{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263418,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20263418,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"26.3418","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Angestellte von Polizei, Sanit\u00e4t und Feuerwehr besser sch\u00fctzen. Ansteckungen mit gef\u00e4hrlichen Krankheiten nach t\u00e4tlichen Angriffen rasch abkl\u00e4ren","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Erg\u00e4nzung der gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, damit die Staatsanwaltschaften nach t\u00e4tlichen Angriffen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Blaulichtorganisationen (Polizei, Sanit\u00e4t, Feuerwehr) gegen\u00fcber der T\u00e4terschaft umgehend zwangsweise Untersuchungen, insbesondere Blutproben, zur Kl\u00e4rung bzw. zum Ausschluss der Ansteckung mit einer gef\u00e4hrlichen Krankheit anordnen k\u00f6nnen.</p>","ReasonText":"<p>Polizistinnen und Polizisten werden bei Eins\u00e4tzen immer h\u00e4ufiger angegriffen, angespuckt, verletzt, gebissen. Nicht selten besteht dann die Unsicherheit, ob sich der Angegriffene mit einer ansteckenden Krankheit (HIV, Hepatitic C etc.) infiziert hat. Davon betroffen sind nicht nur Polizistinnen und Polizisten, sondern alle Angestellten von Blaulichtorganisationen.</p><p>&nbsp;</p><p>Rasche Kl\u00e4rung schafft eine Untersuchung der T\u00e4ter. Doch eine gesetzliche Grundlage, um diese notfalls zwangsweise durchzuf\u00fchren, fehlt. Verweigern T\u00e4ter somit einen Test, besteht f\u00fcr die Betroffenen eine wochen- bis monatelange, psychisch sehr belastende Ungewissheit. Zudem m\u00fcssen oft unn\u00f6tigerweise starke Medikamente mit erheblichen, teils sogar lebensgef\u00e4hrlichen Nebenwirkungen eingenommen werden (z.B. HIV-PEP).&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Aufgrund ihrer Berufspflicht sind Polizistinnen und Polizisten dazu verpflichtet, sich Gef\u00e4hrdungssituationen auszusetzen. Im Gegenzug hat der Staat ihnen gegen\u00fcber eine F\u00fcrsorgeplicht: Wer Polizistinnen und Polizisten k\u00f6rperlich attackiert und sich dann weigert, sich einem Test zu unterziehen, tut dies b\u00f6swillig. Solch verachtenswertes Verhalten darf vom Staat nicht hingenommen werden, andernfalls er seine F\u00fcrsorgepflicht verletzt.</p><p>&nbsp;</p><p>K\u00fcnftig soll die Staatsanwaltschaft erm\u00e4chtigt werden, gegen\u00fcber der T\u00e4terschaft die erforderlichen medizinischen Untersuchungen, insbesondere eine Blutprobe, notfalls zwangsweise anzuordnen, wenn Angestellte von Blaulichtorganisationen (Polizei, Sanit\u00e4t, Feuerwehr) im Dienst Opfer eines Angriffs auf die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t werden, der zur Ansteckung mit einer gef\u00e4hrlichen Krankheit f\u00fchren kann. Die Untersuchungen k\u00f6nnen auf die Beantwortung der Frage, ob der T\u00e4ter eine solche Krankheit in sich tr\u00e4gt, beschr\u00e4nkt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist angezeigt, eine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene (sinnvollerweise in StPO) zu schaffen, denn kantonale Gesetze w\u00fcrden weder den gesamten Anwendungsbereich noch s\u00e4mtliche Blaulichtorganisationen abdecken.&nbsp;</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p>Der Bundesrat nimmt das Problem der Gewalt gegen Mitarbeitende von Blaulichtorganisationen ernst und hat Verst\u00e4ndnis f\u00fcr das Anliegen, nach t\u00e4tlichen Angriffen die Ungewissheit \u00fcber eine m\u00f6gliche Infektion mit einer gef\u00e4hrlichen Krankheit zu verk\u00fcrzen. Die in der Motion geforderte Erg\u00e4nzung der gesetzlichen Grundlage, wonach die Staatsanwaltschaft zur Kl\u00e4rung einer Ansteckung zwangsweise Untersuchungen, insbesondere Blutproben, bei der angreifenden Person anordnen kann, ist jedoch weder zielf\u00fchrend noch angebracht:</p><p>&nbsp;</p><p>Ein negativer Bluttest der angreifenden Person schliesst eine Infektion der vom Angriff betroffenen Person nicht mit letzter Sicherheit aus, da etwa bei HIV und Hepatitis&nbsp;C ein diagnostisches Zeitfenster besteht, in dem eine Ansteckung noch nicht nachweisbar ist. Umgekehrt erlaubt ein positiver Test bei der angreifenden Person keine Aussage dar\u00fcber, ob im konkreten Fall eine \u00dcbertragung der Krankheit stattgefunden hat. Betroffene Einsatzkr\u00e4fte kommen daher nicht umhin, sich selbst medizinisch untersuchen zu lassen und die notwendigen Vorkehrungen (z.B. die Einnahme einer HIV-Postexpositionsprophylaxe [HIV-PEP]) zu treffen.</p><p>&nbsp;</p><p>Betreffend die Forderung, die in der Motion umschriebene Regelung in die Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufzunehmen, ist sodann auf Artikel 1 Absatz 1 StPO hinzuweisen. Gem\u00e4ss dieser Bestimmung regelt die StPO die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbeh\u00f6rden des Bundes und der Kantone. Zwangsmassnahmen wie etwa die k\u00f6rperliche Untersuchung von Personen (Art.&nbsp;251 ff. StPO) sind nur insoweit vorgesehen, als sie der Beweissicherung, der Sicherstellung der Anwesenheit von Personen im Verfahren oder der Vollstreckung des Endentscheids dienen (Art. 196 StPO). Die in der Motion vorgeschlagene Bestimmung w\u00fcrde dieses Prinzip durchbrechen, da sie nicht der Strafverfolgung dient, sondern gesundheitliche Interessen verfolgt. Solche Zwangsmassnahmen sind vom Zweck der StPO nicht gedeckt und daher abzulehnen. Ist der Infektionsstatus der angreifenden Person f\u00fcr das Strafverfahren relevant (zu denken ist etwa an den Tatbestand des Verbreitens menschlicher Krankheiten (Art. 231 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), besteht mit Artikel 197 in Verbindung mit Artikel 251 StPO bereits eine hinreichende gesetzliche Grundlage, welche eine k\u00f6rperliche Untersuchung bei dieser Person zul\u00e4sst.</p><p>&nbsp;</p><p>Letztlich beschl\u00e4gt die in der Motion geforderte Massnahme das Gesundheitsrecht, in welchem dem Bund nur eine begrenzte Gesetzgebungskompetenz zukommt. Gest\u00fctzt auf Artikel&nbsp;118 Absatz&nbsp;2 Buchstabe&nbsp;b der Bundesverfassung (BV, SR 101) kann er zwar Vorschriften zur Bek\u00e4mpfung \u00fcbertragbarer, stark verbreiteter oder b\u00f6sartiger Krankheiten erlassen. Eine Bestimmung, die prim\u00e4r der psychischen Entlastung von Einsatzkr\u00e4ften dient, l\u00e4sst sich darauf aber kaum abst\u00fctzen. Da die in der Motion geforderte Regelung keine abschliessende Aussage \u00fcber eine Krankheits\u00fcbertragung zul\u00e4sst, ist sie zudem weder geeignet, die betroffenen Einsatzkr\u00e4fte psychisch zu entlasten, noch einen wirksamen Beitrag zur Bek\u00e4mpfung von Krankheiten zu leisten. Entsprechend w\u00e4re sie mit dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip, welches verlangt, dass staatliche Massnahmen geeignet, erforderlich und zumutbar sind (Art. 5 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;36 Abs.&nbsp;3 BV), nicht vereinbar.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1779235200000)\/","SubmittedBy":"Schmid Pascal","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1779268263000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|1216|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1780744913640)\/","SubmissionDate":"\/Date(1773964800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5212,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Strafrecht|Gesundheit"}}