{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Transcript(ID=192324L,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Transcript(ID=192324L,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Transcript"},"Subjects":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Transcript(ID=192324L,Language='DE')/Subjects"}},"MembersCouncil":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Transcript(ID=192324L,Language='DE')/MembersCouncil"}},"Businesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Transcript(ID=192324L,Language='DE')/Businesses"}},"ID":"192324","Language":"DE","IdSubject":"36128","VoteId":null,"PersonNumber":3865,"Type":1,"Text":"<pd_text><p>Am Montag, 30. November, haben wir hier bei der Er\u00f6ffnung der neuen Legislatur \u00fcber Unvereinbarkeiten diskutiert. Wir h\u00f6rten einen Bericht des B\u00fcros des Nationalrates, der unter anderem Feststellungen zur Stiftung f\u00fcr Landschaftsschutz machte und der Meinung war, dass wir hier ein Problem h\u00e4tten, weil Interessengegens\u00e4tze entstehen k\u00f6nnten. Fr\u00fcher gab es \u00e4hnliche Diskussionen, mit allem Respekt vor der \u00dcberschneidung von Interessen, die nach Common Sense allerdings nicht unbedingt extrem weit gingen.</p>\n<p>Formell wird das geregelt im Anhang zu den Auslegungsgrunds\u00e4tzen des B\u00fcros des Nationalrates und des B\u00fcros des St\u00e4nderates zur Anwendung von Artikel 14 Buchstaben e und f des Parlamentsgesetzes. Der Anhang enth\u00e4lt die sogenannte nichtabschliessende Liste von Organisationen und Personen, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und bei denen der Bund eine vorherrschende Stellung innehat. Unter diesen Einrichtungen und Institutionen, bei denen die Mitgliedschaft mit der Eigenschaft als Parlamentarier nicht kompatibel ist, finden wir unter anderem die Gemeinsame Einrichtung KVG, die evidenterweise deutlich weniger potenzielle Interessenkonflikte mit dem Gesetzgeber hat als beispielsweise die einzelnen Versicherer, das ist faktisch nicht zu bestreiten. Wir finden beispielsweise Gesundheitsf\u00f6rderung Schweiz oder Swisstransplant, wo genau die gleichen Feststellungen gemacht werden k\u00f6nnen, wir finden aber auch Proviande, Swisslait oder die Stiftung Zukunft Schweizer Fahrende, wo man evidenterweise sagen muss, dass die potenziellen Interessenkonflikte nahe bei null sind. Das zeigt uns, wenn wir unter anderem den Fall der Krankenversicherer anschauen, dass wir ein evidentes Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsproblem haben.</p>\n<p>Die nationalr\u00e4tliche SGK hat im Herbst 2015 l\u00e4ngere Diskussionen zum Krankenversicherungsaufsichtsgesetz gef\u00fchrt. Dort hatten wir \u00fcber die Aufsicht in der obligatorischen Krankenversicherung in Anwesenheit zahlreicher Vertreter der direkt Beaufsichtigten zu diskutieren. Selbstverst\u00e4ndlich und im Gegensatz zu dem, was da und dort gesagt wurde, g\u00f6nne ich den Damen und Herren Mutuel, Visana und anderen ihr Taggeld absolut problemlos, das ist nicht die Frage. Aber es ist stossend, wenn Beaufsichtigte bei einem zentralen Gesch\u00e4ft der gesetzgeberischen T\u00e4tigkeit \u00fcber ihre eigene Aufsicht bestimmen. Wenn die Vereinigung der Oberwalliser Wilderer beschliessen d\u00fcrfte, wer zum Jagdaufseher ernannt wird, dann f\u00e4nde das vermutlich jeder stossend; bei den Krankenversicherern ist das offensichtlich nicht der Fall - das ist eigentlich absurd.</p>\n<p>Buchstabe e von Artikel 14 des Parlamentsgesetzes legt vor allem zwei Kriterien fest: Es muss sich um eine Organisation handeln, die eine Verwaltungsaufgabe wahrnimmt, und es muss eine beherrschende Stellung des Bundes gegeben sein.</p>\n<p>Zur Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe durch Dritte - das sind durchaus auch Private - hat das Bundesgericht in einem neuen Entscheid Ende 2014 festgehalten, dass die Krankenversicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung \u00f6ffentliche Aufgaben wahrnehmen und insofern mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind. Das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Versicherten und Versicherer unterliegt im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung dem \u00f6ffentlichen und nicht dem privaten Recht. Bei der Wahrnehmung ihrer \u00f6ffentlichen Verwaltungst\u00e4tigkeit sind die Krankenversicherer an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Das Gericht sagt [PAGE 2072] weiter, wie bereits dargelegt, dass die Krankenversicherer im Bereich der obligatorischen Versicherung staatliche Aufgaben wahrnehmen - Punkt! Die Frage ist aus Sicht des Bundesgerichtes also klar: Die Krankenversicherer handeln in Vertretung des Staates.</p>\n<p>Die Frage der beherrschenden Stellung durch den Bund legt das B\u00fcro im Moment so aus, dass dessen Stellung bei den Krankenversicherern nicht beherrschend ist, weil sie nicht 50 Prozent ihrer Beitr\u00e4ge durch den Bund erhalten und auch nicht durch ihn ernannt werden. Hier haben wir einen bestimmten Ermessensspielraum. Beitr\u00e4ge des Bundes gibt es zwar nicht, aber es gibt Zwangsabgaben, die die wesentlichen Finanzfl\u00fcsse der Krankenversicherer bestimmen. Gerade Economiesuisse, Avenir Suisse oder auch Sant\u00e9suisse sagen st\u00e4ndig, die Krankenversicherungspr\u00e4mien geh\u00f6rten bei der Berechnung der Staatsquote mit dazu. Wenn man das so sagt, muss man konsequenterweise sagen, dass auch der Staat einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzfl\u00fcsse der Krankenversicherer hat; das ist faktisch kaum zu bestreiten.</p>\n<p>Ein weiteres Kriterium ist der wesentliche Einfluss. Hier geht es nicht um Nominierungen. Wer aber gesetzgeberisch so weit geht wie wir bei der obligatorischen Krankenversicherung, kann dann ehrlicherweise nicht behaupten, wir h\u00e4tten keinen beherrschenden Einfluss auf die T\u00e4tigkeiten der Krankenversicherer. Im \u00dcbrigen sagt auch Sant\u00e9suisse, dass der Bund bis in die Details in ihre T\u00e4tigkeiten eingreife.</p>\n<p>Ich empfehle Ihnen deshalb, die Initiative in die zweite Phase weiterzubef\u00f6rdern. Das gibt uns die M\u00f6glichkeit, in dieser Phase entweder die Interpretation des heutigen Gesetzes im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu \u00e4ndern oder - das w\u00e4re Plan B - den Begriff der \"beherrschenden Stellung\" in Artikel 14 Buchstabe e des Parlamentsgesetzes zu streichen. Damit h\u00e4tten wir in erster Linie klare Argumente auf dem Tisch und gute Chancen im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Volksinitiative. </p>\n<p>In diesem Sinn bin ich Ihnen dankbar, wenn Sie dieser Initiative Folge geben.</p>\n</pd_text>","MeetingCouncilAbbreviation":"N","MeetingDate":"20151207","MeetingVerbalixOid":2679,"IdSession":"5001","SpeakerFirstName":"Jean-Fran\u00e7ois","SpeakerLastName":"Steiert","SpeakerFullName":"Steiert Jean-Fran\u00e7ois","SpeakerFunction":"Mit-M","CouncilId":1,"CouncilName":"Nationalrat","CantonId":10,"CantonName":"Freiburg","CantonAbbreviation":"FR","ParlGroupName":"Sozialdemokratische Fraktion","ParlGroupAbbreviation":"S","SortOrder":2,"Start":"\/Date(1449515611821)\/","End":"\/Date(1449515955885)\/","Function":"Mit-M","DisplaySpeaker":true,"LanguageOfText":"DE","Modified":"\/Date(1774877407640)\/","StartTimeWithTimezone":"\/Date(1449515611820+0060)\/","EndTimeWithTimezone":"\/Date(1449515955887+0060)\/","VoteBusinessNumber":null,"VoteBusinessShortNumber":null,"VoteBusinessTitle":null}}