{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20263602,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20263602,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"26.3602","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Was sind genau die Aufgaben der Nationalen Kommission zur Verh\u00fctung von Folter?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gem\u00e4ss Bundesgesetz \u00fcber die Kommission zur Verh\u00fctung von Folter \u00fcberpr\u00fcft die Nationale Kommission zur Verh\u00fctung von Folter (NKVF) regelm\u00e4ssig die Situation von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und besucht regelm\u00e4ssig alle Orte, an denen sich diese Personen befinden oder befinden k\u00f6nnten. Offenbar hat sich mittlerweile das Aufgabengebiet der NKVF, wie in einem Artikel der NZZ vom 4. Mai 2026 zu lesen ist, merklich erweitert. Der Bundesrat wird gebeten dazu folgende Fragen zu beantworten:<br>1. &nbsp;Geht der Bundesrat davon aus, dass in nicht geschlossenen Abteilungen in Alters- und Pflegeheimen Personen gegen ihren Willen festgehalten werden?&nbsp;<br>2. Auf welcher rechtlichen Grundlage beruhen die Besuche von Delegationen der NKVF in Alters- und Pflegeheimen und insbesondere in nicht geschlossenen Abteilungen von diesen?&nbsp;<br>3. Glaubt der Bundesrat, dass die heutige Auslegung des Gesetzes durch die NKVF dem Willens des Gesetzgebers entspricht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie auch Feststellungen und Empfehlungen zu Medikamentierungen, Tagesstrukturen, Schlafbed\u00fcrfnissen, Menupl\u00e4nen, Handl\u00e4ufen, Komfort der Infrastruktur und Mitwirkungsrechten der Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Berichten abgibt? Ist er bereit zum Beispiel im Rahmen einer Verordnung Klarheit zu schaffen?<br>4. Wie erkl\u00e4rt der Bundesrat, dass die NKVF in ihren T\u00e4tigkeitsberichten keine detaillierte Jahresrechnung mehr ausweist und generell die Kosten der NKVF massiv h\u00f6her sind, als urspr\u00fcnglich vom Gesetzgeber beabsichtigt? Gedenkt der Bundesrat vor diesem Hintergrund die NKVF wieder ihrem eigentlichen Auftrag zuzuf\u00fchren und sie lediglich mit den daf\u00fcr n\u00f6tigen Mitteln auszustatten?<br>5. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass von der NKVF die verfassungsm\u00e4ssig den Kantonen zustehende Aufsicht \u00fcber Alters- und Pflegeheime respektiert wird? Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die fachliche, organisatorische und betriebliche Oberaufsicht \u00fcber Alters- und Pflegeinstitutionen im Sinne des F\u00f6deralismus prim\u00e4r Sache der Kantone und ihrer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden bleiben muss?&nbsp;<br>6. Nach welchen Kriterien soll k\u00fcnftig verhindert werden, dass es zu Kompetenz\u00fcberschneidungen, Doppelspurigkeiten, sowie einer schleichenden Verlagerung von Aufsichts- und Beurteilungsaufgaben von den kantonalen Beh\u00f6rden hin zu einer eidgen\u00f6ssischen Kommission kommt, deren urspr\u00fcnglicher gesetzlicher Auftrag ein anderer war?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Das Zivilgesetzbuch (Art.&nbsp;383&nbsp;ff.&nbsp;ZGB; SR&nbsp;210) geht davon aus, dass es in Alters- und Pflegeheimen zu Einschr\u00e4nkungen der Bewegungsfreiheit sowohl in geschlossenen als auch in offenen Abteilungen kommen kann und regelt daf\u00fcr die entsprechenden Voraussetzungen. Ob eine konkrete Situation als Freiheitsentzug oder als Freiheitsbeschr\u00e4nkung zu qualifizieren ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Daher geht der Bundesrat davon aus, dass auch in nicht geschlossenen Abteilungen Konstellationen auftreten k\u00f6nnen, in denen Bewohnende erheblich in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschr\u00e4nkt sind. </p><p>&nbsp;</p><p>2. Das Bundesgesetz \u00fcber die Kommission zur Verh\u00fctung von Folter (nachfolgend BG NKVF; SR&nbsp;150.1) legt den Auftrag der Kommission fest. Der im BG NKVF verwendete Begriff des Freiheitsentzugs kn\u00fcpft an die verfassungsrechtliche Garantie der pers\u00f6nlichen Freiheit (Art.&nbsp;10 und Art.&nbsp;31 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BV, SR&nbsp;101) an. Zudem ist der in Art. 2 BG NKVF verwendete Begriff des Freiheitsentzugs in Einklang mit Art. 4 des Fakultativprotokolls zum \u00dcbereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR&nbsp;0.105.1; Orte, \u00aban den Personen (\u2026) die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann\u00bb) auszulegen. Erfasst werden demnach auch Einrichtungen, in denen eine faktische oder rechtliche Bewegungsbeschr\u00e4nkung vorliegt, unabh\u00e4ngig von architektonischen Sicherungen. Vor diesem Hintergrund umfasst der Auftrag der NKVF neben Besuchen in den Bereichen Polizei, Strafvollzug, Bundesasylzentren und Psychiatrie, auch Alters- und Pflegeheime. Alters- und Pflegeheime sind Orte, an denen Bewohnende einem Freiheitsentzug oder erheblichen Einschr\u00e4nkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt sein k\u00f6nnen, etwa durch geschlossene Abteilungen oder bewegungseinschr\u00e4nkende Massnahmen. Auch offen gef\u00fchrte Abteilungen k\u00f6nnen von rechtlich oder faktisch Freiheitsbeschr\u00e4nkungen betroffen sein.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Gem\u00e4ss ihrem pr\u00e4ventiven Auftrag untersucht die NKVF die Risikofaktoren, die die pers\u00f6nliche Freiheit (Art.&nbsp;10&nbsp;BV) einer Person einschr\u00e4nken und ihre W\u00fcrde (Art.&nbsp;7&nbsp;BV) beintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen und so zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung f\u00fchren k\u00f6nnen (Art.&nbsp;2&nbsp;Bst.&nbsp;b&nbsp;Ziff.&nbsp;2&nbsp;BG NKVF). Dazu geh\u00f6ren bspw. die Anwendung von bewegungseinschr\u00e4nkenden Massnahmen (Art.&nbsp;383&nbsp;ff.&nbsp;ZGB) sowie ungen\u00fcgende Beschwerdem\u00f6glichkeiten und Rechtsmittel. Die NKVF h\u00e4lt auch Beobachtungen fest, die strukturelle oder organisatorische Aspekte betreffen \u2013 etwa Infrastruktur, Gewaltpr\u00e4vention, Tagesstrukturen, Zugang zu frischer Luft, oder die medizinische und pflegerische Versorgung. Dabei st\u00fctzt sie sich auch auf die Vorgaben der UNO-BRK (SR&nbsp;0.109). Der Bundesrat erachtet es als dem pr\u00e4ventiven Auftrag entsprechend, dass die NKVF bei ihrer menschenrechtlichen Beurteilung die Gesamtsituation in den Blick nimmt. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat gegenw\u00e4rtig keinen Anlass, den im BG NKVF verankerten Auftrag durch Verordnungsrecht materiell zu pr\u00e4zisieren. Eine Beschr\u00e4nkung des Auftrags der NKVF auf Haftanstalten w\u00e4re mit dem BG NKVF sowie den verfassungs- und v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Die NKVF legt dem Bundesrat j\u00e4hrlich einen T\u00e4tigkeitsbericht (www.nkvf.admin.ch/de/taetigkeitsberichte) vor (Art.&nbsp;2 Bst.&nbsp;d&nbsp;BG NKVF), in dem sie ihre Aktivit\u00e4ten und Ausgaben zusammenfasst. Die Ausgaben der NKVF umfassen die Kosten der Gesch\u00e4ftsstelle und der Besuchst\u00e4tigkeiten der Kommission in den verschiedenen Einrichtungen. Das SEM hat der NKVF das menschenrechtliche Monitoring der zwangsweisen R\u00fcckf\u00fchrungen auf dem Luftweg auf der Grundlage von Artikel 71<em>a</em><sup>bis</sup> Abs. 2 des Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetzes (SR 142.20) und Art. 15<em>g</em> der Verordnung \u00fcber den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausl\u00e4ndischen Personen<a href=\"https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/357/de#fn-d111712e17\"></a> (SR&nbsp;142.281) \u00fcbertragen und damit auch die daf\u00fcr ben\u00f6tigten finanziellen Mittel. Nach der Aufbauphase konnte die NKVF ihre Besuchst\u00e4tigkeit schrittweise auf die Orte des Freiheitsentzugs und der Freiheitsbeschr\u00e4nkung ausdehnen, die von ihrem gesetzlichen Pr\u00e4ventionsauftrag erfasst werden. Der Bundesrat pr\u00fcft im Rahmen der ordentlichen Budgetprozesse regelm\u00e4ssig, ob der Mitteleinsatz verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ist und der gesetzlichen Grundlage entspricht.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Die Zust\u00e4ndigkeit der Kantone f\u00fcr Bewilligung, Betrieb und Aufsicht \u00fcber Alters- und Pflegeheime ist unbestritten und ergibt sich aus der Kompetenzordnung der Bundesverfassung. Die NKVF nimmt keine Aufsichtsfunktion wahr und verf\u00fcgt weder \u00fcber Verf\u00fcgungs- noch Weisungskompetenzen. Die Besuche erfolgen analog zu den Besuchen in den Bereichen Strafvollzug, Polizei und Psychiatrie, die ebenfalls in die Kompetenz der Kantone fallen.</p><p>&nbsp;</p><p>6. Die Kompetenzordnung ist klar: Das BG NKVF begrenzt den Auftrag der Kommission auf Situationen, in denen Freiheitsentzug oder Freiheitsbeschr\u00e4nkungen auftreten oder auftreten k\u00f6nnen. Der Auftrag der NKVF ist prim\u00e4r pr\u00e4ventiv und empfehlungsorientiert. </p>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1787702400000)\/","SubmittedBy":"Candinas Martin","BusinessStatus":203,"BusinessStatusText":"Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor","BusinessStatusDate":"\/Date(1787763995000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28|1216|1236|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1787850409350)\/","SubmissionDate":"\/Date(1781049600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":5214,"SubmissionLegislativePeriod":52,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen|Strafrecht|Menschenrechte|Gesundheit"}}