{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263428,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20263428,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"26.3428","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Braucht es eine Promillegrenze auf Schweizer Skipisten?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Skifahren geh\u00f6rt zur alpinen Kultur der Schweiz. Gleichzeitig bewegen sich Skifahrerinnen und Skifahrer oft mit Geschwindigkeiten von 40 bis 80 km/h. Damit ist das Gef\u00e4hrdungspotenzial durchaus mit jenem im Strassenverkehr vergleichbar. Alkohol beeintr\u00e4chtigt nachweislich die Wahrnehmung, Reaktionszeit, Gleichgewicht und Urteilsf\u00e4higkeit.</p><p>Nach Angaben der Beratungsstelle f\u00fcr Unfallverh\u00fctung verletzen sich in der Schweiz j\u00e4hrlich \u00fcber 60\u2019000 Personen beim Schneesport. Die volkswirtschaftlichen Kosten liegen bei rund 600 Millionen Franken pro Jahr. Auch wenn die Unfallzahlen in den letzten Jahren stabil geblieben sind, stellt sich die Frage nach zus\u00e4tzlicher Pr\u00e4vention.</p><p>&nbsp;</p><p>In Italien gilt seit 2022 eine Promillegrenze von 0,5 f\u00fcr Skifahrende; bei Kontrollen drohen Bussen. Auch in \u00d6sterreich wird vermehrt \u00fcber strengere Regeln diskutiert. In der Schweiz hingegen existiert bislang keine spezifische Promillegrenze auf Skipisten. Gleichzeitig kann Alkoholkonsum bei einem Unfall bereits heute versicherungsrechtliche Konsequenzen haben und als grobfahrl\u00e4ssiges Verhalten gewertet werden.</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Rolle von Alkoholkonsum bei Ski- und Snowboardunf\u00e4llen in der Schweiz? Welche Daten oder Erkenntnisse liegen ihm dazu vor?</li><li>Werden bei Skiunf\u00e4llen in der Schweiz systematisch Daten zum Alkoholkonsum erhoben (Verunfallte sowie allf\u00e4llige Unfallverursachende)? Wenn ja, von welchen Stellen und mit welchen Resultaten? Wenn nein, w\u00fcrde der Bundesrat dies begr\u00fcssen?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat das Gef\u00e4hrdungspotenzial von Alkoholkonsum beim Skifahren im Vergleich zu anderen Verkehrssituationen mit vergleichbaren Geschwindigkeiten?</li><li>Welche gesetzlichen Grundlagen gelten heute bereits f\u00fcr die Beurteilung von Alkoholkonsum bei Skiunf\u00e4llen (z. B. Haftungsrecht, Strafrecht oder Versicherungsrecht)?</li><li>Wie gehen Versicherungen nach Kenntnis des Bundesrates mit Alkoholkonsum bei Skiunf\u00e4llen um, insbesondere im Hinblick auf grobe Fahrl\u00e4ssigkeit oder Leistungsk\u00fcrzungen? In wie vielen F\u00e4llen nehmen Versicherungen Leistungsk\u00fcrzungen vor?&nbsp;Ab welcher Promillegrenze liegt grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vor?</li><li>Sieht der Bundesrat einen Bedarf f\u00fcr zus\u00e4tzliche Pr\u00e4ventionsmassnahmen oder regulatorische Schritte auf Skipisten?</li><li>Hat der Bundesrat Kenntnis \u00fcber Erfahrungen aus L\u00e4ndern mit Promillegrenzen auf Skipisten (z. B. Italien) und deren Auswirkungen auf Pr\u00e4vention, Unfallzahlen oder Durchsetzung?</li></ol>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p>Der Bundesrat misst der Sicherheit im Schneesport hohe Bedeutung bei. Das Bundesgericht zieht als Massstab f\u00fcr die im Schneesport zu beachtende Sorgfaltspflicht die FIS-Regeln des internationalen Fachverbands \u00abF\u00e9d\u00e9ration Internationale de Ski\u00bb heran. Die erste FIS-Regel verlangt r\u00fccksichtsvolles Verhalten: jede Pistennutzerin und jeder Pistennutzer muss das Verhalten so anpassen, dass niemand gef\u00e4hrdet, gesch\u00e4digt oder einschr\u00e4nkt wird. </p><p>&nbsp;</p><p>1. und 2. Alkoholkonsum kann im Schneesport \u2013 wie in anderen Bereichen mit erh\u00f6htem Unfallrisiko \u2013 die Wahrnehmung, Reaktionsf\u00e4higkeit und Koordination beeintr\u00e4chtigen und damit das Unfallrisiko erh\u00f6hen. Die Gefahr eines Unfalles im Schneesport nimmt daher mit Alkoholkonsum zu. Ein risikoarmer Konsum oder g\u00e4nzlicher Verzicht auf Alkohol vor und w\u00e4hrend dem Schneesport ist die Voraussetzung f\u00fcr ein verantwortungsbewusstes und r\u00fccksichtsvolles Verhalten.</p><p>&nbsp;</p><p>In der Schweiz werden keine systematischen Daten zum Alkoholkonsum bei Schneesportunf\u00e4llen erhoben. Folglich ist eine klare Quantifizierung des Risikos und somit eine Aussage bez\u00fcglich des tats\u00e4chlichen Einflusses von Alkohol auf das Unfallgeschehen im Schneesport in der Schweiz nicht m\u00f6glich. Eine systematische Datenerhebung erachtet der Bundesrat als kaum umsetzbar und sie w\u00e4re mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Aufwand verbunden.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Ein Vergleich zu anderen Verkehrssituationen l\u00e4sst sich nur schwer machen, da sich die Gegebenheiten stark unterscheiden.</p><p>&nbsp;</p><p>4. und 5. Wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig andere Personen oder deren Eigentum sch\u00e4digt, haftet f\u00fcr diesen Schaden (Art. 41 Abs. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220)). Dies gilt auch bei selbstverschuldeter vor\u00fcbergehender Unzurechnungsf\u00e4higkeit (Art. 54 Abs. 2 OR).</p><p>&nbsp;</p><p>Strafrechtlich stehen bei Schneesportunf\u00e4llen insbesondere die fahrl\u00e4ssige K\u00f6rperverletzung (Art. 125 des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0))&nbsp;und die fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung (Art. 117 StGB) im Fokus. Voraussetzung daf\u00fcr ist eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht, die durch bewusstseinsver\u00e4ndernden Alkoholkonsum im Schneesport begr\u00fcndet sein kann. F\u00fcr Straftaten, die in selbst verschuldeter Trunkenheit und Unzurechnungsf\u00e4higkeit begangen werden, kann zudem Art.&nbsp;263 StGB zur Anwendung kommen.</p><p>&nbsp;</p><p>Ergeben sich aus den Akten zum Unfallereignis gen\u00fcgend klare Hinweise f\u00fcr Alkoholkonsum, welche die Tatbestandsvoraussetzungen der Grobfahrl\u00e4ssigkeit belegen, pr\u00fcfen die Unfallversicherer eine K\u00fcrzung gest\u00fctzt auf Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes \u00fcber die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Die Schweizer Unfallversicherer berichten, dass solche F\u00e4lle sehr selten auftreten. Analog zu anderen Unf\u00e4llen (ausgenommen Strassenverkehr) k\u00fcrzt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva ab 1.5 bis 1.99 Promille die Leistungen um 10%, bei \u00fcber 2 Promille um 20%. Bei einem Unfall mit Fremdeinwirkung wird von den Unfallversicherungen zudem ein R\u00fcckgriff nach Artikel 72 ff. des Bundesgesetzes \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gepr\u00fcft.</p><p>&nbsp;</p><p>6. Das geltende Recht sieht keine Promillegrenze im Schneesport vor. Der Bundesrat erachtet derzeit Pr\u00e4ventionsmassnahmen, Sensibilisierungskampagnen sowie die Eigenverantwortung der Schneesporttreibenden als zentral.</p><p>&nbsp;</p><p>7. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklungen in anderen L\u00e4ndern. Erste Erkenntnisse aus Italien liegen vor, reichen aber noch nicht aus f\u00fcr eine verl\u00e4ssliche Beurteilung zu Auswirkungen auf Unfallzahlen oder Pr\u00e4ventionswirkung.</p></span>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1778630400000)\/","SubmittedBy":"Jost Marc","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1778684988463)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|28|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1778684996590)\/","SubmissionDate":"\/Date(1773964800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5212,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Soziale Fragen|Gesundheit"}}