{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263512,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20263512,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"26.3512","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Den Ausdruck \"schwere Mangellage\" im Sinne des Landesversorgungsgesetzes definieren","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Definition des Ausdrucks \u00abschwere Mangellage\u00bb im Sinne von Artikel&nbsp;2 Buchstabe&nbsp;b des Landesversorgungsgesetzes (LVG; RS&nbsp;<i>531</i>) auszuarbeiten und in einem Bericht vorzulegen. Mit dieser Definition soll die Auslegung des Gesetzes gekl\u00e4rt sowie dessen transparente und einheitliche Anwendung gew\u00e4hrleistet werden.&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang insbesondere gebeten, f\u00fcr die wichtigsten Bereiche, die dem LVG unterstehen, Leitlinien festzulegen, anhand von denen im konkreten Fall ermittelt werden kann, ob eine schwere Mangellage vorliegt oder droht. Diese Leitlinien sollen unter anderem f\u00fcr jeden Bereich die wichtigsten Risikofaktoren f\u00fcr die Versorgung und die Kriterien f\u00fcr die Beurteilung der Schwere einer Mangellage definieren.</p><p>Der Bundesrat wird zudem beauftragt, nach Ausarbeitung dieser Leitlinien zu pr\u00fcfen und Bericht dar\u00fcber zu erstatten, wie diese in einer Verordnung oder in einem anderen Referenzdokument (z.&nbsp;B. Weisung) umzusetzen sind.</p>","ReasonText":"<p>Das vorliegende Postulat kn\u00fcpft an die Empfehlung&nbsp;1 aus dem GPK-Bericht \u00abBetriebsbewilligung f\u00fcr das Reservekraftwerk Birr im Winter 2022/23\u00bb (BBl&nbsp;<i>2025</i>&nbsp;1060) an. In dieser Empfehlung ersuchte die GPK-N den Bundesrat, den Ausdruck \u00abunmittelbar drohende oder bereits bestehende schwere Mangellage\u00bb im Energiebereich im Sinne des Landesversorgungsgesetzes (LVG) rechtlich klar zu definieren. Die Definition sollte messbare Kriterien enthalten.</p><p>Der Bundesrat erachtete eine pr\u00e4zisiere Definition dieses Ausdrucks in seiner Stellungnahme (BBl&nbsp;<i>2025</i>&nbsp;1696) zum Bericht der GPK-N nicht als zweckm\u00e4ssig. Eine Pr\u00e4zisierung k\u00f6nnte seiner Ansicht nach die Wirksamkeit von Interventionsmassnahmen in Krisensituationen \u00fcberm\u00e4ssig einschr\u00e4nken sowie eine angemessene und rasche Reaktion verunm\u00f6glichen.</p><p>Der Bundesrat verwies in seinen Erl\u00e4uterungen auf den Entwurf zur Teilrevision des LVG, in dem unter anderem die M\u00f6glichkeit einer fr\u00fchzeitigen Intervention des Bundes bei einer schweren Mangellage \u2013 wie sie im Fall des Kraftwerks Birr erfolgte \u2013 pr\u00e4zisiert werden sollte. Gem\u00e4ss dem neuen Artikel&nbsp;31 Absatz&nbsp;2 LVG ist eine solche Intervention m\u00f6glich, \u00abwenn eine schwere Mangellage innerhalb weniger Monate einzutreten droht und sie voraussichtlich nicht verhindert oder bew\u00e4ltigt werden kann, sollten die Massnahmen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ergriffen werden\u00bb. Der Bundesrat unterstreicht in seiner Botschaft, dass zwischen dem Interventionszeitpunkt und dem Zeitpunkt, an dem die Mangellage einzutreten droht, eine gewisse zeitliche N\u00e4he bestehen muss, es jedoch nicht m\u00f6glich ist, eine genaue Dauer festzulegen, da dies von den Besonderheiten der betroffenen Wirtschaftssektoren abh\u00e4ngt. Er h\u00e4lt ferner fest, dass eine Intervention des Bundes nur m\u00f6glich ist, wenn diese \u2013 insbesondere im Vergleich zu Massnahmen, welche auch noch sp\u00e4ter ergriffen werden k\u00f6nnen \u2013 einen entscheidenden Beitrag zur besseren Bew\u00e4ltigung der Mangellage leistet (Wahrung des Subsidiarit\u00e4tsprinzips). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Anforderungen f\u00fcr wirtschaftliche Interventionsmassnahmen, die das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in seinem Entscheid zum Reservekraftwerk Birr formuliert hat, durch diese Pr\u00e4zisierungen klarer aus dem Gesetz hervorgehen. Der Nationalrat hiess die vom Bundesrat unterbreitete Bestimmung in seiner ersten Lesung des Entwurfs im M\u00e4rz&nbsp;2026 gut.</p><p>Die GPK-N begr\u00fcsst die Pr\u00e4zisierungen des Bundesrates im Entwurf zur Revision des LVG, mit denen ein klarerer Rahmen f\u00fcr fr\u00fchzeitige wirtschaftliche Interventionsmassnahmen geschaffen wird. Sie weist aber darauf hin, dass im Gesetzesentwurf und in der Botschaft weiterhin \u2013 an mehreren Stellen \u2013 auf den Ausdruck \u00abschwere Mangellage\u00bb verwiesen wird, ohne zu pr\u00e4zisieren, wie dieser bei der Umsetzung des Gesetzes auszulegen ist.&nbsp;</p><p>Wie sie bereits im September&nbsp;2025 festhielt, ist sich die GPK-N bewusst, dass der Bundesrat bei der Bew\u00e4ltigung von Mangellagen einen gewissen Spielraum ben\u00f6tigt und das Krisenmanagement h\u00e4ufig mit grossen Unsicherheiten und der Notwendigkeit einer raschen Entscheidfindung verbunden ist. Dies sollte den Bundesrat in ihren Augen aber nicht daran hindern, in seinem Zust\u00e4ndigkeitsbereich gewisse Leitlinien f\u00fcr die Auslegung des Ausdrucks \u00abschwere Mangellage\u00bb (z.&nbsp;B. Definition der wichtigsten Risikofaktoren und der Kriterien f\u00fcr die Beurteilung der Schwere) vorzugeben und so eine bessere Transparenz und Koh\u00e4renz der k\u00fcnftigen Anwendung des LVG sicherzustellen.&nbsp;</p><p>Aus Sicht der Kommission ist eine solche Pr\u00e4zisierung gerechtfertigt, da die wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen, die das LVG im Fall von Mangellagen erm\u00f6glicht, von erheblicher Tragweite sind und unter Umst\u00e4nden dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass Bestimmungen anderer Rechtserlasse ausgesetzt werden und die verfassungsm\u00e4ssige Wirtschaftsfreiheit eingeschr\u00e4nkt wird.</p><p>Die GPK-N kann nachvollziehen, dass der Bundesrat angesichts des technischen Charakters dieser Leitlinien und der Vielzahl an betroffenen Bereichen zur\u00fcckhaltend ist, solche Leitlinien auf Gesetzesebene festzulegen. Sie erachtet es allerdings als w\u00fcnschenswert, diese Vorgaben auf Verordnungsebene oder in einem Referenzdokument festzuhalten, um einen klareren Rahmen f\u00fcr die Anwendung des Gesetzes zu setzen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<span><p>Der Bundesrat anerkennt das Anliegen, den Anwendungsrahmen des Landesversorgungsgesetzes (LVG) weiter zu pr\u00e4zisieren. Vor dem Hintergrund gestiegener Unsicherheiten kann es zweckm\u00e4ssig sein, f\u00fcr die wichtigsten dem LVG unterstehenden Bereiche die massgebenden Risikofaktoren und Beurteilungskriterien n\u00e4her zu umschreiben. Damit kann die Transparenz und Koh\u00e4renz bei der Anwendung des LVG gest\u00e4rkt werden, ohne dass die im Umgang mit schweren Mangellagen zwingend notwendige Flexibilit\u00e4t aufgegeben wird.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.","FederalCouncilProposal":44,"FederalCouncilProposalText":"Annahme","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1779840000000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":209,"BusinessStatusText":"\u00dcberwiesen an den Bundesrat","BusinessStatusDate":"\/Date(1780307240000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9|15","Category":"V","Modified":"\/Date(1780393757830)\/","SubmissionDate":"\/Date(1774569600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5213,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik|Wirtschaft"}}