{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Transcript(ID=13853L,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Transcript(ID=13853L,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Transcript"},"Subjects":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Transcript(ID=13853L,Language='DE')/Subjects"}},"MembersCouncil":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Transcript(ID=13853L,Language='DE')/MembersCouncil"}},"Businesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Transcript(ID=13853L,Language='DE')/Businesses"}},"ID":"13853","Language":"DE","IdSubject":"2673","VoteId":null,"PersonNumber":12,"Type":1,"Text":"<pd_text><p>Mit dringlichem Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 war f\u00fcr die Sicherung der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung der Beitragssatz auf den 1. Januar 1995 von zwei auf drei Prozent angehoben worden. Durch die Revision vom 23. Juni 1995 wurde festgehalten, dass der erh\u00f6hte Beitragssatz nur zur Tilgung der bis Ende 1995 aufgelaufenen Schulden verwendet werden durfte. Mit dem Bundesgesetz vom 19. M\u00e4rz 1999 \u00fcber das Stabilisierungsprogramm wurde in der Folge die Erh\u00f6hung bis Ende 2003 verl\u00e4ngert, damit auch neu aufgelaufene Schulden abgebaut werden k\u00f6nnen.</p>\n<p>Am 31. Dezember 2003 f\u00e4llt diese in Artikel 4a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) geregelte ausserordentliche Finanzierung dahin. Auf diesen Zeitpunkt hin muss demzufolge die Finanzierung neu geregelt werden.</p>\n<p>Da auch in der Kommissionsdebatte zum Stabilisierungsprogramm und in diversen parlamentarischen Vorst\u00f6ssen eine Revision des Avig gefordert wurde, erarbeitete der Bundesrat unter Begleitung und Beratung einer Expertenkommission den Revisionsentwurf, wie er Ihrer Kommission vorlag. Diese Vorlage umfasst einen Finanzierungsteil und einen Teil, der sich mit den Voraussetzungen und der Ausgestaltung der Arbeitslosenentsch\u00e4digung befasst.</p>\n<p>1. Zur Finanzierung: Mit dem Auslaufen der Notmassnahme gem\u00e4ss Artikel 4a Avig wird der Beitragssatz wieder auf 2 Lohnprozente sinken. Der Bundesrat geht bei der Erarbeitung seiner Vorlage von einer \u00fcber den Konjunkturverlauf gemittelten Sch\u00e4tzung von rund 100 000 Arbeitslosen in der Schweiz aus. Basierend auf dieser Sch\u00e4tzung einer mittleren Arbeitslosigkeit hat er ein Finanzierungssystem erarbeitet, das konjunkturresistent sein soll. Dabei sollen sich Bund und Kantone fest an den Kosten der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der arbeitsmarktlichen Massnahmen beteiligen. Daneben soll die teilweise Deplafonierung - sie betrifft die zus\u00e4tzlichen Beitr\u00e4ge auf Lohnsummen zwischen 106 800 und 267 000 Franken - wieder aufgenommen werden, aber nur noch in der H\u00f6he von einem statt von zwei Prozent.</p>\n<p>Die Mehrheit Ihrer Kommission vertritt bei der Frage der Finanzierung eine andere Meinung als der Bundesrat. Sie [PAGE 389] geht davon aus, dass man der Bev\u00f6lkerung anl\u00e4sslich der Einf\u00fchrung der Deplafonierung ganz klar versprochen hat, diese ausserordentliche Finanzierungsmassnahme nach dem Abzahlen der aufgelaufenen Schulden wegfallen zu lassen.</p>\n<p>Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen daher, in dem zu beschliessenden Gesetz die Einkommensanteile \u00fcber 106 800 Franken im Normalfall keiner Beitragspflicht mehr zu unterstellen. Dies bedeutet einen Wegfall der mit den Notmassnahmen eingef\u00fchrten Deplafonierung. Um jedoch f\u00fcr schlechte Zeiten gewappnet zu sein, will die Kommissionsmehrheit dem Bundesrat aufgrund von Artikel 90c die M\u00f6glichkeit geben, bei Erreichen eines Schuldenstandes des Ausgleichsfonds von 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme die Einkommensanteile zwischen 106 800 und 267 000 Franken wieder einer Beitragspflicht von h\u00f6chstens einem Prozent zu unterstellen.</p>\n<p>Bei den Arbeitslosenentsch\u00e4digungen werden im Wesentlichen zwei \u00c4nderungen vorgelegt: Einerseits soll - in Artikel 13 Absatz 1 - die Mindestbeitragszeit, die ja einen Entsch\u00e4digungsanspruch ausl\u00f6st, von heute sechs Monaten auf neu zw\u00f6lf Monate erh\u00f6ht werden. Andererseits soll die maximale Entsch\u00e4digungsdauer von heute 520 Tagen auf neu 400 Tage gek\u00fcrzt werden, wobei f\u00fcr \u00e4ltere Arbeitnehmer sowie IV- und UV-Rentner die heutige Dauer beibehalten wird. Mit diesen Massnahmen k\u00f6nnen Einsparungen von 415 Millionen Franken erzielt und kann somit der Senkung des Lohnprozentes und der Aufhebung der Deplafonierung Rechnung getragen werden.</p>\n<p>Weitere wichtige Punkte im Revisionsentwurf sind die Anrechnung der Abgangsentsch\u00e4digungen, die \u00dcbernahme eines Drittels der Nichtbetriebsunfallpr\u00e4mien, die Missbrauchsbestimmungen beim Zwischenverdienst, eine von Krankheit und Unfall entkoppelte Regelung des Taggeldbezuges bei Mutterschaft, die Vereinheitlichung der Taggelder sowie die Regelung des Verfahrens bei Gesuchen f\u00fcr arbeitsmarktliche Massnahmen. </p>\n<p>Die Kommission beantragt einstimmig Eintreten auf die Vorlage.</p>\n</pd_text>","MeetingCouncilAbbreviation":"S","MeetingDate":"20010619","MeetingVerbalixOid":825,"IdSession":"4608","SpeakerFirstName":"Christine","SpeakerLastName":"Beerli","SpeakerFullName":"Beerli Christine","SpeakerFunction":"","CouncilId":2,"CouncilName":"St\u00e4nderat","CantonId":2,"CantonName":"Bern","CantonAbbreviation":"BE","ParlGroupName":"Freisinnig-demokratische Fraktion","ParlGroupAbbreviation":"RL","SortOrder":1,"Start":"\/Date(992941088253)\/","End":"\/Date(992941386223)\/","Function":"*","DisplaySpeaker":true,"LanguageOfText":"DE","Modified":"\/Date(1510849279597)\/","StartTimeWithTimezone":"\/Date(992941088253+0120)\/","EndTimeWithTimezone":"\/Date(992941386223+0120)\/","VoteBusinessNumber":null,"VoteBusinessShortNumber":null,"VoteBusinessTitle":null}}