{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263412,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20263412,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"26.3412","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Schutz von Einsatzkr\u00e4ften, die bei der Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit m\u00f6glichen Infektionen ausgesetzt sind","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1.\tWelche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um Einsatzkr\u00e4fte zu sch\u00fctzen, die bei ihrer Arbeit K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten ausgesetzt sind?</p><p>2.\tIst eine Ausnahmeregelung vom Arztgeheimnis denkbar, namentlich wenn bei solchen Expositionen die T\u00e4terinnen und T\u00e4ter ihre Einwilligung verweigern?</p><p>3.\tSollte bei Expositionen gegen\u00fcber K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten nicht ein gezieltes medizinisches Protokoll eingef\u00fchrt werden?</p><p>4.\tSollte der Kontakt mit K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten nicht im Unfallversicherungsgesetz als Berufsrisiko anerkannt werden, mit einer erweiterten Deckung, die unter anderem sofortige medizinische Versorgung, Prophylaxe, Langzeitbetreuung und psychologische Unterst\u00fctzung umfasst?</p><p>5.\tSollten angehaltene oder festgenommene Personen, die Einsatzkr\u00e4fte mit K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten in Kontakt bringen, nicht unter anderem zu Blutentnahmen verpflichtet und in bestimmten F\u00e4llen h\u00e4rter bestraft oder schadenersatzpflichtig werden?</p>","ReasonText":"<p>Verschiedene Einsatzkr\u00e4fte, allen voran Zollbeamtinnen und Zollbeamte sowie Polizistinnen und Polizisten, sind t\u00e4glich m\u00f6glichen Infektionen durch Bisse oder Bespucken ausgesetzt oder kommen in anderer Form mit K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten in Kontakt.</p><p>&nbsp;</p><p>Da aufgrund der geltenden gesetzlichen Einschr\u00e4nkungen (Datenschutz, Arztgeheimnis) bei solchen Expositionen keinerlei Gesundheitsinformationen \u00fcber die T\u00e4terinnen und T\u00e4ter vorliegen, werden die Einsatzkr\u00e4fte mangels Diagnose nach dem Vorsorgeprinzip teilweise sehr belastender Prophylaxe unterzogen \u2013 \u00fcberm\u00e4ssig invasiven, kostspieligen und ungezielten Massnahmen, die oft unn\u00f6tig und manchmal gar riskant f\u00fcr ihre Gesundheit sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist an der Zeit, dar\u00fcber nachzudenken, mit welchen Massnahmen Einsatzkr\u00e4fte besser gesch\u00fctzt werden k\u00f6nnen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p>1./3. Der Schutz der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer (Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes [SR 822.11]) sowie zur Verh\u00fctung von Berufsunf\u00e4llen und Berufskrankheiten (Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes \u00fcber die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verh\u00e4ltnissen des Betriebes angemessen sind. Zur Verh\u00fctung blut\u00fcbertragbarer Infektionen f\u00fcr Berufsgruppen ausserhalb des Gesundheitswesens hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Empfehlungen \u00fcber spezielle Schutzmassnahmen publiziert. Bei Kontakt mit Blut sind zudem die vom Bundesamt f\u00fcr Gesundheit (BAG) erlassenen Empfehlungen zu Impfungen und Behandlungen nach einem Kontakt anzuwenden, welche aktuell in \u00dcberarbeitung sind. Vor einer Exposition ist die Verwendung pers\u00f6nlicher Schutzausr\u00fcstung (PSA) zentral. Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderliche PSA kostenlos bereitzustellen und die Einsatzkr\u00e4fte sind verpflichtet, diese bestimmungsgem\u00e4ss zu nutzen. Nach einer Exposition orientiert sich das Vorgehen an arbeitsmedizinischen Standards, infektiologischen Leitlinien, den Richtlinien der Eidgen\u00f6ssischen Koordinationskommission f\u00fcr Arbeitssicherheit (EKAS) sowie den Empfehlungen des BAG. Damit existieren ausreichende gesetzliche Grundlagen und Massnahmen, um Einsatzkr\u00e4fte angemessen zu sch\u00fctzen.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Die Schaffung einer Ausnahmeregelung vom \u00e4rztlichen Berufsgeheimnis w\u00e4re nicht zielf\u00fchrend, da die darunterfallenden Daten unter Umst\u00e4nden nicht aktuell und daher wenig aussagekr\u00e4ftig sind. Zudem kann die \u00dcbertragung einer Krankheit nur durch eine Untersuchung der betroffenen Einsatzkraft verl\u00e4sslich nachgewiesen werden (s. Motion 26.3418 Schmid \u00abAngestellte von Polizei, Sanit\u00e4t und Feuerwehr besser sch\u00fctzen. Ansteckungen mit gef\u00e4hrlichen Krankheiten nach t\u00e4tlichen Angriffen rasch abkl\u00e4ren\u00bb).</p><p>&nbsp;</p><p>4. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen T\u00e4tigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch sch\u00e4digende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). Die Berufskrankheiten werden abschliessend im Anhang 1 der Verordnung \u00fcber die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) aufgef\u00fchrt. Infektionskrankheiten, die durch Arbeiten in Spit\u00e4lern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen verursacht werden, sind als Berufskrankheit anerkannt, da diese Arbeiten mit einer systematisch erh\u00f6hten Exposition verbunden sind. Dem sind aus Sicht des Bundesrates unvorhersehbare Einzelfallereignisse bei Einsatzkr\u00e4ften nicht gleichzusetzen. Eine solche Infizierung kann jedoch \u00fcber die Generalklausel in Artikel 9 Abs. 2 UVG als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie im Minimum stark \u00fcberwiegend durch eine berufliche T\u00e4tigkeit verursacht worden ist. Die in Frage 4 der Interpellation genannten Leistungen w\u00e4ren bei einer Anerkennung als Unfall oder Berufskrankheit von der Unfallversicherung gedeckt.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Zur Frage der zwangsweisen Blutentnahme bei angreifenden Personen sei auf die Motion 26.3418 Schmid \u00abAngestellte von Polizei, Sanit\u00e4t und Feuerwehr besser sch\u00fctzen. Ansteckungen mit gef\u00e4hrlichen Krankheiten nach t\u00e4tlichen Angriffen rasch abkl\u00e4ren\u00bb verwiesen. Solche \u00dcbergriffe f\u00fchren nach geltendem Recht zu einer strengen Bestrafung, da in der Regel die Voraussetzungen von Artikel 285 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) (Gewalt und Drohung gegen Beh\u00f6rden und Beamte) erf\u00fcllt sind. Das Parlament hat vor kurzem die Strafdrohungen dieses Artikels versch\u00e4rft (AS 2023 259). \u00dcberdies besteht echte Konkurrenz zwischen Artikel 285 StGB und den Artikeln 122 (schwere K\u00f6rperverletzung), 123 (einfache K\u00f6rperverletzung) und 231 StGB (Verbreiten menschlicher Krankheiten). Entsprechend verurteilt das Gericht den T\u00e4ter zu der Strafe der schwersten Straftat und erh\u00f6ht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich einer Entsch\u00e4digungspflicht gelten schliesslich die allgemeinen Regeln des Zivilrechts. Dabei kann die gesch\u00e4digte Person ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche unter den Voraussetzungen von Artikel 122 ff. Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mittels einer Adh\u00e4sionsklage im Rahmen eines Strafverfahrens geltend machen.</p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1779235200000)\/","SubmittedBy":"Addor Jean-Luc","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1779273673000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1781866401950)\/","SubmissionDate":"\/Date(1773964800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5212,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Gesundheit"}}