschaeft%3FAffairId%3D20063554&amp;data=05%7C02%7Cbenjamin.roduit%40parl.ch%7C0c674f4e8e8b49285c1108de5e37c756%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C639051790849884860%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&amp;sdata=2gUifz6b9%2BCdP6JrRam5zHSgOQUN%2FNELrrQVJUcYH1Q%3D&amp;reserved=0\">Motion 06.3554</a> angenommen. Sie sieht eine Ausdehnung von Artikel&nbsp;135 StGB auf \u00abGewaltdarstellungen\u00bb statt nur auf P\u00e4dophilie vor. Mit dieser Ausdehnung hat das Parlament eine \u00c4nderung des StGB beschlossen, gem\u00e4ss der bestraft wird, wer grausame Gewaltt\u00e4tigkeiten gegen Minderj\u00e4hrige eindringlich darstellt und dabei die elementare W\u00fcrde des Menschen in schwerer Weise verletzt. Nach Auffassung des Bundesrates in seiner Antwort auf die Motion gibt es keine zwingenden Gr\u00fcnde, die gegen eine rechtliche Gleichbehandlung von harter Pornografie und Gewaltdarstellungen nach Artikel 135 StGB sprechen. Seit rund 20 Jahren stellt Artikel&nbsp;135 StGB somit auch Gewaltdarstellungen unter Strafe. Doch wird diese normative \u00c4nderung tats\u00e4chlich im Sinne des Gesetzgebers angewandt?</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p>1. Artikel&nbsp;135 des Strafgesetzbuches (StGB; SR&nbsp;311.0), \u00abGewaltdarstellungen\u00bb, wurde mit der \u00c4nderung vom 23.&nbsp;Juni 1989 aufgenommen, die am 1.&nbsp;Januar 1990 in Kraft trat (AS 1989 2449). Strafbar ist demnach das Herstellen, Einf\u00fchren, Lagern, Inverkehrbringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, \u00dcberlassen oder Zug\u00e4nglichmachen von Darstellungen, die grausame Gewaltt\u00e4tigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare W\u00fcrde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Mit der \u00c4nderung des Strafgesetzbuches vom 5.&nbsp;Oktober 2001, die am 1.&nbsp;April 2002 in Kraft trat (AS 2002 408), wurde der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf das Erwerben, Beschaffen oder Besitzen solcher Gewaltdarstellungen ausgedehnt. Mit dem Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17.&nbsp;Dezember 2021, das am 1.&nbsp;Juli 2023 in Kraft trat (AS 2023 259), wurde eine Unterscheidung hinsichtlich der Opfer von Gewalttaten eingef\u00fchrt, je nachdem, ob es sich um Erwachsene oder Minderj\u00e4hrige handelt sowie zwischen nicht tats\u00e4chlichen und tats\u00e4chlichen Gewaltt\u00e4tigkeiten&nbsp; gegen Minderj\u00e4hrige, und der vors\u00e4tzliche Konsum von Gewaltdarstellungen wurde unter Strafe gestellt. Die in der Interpellation erw\u00e4hnte Motion Hochreutener 06.3554 \u00abAusdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen\u00bb wurde im Rahmen dieser letzten \u00c4nderung umgesetzt. Diese zielte darauf ab, die in Artikel&nbsp;197 StGB (Pornografie) vorgenommenen \u00c4nderungen auf Artikel&nbsp;135 StGB zu \u00fcbertragen, indem sie den vors\u00e4tzlichen Konsum verbotener Darstellungen unter Strafe stellte.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Hauptzweck von Artikel&nbsp;135 StGB besteht darin, Jugendliche und Erwachsene davor zu sch\u00fctzen, ungewollt mit Gewaltdarstellungen konfrontiert zu werden. Gleichzeitig soll er die schlechten Einfl\u00fcsse von Gewaltdarstellungen eind\u00e4mmen, da diese bei den Betrachtenden die Neigung zu gewaltt\u00e4tigem Verhalten oder die Gleichg\u00fcltigkeit gegen\u00fcber Gewaltt\u00e4tigkeiten an anderen f\u00f6rdern k\u00f6nnen (Botschaft vom 26.&nbsp;Juni 1985, BBl 1985 II 1009, 1045 f.). Die Gesetzesbestimmung sanktioniert extreme Formen der Gewaltdarstellung, Brutalit\u00e4ten im engsten Sinn. Grausam ist eine Gewaltt\u00e4tigkeit dann, wenn sie in der Realit\u00e4t f\u00fcr das Opfer besonders schwere k\u00f6rperliche oder seelische Leiden mit sich br\u00e4chte, sei es aufgrund der Art, der Dauer oder der Wiederholung der Gewaltanwendung. Eindringlich ist die Darstellung, wenn sie geeignet ist, in das Bewusstsein der Betrachtenden einzudringen (Botschaft vom 26.&nbsp;Juni 1985, BBl 1985 II 1009, 1046). Strafbar sind die Gewaltdarstellungen im \u00dcbrigen nur, wenn sie die elementare W\u00fcrde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Diese gesetzliche Anforderung zeugt vom Willen des Gesetzgebers, die Strafbarkeit auf abscheuliche, durch nichts zu rechtfertigende Darstellungen zu beschr\u00e4nken, auf unertr\u00e4gliche Darstellungen, die das Leben oder das Leid von Menschen oder Tieren aufs \u00c4usserste verh\u00f6hnen (BGE 150 IV 10 E.&nbsp;4.1.4). Weiter sind Gewaltdarstellungen nur strafbar, wenn sie keinen schutzw\u00fcrdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. Diese Bedingung soll sicherstellen, dass die Grundrechte gew\u00e4hrleistet sind. Darstellungen, die grausame Gewaltt\u00e4tigkeiten verherrlichen, verharmlosen oder ausschliesslich der Unterhaltung oder Belustigung dienen, sind nicht schutzw\u00fcrdig, ebenso wenig wie Gewaltdarstellungen, die sich darauf beschr\u00e4nken, grausame Gewaltt\u00e4tigkeiten zu zeigen, ohne deren Sinn oder Folgen zu thematisieren oder die Betrachtenden dazu anzuregen (BGE 150 IV 10 E.&nbsp;4.1.5).</p><p>&nbsp;</p><p>2. In Anbetracht der obigen Ausf\u00fchrungen stellt der Bundesrat fest, dass Artikel&nbsp;135 StGB bereits den Zweck hat, die Bev\u00f6lkerung vor der Darstellung von grausamen Gewaltt\u00e4tigkeiten, welche die elementare W\u00fcrde des Menschen in schwerer Weise verletzen, zu sch\u00fctzen (Beispiele vgl. BGE 150 IV 10 E.&nbsp;4.2). Daher sieht er unter den jetzigen Gegebenheiten keinen Grund, das Strafgesetzbuch zu \u00e4ndern. Weiter ist es mit Blick auf die Wahrung der Gewaltenteilung nicht Aufgabe des Bundesrates, zu beurteilen, ob die in der Zeitschrift Charlie Hebdo ver\u00f6ffentlichte Karikatur, auf die in der Interpellation Bezug genommen wird, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung f\u00e4llt.</p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1779235200000)\/","SubmittedBy":"Roduit Benjamin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1781864727000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"1216|1236","Category":null,"Modified":"\/Date(1781864738470)\/","SubmissionDate":"\/Date(1773792000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5212,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Strafrecht|Menschenrechte"}}